Wiedereingliederung nach Krankheit: Mit dem Hamburger Modell stufenweise zurück in den Beruf

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Nach einer mehr als sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Arbeitgeber nach § 84 des Sozialgesetzbuches verpflichtet, Ihnen eine schrittweise Wiedereingliederung nach Krankheit zu ermöglichen. Dieses betriebliche Eingliederungsmanagement soll es Ihnen entweder erleichtern, wieder langsam in den alten Beruf einzusteigen oder eine passende neue Tätigkeit zu finden, die mit den Folgen der Krankheit vereinbar sind.

Ein vorzeitiges Ausscheiden wird somit zugunsten des Arbeitgebers und vor allem des Arbeitnehmers vermieden. Eine besonders bekannte Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell.

Was sind die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung nach Krankheit?

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement steht grundsätzlich jedem zu, der sechs Wochen am Stück krank war. Auch nach mehrmaliger, unterbrochener Krankheit innerhalb eines Jahres hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Wiedereingliederung, wenn die Ausfallzeit insgesamt mehr als sechs Wochen beträgt. Hierbei zählen nicht die Fehltage des laufenden Kalenderjahrs, sondern die der vergangenen zwölf Monate als Bemessungszeitraum. Generell gilt: Für den Anspruch auf eine Wiedereingliederung nach Krankheit werden alle Tage gezählt, in denen ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig war.

Dabei ist es absolut irrelevant, um welche Krankheit es sich handelt bzw. was der Grund für die Arbeitsunfähigkeit war. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist nicht an eine ärztliche Diagnose gebunden und steht jedem Arbeitnehmer zu. Dabei ist es zudem egal, ob es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, eine Aushilfs- oder eine Vollzeitstelle handelt. Auch die Art der Arbeitsstelle hat keinen Einfluss auf den Anspruch einer Eingliederungsmaßnahme.

Ob Sie als Arbeitsnehmer im öffentlichen Dienst, in einer privaten Firma oder bei einem kirchlichen Träger angestellt sind, ist bei der Inanspruchnahme von einer schrittweisen Wiedereingliederung nach Krankheit unwichtig. Hierbei zählt alleinig der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war.

Nach dem Sozialgesetzbuch ist in Deutschland jeder Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern nach sechswöchiger Krankheit eine stufenweise Wiedereingliederung zu ermöglichen. Unzulässig sind Kündigungen durch den Arbeitgeber aufgrund einer längerfristigen Krankheit des Arbeitnehmers. In Deutschland liegt es außerdem in der Pflicht des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern auch nach einer Krankheit eine Weiterbeschäftigung möglich zu machen.

Eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell

Eine Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in Deutschland ist das sogenannte Hamburger Modell. Es erfolgt durch die Kranken- oder Rentenversicherung und hat zum Ziel, die Arbeitsfähigkeit eines Mitarbeiters vornehmlich wieder am alten Arbeitsplatz herzustellen.

Dafür ist es zunächst wichtig, dass der Arbeitnehmer für seine frühere Stelle ausreichend belastbar ist und der stufenweisen Wiedereingliederung nach Krankheit auch zustimmt. Ohne die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Wiedereingliederung kann diese nicht erfolgen.

Der Stufenplan regelt die schrittweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in einen Betrieb. Voraussetzung ist, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer dem eigens angefertigten Stufenplan zugestimmt haben.

Je nach den individuellen Bedürfnissen der Beteiligten sieht der Stufenplan eine schrittweise Zunahme der Belastung des Arbeitnehmers vor – Ziel ist schließlich die Wiederherstellung der alten Arbeitskraft. Der Stufenplan, der für die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell essentiell ist, muss spezielle Informationen erhalten.

Dazu zählen:

  • Der Beginn und das Ende der schrittweisen Wiedereingliederung
  • Der genaue Ablauf der verschiedenen Stufen
  • Ein damit verbundenes Aussetzen vom regulären Arbeitsvertrag
  • Ein Recht zum Abbruch durch den Arbeitnehmer in Verbindung mit Gründen

Wenn der Mitarbeiter von dem Recht des Abbruchs Gebrauch macht, gilt er nicht als genesen, sondern weiterhin als arbeitsunfähig. Weitere Maßnahmen sind dann in Absprache mit dem Arbeitgeber und der Kranken- bzw. Rentenkasse zu treffen.

Wenn alle Betreffenden mit der stufenweisen Wiedereingliederung zurechtkommen, kann die Arbeitsfähigkeit wieder komplett hergestellt werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen dokumentieren dabei das Wohlergehen des Arbeitnehmers. Wenn die Wiedereingliederung zu schnell geht oder sich durch gesundheitliche Beschwerden bemerkbar macht, kann sie verlängert werden und an den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers angepasst werden. Das Wohlergehen des Arbeitnehmers steht dabei stets im Vordergrund.

Mit Übergangsgeld bzw. Krankengeld den Lebensunterhalt finanzieren

Nimmt ein Arbeitnehmer im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine schrittweise Wiedereingliederung wahr, gilt er bis zum erfolgreichen Abschluss der Maßnahme als arbeitsunfähig. Nach dem Sozialgesetzbuch ist in Deutschland jedoch das finanzielle Auskommen von Beschäftigten eines sozialversicherungspflichtigen Verhältnisses gesichert – entweder durch Krankengeld oder durch Übergangsgeld.

Da mit Ablauf der sechs Wochen Krankheit nicht mehr der Arbeitgeber für die krankheitsbedingten Lohnfortzahlungen verantwortlich ist, sondern die Krankenkasse, sorgt diese in der Regel auch für das finanzielle Auskommen des Leistungsberechtigten. Wenn die gesetzliche Krankenkasse während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld zahlt, gelten hierbei die gleichen Voraussetzungen wie für die Zahlung bei einem Totalausfall. Das Krankengeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen demnach bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in voller Höhe gezahlt.

Die finanzielle Versorgung eines Leistungsberechtigten nach einer Rehabilitationsmaßnahme zahlt hingegen die gesetzliche Rentenversicherung. Nimmt ein Arbeitnehmer nach einer medizinischen Rehamaßnahme innerhalb von vier Wochen die stufenweise Wiedereingliederung in Anspruch, zahlt also die gesetzliche Rentenversicherung das sog. Übergangsgeld.

So funktioniert die stufenweise Wiedereingliederung problemlos

Der erste Ansprechpartner für die Möglichkeit der Wiedereingliederung nach Krankheit ist der Arbeitgeber. Je nach Betriebsgröße kann für ein erstes Rückkehrgespräch auch der Betriebsrat hinzugezogen werden.

In der Regel ist dem Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung sehr recht, denn schließlich haben Sie sich bisher bei Ihrer Stelle bewährt, sind eingearbeitet und kennen sowohl die Kollegen als auch den Arbeitsablauf. Die Maßnahmen der schrittweisen Wiedereingliederung sollen schlussendlich Ihre Arbeitsfähigkeit wieder herstellen, die nicht nur Ihnen zu Gute kommt, sondern auch Ihrem Arbeitgeber.

Handelt es sich bei Ihrer Erkrankung um ein körperliches Leiden, sind vor allem Betriebs- oder Werksärzte kompetente Ansprechpartner bezüglich der Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Sie sind erfahren mit Krankheitsbildern und den entsprechenden Einschränkungen, die diese vor allem bei der Arbeit mit sich bringen.

Dementsprechend fachkundig können sie insbesondere in Sachen Arbeitsplatzgestaltung nach einer Krankheit beraten. Betriebs- und Werksärzte unterliegen übrigens wie andere Ärzte auch der Schweigepflicht – Inhalte eines Beratungsgesprächs (Krankenrückkehrgespräch) bleiben also privat.

Weitere kompetente Ansprechpartner finden Sie außerdem bei den Rehabilitationsträgern. Dazu gehört neben der Renten-, der Kranken- und der Unfallversicherung auch die Agentur für Arbeit. Die Rehabilitationsträger helfen dabei, eine individuell passende Maßnahme für die Wiedereingliederung nach Krankheit zu finden.

Auch Reha-Kliniken bieten über den klinikinternen Sozialdienst fachkundige Beratung zum Thema stufenweise Wiedereingliederung an. Fakt ist: Wer als Arbeitnehmer motiviert ist und nach einer Krankheit wieder im alten Beruf arbeiten möchte, dem stehen viele Möglichkeiten für eine schrittweise Wiedereingliederung offen.


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