Mit dem Novembergehalt bekommen viele Angestellte zusätzlich Geld ausgezahlt. Der Arbeitgeber hat einen Bonus auf das Gehalt aufgelegt! Unter bestimmten Umständen müssen Sie das Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Weihnachtsgeld zurückzahlen: Rechtlicher Anspruch möglich?
Solange Weihnachtsgeld seitens des Arbeitgebers gezahlt wird, macht sich niemand Gedanken über einen möglichen rechtlichen Anspruch darauf. Doch diese Frage stellt sich spätestens dann, wenn eine Kündigung ins Haus steht. Wer muss das Bonusgeld eigentlich zurückzahlen?
Wann wird Weihnachtsgeld gezahlt?
Rund die Hälfte aller Angestellten in Deutschland erhalten Weihnachtsgeld, was meist mit der letzten Gehaltszahlung des Jahres für den November Anfang Dezember überwiesen wird. Die Zahlungen laufen in schöner Regelmäßigkeit, niemand hinterfragt den rechtlichen Charakter derselben.
Dabei ist der Anspruch darauf eine Frage der Formulierungen im Arbeitsvertrag. Handelt es sich um eine Gratifikation, die vertraglich nicht näher benannt ist, hat kein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Anders sieht es aus, wenn diese Gratifikation seit mindestens drei Jahren regelmäßig gezahlt wurde. Der Arbeitnehmer erhält automatisch das Recht darauf, diese Zahlung im nächsten Jahr wieder zu erhalten.
Video: Weihnachtsgeld – Die 5 größten Irrtümer zum 13. Monatsgehalt | Betriebsrat Video
In welchen Fällen muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen?
Die Frage, ob jemand sein zusätzliches Geld am Jahresende zurückzahlen muss, stellt sich meist erst dann, wenn ein Ausscheiden aus dem Unternehmen geplant ist. Wird der bestehende Arbeitsvertrag von einer Seite gekündigt oder wird ein Aufhebungsvertrag aufgesetzt, um im beiderseitigen Einvernehmen das Arbeitsverhältnis zu lösen, so können Mehrzahlungen eventuell zurückgefordert werden.
Wichtig sind die Formulierungen im Arbeitsvertrag.
Ein 13. Monatsgehalt, als das das Weihnachtsgeld oft ausgezahlt wird, muss niemand zurückzahlen. Anders sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag von einer Gratifikation gesprochen wird. Diese gilt für vergangene und künftige Dienste. Hier kann unter bestimmten Bedingungen der Fall eintreten, dass die Bedingungen des Arbeitsvertrages eine Rückzahlung entsprechend des geltenden Tarifvertrags oder angelehnt an eine Betriebsvereinbarung vorsehen.
Wichtig: Eine Verpflichtung zum Zurückzahlen des Weihnachtsgeldes ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich.
Wann muss ein Arbeitnehmer Weihnachtsgeld zurückzahlen?
Spätestens dann, wenn eine Kündigung erwogen wird, stellt sich die Frage nach den erhaltenen Leistungen und einer eventuellen Verpflichtung zur Rückzahlung derselben. Wie bereits erwähnt wurde, muss niemand sein 13. Monatsgehalt und damit das Weihnachtsgeld zurückzahlen. In Bezug auf Gratifikationen gelten andere Regelungen.
Was passiert bei einer Kündigung mit dem Weihnachtsgeld?
Lautet der Arbeitsvertrag auf Zahlung einer Gratifikation, so muss ein Arbeitnehmer das Geld zurückzahlen, wenn der sogenannte Bindungszeitraum geregelt wurde. Hierzu gibt es aber Urteil des Bundesarbeitsgerichts, die die Wirksamkeit einer Bindungsklausel reglementieren.
Ein übermäßig langer Bindungszeitraum darf demnach nicht vereinbart worden sein. Geringfügige Gratifikationen bis zu einer Höhe von 100 Euro sind gar nicht zurückzuzahlen, eine Vereinbarung über eine mögliche Bindungsfrist ist nicht nur unnötig, sondern gar nicht zulässig.
Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus wie folgt geurteilt:
- Gratifikationen, die ein normales Gehalt nicht übersteigen, sind bei einer Bindungsfrist bis 31. März des Folgejahres zurückzuzahlen
- Gratifikationen, die eine Höhe von bis zu zwei Monatsgehältern aufweisen, haben eine Bindungsfrist bis zum 10. Juni des Folgejahres.
Das bedeutet aber nicht, dass ein Arbeitnehmer, der bis zum Juni kündigt, sein Zusatzgeld zurückzahlen muss. Entscheidend ist vielmehr das Datum, zu dem er aus dem Unternehmen ausscheidet, das Datum der Kündigung ist nicht relevant. Liegt also eine Bindungsfrist bis zum 31. März vor und der Arbeitnehmer kündigt am 18. Februar mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, kann er sein Geld behalten.
Das gilt auch für die Arbeitnehmer, die bei der genannten Bindungsfrist zum 31. März kündigen. Die Überschneidung von Kündigungstag und Bindungsfrist ist unerheblich, der Arbeitnehmer muss das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen. Anders lautende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind rechtlich nicht gültig.
Video: Weihnachtsgeld – Wann muss man es zurückzahlen?
Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn der Arbeitgeber kündigt?
Die bisherigen Betrachtungen zielen darauf ab, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte und darauf aus ist, das Geld nicht zurückzahlen zu müssen. Strittig ist immer noch die Frage, ob die genannten Regelungen auch vonseiten des Arbeitgebers aus derart zu betrachten sind. Kündigt der Arbeitnehmer betriebsbedingt, kann er theoretisch das Recht darauf haben, gezahlte Belohnungen, Boni und Gratifikationen zurückzufordern.
Praktisch wird dies jedoch kaum ein Unternehmen derart handhaben. Die Rückzahlungsverpflichtung für Gratifikationen greift in dem Fall nicht.
Fragen rund um die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes
Nicht nur die Frage, ob ein Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, sondern auch die Art und Weise der Rückzahlung muss geklärt werden. Dabei kommt es auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an. Auch allgemeine Rückzahlungsmodalitäten sind zu berücksichtigen.
Weihnachtsgeld brutto oder netto zurückzahlen?
Stellt sich heraus, dass ein Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld berechtigt zurückzahlen muss, so ist der Bruttobetrag ohne Beiträge zur Sozialversicherung zu überweisen. Möglich ist auch, dass vom Nettobetrag plus Lohnsteuer die Rede ist. Der Grund: Auf diesen Teil des Einkommens wurden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben, die Lohnsteuer ist allerdings zu zahlen. Arbeitnehmer müssen den gesamten Betrag, den sie vom Arbeitgeber erhalten haben, zurückzahlen, wenn sie das Unternehmen verlassen.
Muss ich im öffentlichen Dienst oder bei Eintritt ins Rentenalter das Weihnachtsgeld zurückzahlen?
Die Regelungen bezüglich einer Rückzahlung des Weihnachtsgeldes sind in den verschiedenen Branchen durchaus unterschiedlich. So regelt die IG Metall, dass in den angeschlossenen Unternehmen kein tarifliches Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist.
Sollten diesbezüglich Klauseln angewendet werden, so müssen diese explizit im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Der Tarifvertrag des öffentlichen Diensts sieht ebenfalls eine Sonderzahlung zum Jahresende an die Beschäftigten vor.
Abhängig ist die Höhe der Sonderzahlung von der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte eingruppiert worden ist. Endet das Arbeitsverhältnis bis Ende November, so gibt es keinen Anspruch mehr auf das Weihnachtsgeld in dem entsprechenden Jahr. Diese Sonderzahlung wird auch nicht anteilig gewährt und selbst dann nicht gezahlt, wenn der Betreffende zuvor die vollen elf Monate im Unternehmen beschäftigt war.
Ebenfalls gilt, dass angehende Rentner keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld haben, wenn sie vor dem 1. Dezember eines Jahres in Ruhestand gehen. Wer aber im Dezember noch angestellt ist und erst zum Januar des folgenden Jahres aus dem Dienst ausscheidet, bekommt sein Weihnachtsgeld und muss dieses auch nicht zurückzahlen.
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Kann das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung bleiben?
Durch eine entsprechende Formulierung kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung bleibt, auch wenn es mehrere Jahre in Folge gezahlt werden soll. Hierbei muss vermerkt werden, dass der Arbeitnehmer das Geld nur unter der Voraussetzung erhält, dass am Tag der Auszahlung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Die Höhe der Zuwendung sowie der Zahlungszeitpunkt werden genannt.
Dazu muss vermerkt werden, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt wird und dass sich daraus keine Rechtspflicht ergibt. Es können durch wiederholte Zahlungen keine Rechtsansprüche hergeleitet werden. Mit diesen Formulierungen kann das Weihnachtsgeld betriebsbedingt auch ausfallen oder gänzlich gestrichen werden. Auf eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung wirkt sich diese Klausel freilich nicht aus.
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In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich am Auszahlungstag einer Gratifikation oder Weihnachtsgeld in ungekündigtem Verhältnis stehen muss. D.h. doch, wenn ich am 26.11. diese Zahlung erhalte, dann kann ich doch theoretisch am 01.12. mit meiner gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen? Oder nicht?