Die Frage, wie viele Urlaubstage einem Angestellten zustehen, beschäftigt diesen schon vor der Vertragsunterzeichnung. Dabei sind Mindesturlaub und Urlaubsanspruch nur bedingt Verhandlungssache.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
1. Urlaubstage clever planen
Die Anzahl der Urlaubstage ist gesetzlich festgelegt und wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Zusätzlich kann durch die geschickte Beantragung der Brückentage eine längere Urlaubszeit erreicht werden, sodass sich die Anzahl der freien Tage am Stück deutlich erhöht.
Mit der Urlaubsplanung sind aber nicht nur Überlegungen in Bezug auf das Urlaubsrecht oder auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch verbunden, sondern auch mit der Vision des schönsten, besten und erholsamsten Urlaubs des Jahres. Auslandsreisen stehen ganz oben auf der Liste und hier wiederum präsentiert sich Ägypten als eines der beliebtesten Reiseziele. Um für die Ferien nichts zu vergessen, gilt es, eine Checkliste anzufertigen.
Doch auf diese gehören nicht nur die Badesachen für den Urlaub am Strand von Ägypten, das Handyladekabel und das Lieblingsbuch, sondern auch die nötigen Formalitäten:
- Visum
Wer in 2020 oder 2021 ins Land der Pharaonen reisen möchte, braucht eine Aufenthaltserlaubnis für sein Traumreiseziel. Daher ist der Visumsantrag für Ägypten rechtzeitig zu beantragen. Das ist sogar online möglich, nötig dafür ist nur der Reisepass, sofern es sich um einen Antragsteller aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz handelt. Auch Kinder brauchen ein eigenes Visum!Diese Einreiseerlaubnis ist für alle obligatorisch, die ihren Urlaub im Land verbringen wollen, die sich hier auf Geschäftsreise befinden oder die nach Ägypten emigrieren wollen. Entsprechende Regelungen gelten auch für andere Länder!
- Reisewarnungen
In Corona-Zeiten gelten Reisewarnungen für nahezu alle Länder und Regionen der Welt. Auch für Ägypten gilt, dass von Reisen abgeraten wird. Bei der Planung der Sommerferien ist es daher wichtig, auf aktuelle Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zu achten.Wichtig: Wer Krankheitssymptome zeigt, muss mit Zwangsquarantänemaßnahmen rechnen, sollte er oder sie sich derzeit in Ägypten befinden. Wie die Regelungen dazu in der Zukunft aussehen und ob die Reisewarnung aufgehoben wird, ist noch nicht bekannt (Stand Mai 2020).
Vor der gesamten Urlaubsplanung steht allerdings das Wissen über den tatsächlichen Urlaubsanspruch. Zudem muss der Urlaub erst einmal beim Arbeitgeber beantragt werden, wobei dieser einen solchen Antrag aus wichtigen Gründen auch ablehnen kann.
Video: Urlaubsanspruch: Gericht stärkt Arbeitnehmerrechte
2. Urlaubstage: Beantragung und Mindesturlaub
Die Anzahl der Urlaubstage ist vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nur bedingt verhandelbar. Meist ist eine Anzahl an Tagen bereits im Entwurf des Arbeitsvertrags vermerkt, diese Anzahl basiert in der Regel auf dem geltenden Urlaubsrecht bzw. auf dem gesetzlich festgelegten Urlaubsanspruch.
2.1 Wie viele Tage Urlaub stehen mir mindestens zu?
Der § 3 BUrlG legt fest, dass jeder Arbeitnehmer einen Mindesturlaub von 24 Werktagen zugestanden bekommen muss. Zugrunde gelegt ist für diesen Anspruch aber eine Arbeitswoche mit sechs Tagen, die es heute nur noch selten gibt. Angepasst auf die Fünf-Tage-Woche ergibt sich ein Mindesturlaub von 20 Tagen. Schwerbehinderte können 25 Tage beanspruchen.
Üblich sind aufgrund aktueller Regelungen in Tarifverträgen auch bis zu 30 Urlaubstage, wobei die Anzahl der Tage meist vom Mindesturlaub auf eine höhere Zahl in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ansteigt. Hinzu kommen die Tage, die als Sonderurlaub gewährt werden können, was beispielsweise für Trauerfeiern, die Geburt des eigenen Kindes oder für die eigene Hochzeit möglich ist.
2.2 Wie viel Urlaub habe ich bei einem Minijob oder Teilzeit?
Wer in Teilzeit beschäftigt ist und an jedem Tag der Woche arbeitet, hat einen Urlaubsanspruch, der mit dem eines Vollbeschäftigten gleichzusetzen ist. Bei einer geringeren Anzahl von Wochentagen, an denen gearbeitet wird, reduziert sich der Urlaubsanspruch. Maßgeblich sind demnach nicht die Stunden, die gearbeitet werden, sondern die Arbeitstage pro Woche. Die gleiche Regelung ist auch für Beschäftigte anzuwenden, die im Rahmen eines Minijobs im Unternehmen tätig sind.
2.3 Ab wann habe ich Anspruch auf Urlaub?
Laut BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch nicht sofort nach Vertragsbeginn (geregelt in § 4), sondern der Mitarbeiter muss für mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Meist wird daher innerhalb der Probezeit kein Urlaub gewährt. Dies wird nicht in allen Unternehmen derart gehandhabt, häufig können die ersten Urlaubstage auch schon in der Probezeit genommen werden. Grundsätzlich entsteht mit jedem Monat, den der Beschäftigte im Unternehmen ist, ein Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs. Dies ist nachzulesen in § 5 BUrlG.
Auch während der Elternzeit besteht das Urlaubsrecht, allerdings kann der Arbeitgeber die Urlaubstage kürzen. Jeder Monat Elternzeit lässt 1/12 des Jahresurlaubs schwinden.
Wer sich im Sabbatical befindet, ist zwar noch Beschäftigter des Unternehmens, der Vertrag ruht allerdings. Damit entsteht kein Anspruch auf den Mindesturlaub (vergl. Az. 9 AZR 315/17 des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2019).
Der Urlaubsanspruch im öffentlichen Dienst ist entsprechend des Erholungsurlaubsgesetzes für Beamte und Beamtinnen geregelt. Sie haben einen Anspruch auf 30 Urlaubstage, Schwerbehinderte bekommen auch hier fünf Tage mehr.
2.4 Wie beantrage ich Urlaub?
Unternehmensintern kann meist auf fertige Formulare zurückgegriffen werden, diese werden nur noch ausgefüllt beim Chef oder bei der Personalabteilung abgegeben. Es gibt jedoch keine festen Formvorschriften, sodass sich die Anträge von Firma zu Firma unterscheiden können.
Der Chef muss nach der Wartezeit von sechs Monaten den Urlaubsantrag genehmigen. Liegt seine Unterschrift nicht vor, darf sich aber kein Angestellter selbst beurlauben, damit riskiert er die fristlose Kündigung. Liegt eine Urlaubssperre vor, kann das Urlaubsrecht verweigert werden.
Video: Welcher Mindesturlaub ist Pflicht? | ✔ e-Learning Arbeitsrecht
3. Finanzielle Fragen rund um die Urlaubstage
Arbeitnehmer sind fein raus: Sie haben Anspruch auf ihren Mindesturlaub und auf volle Bezahlung dieser Tage. Selbstständigen hingegen gehen während ihres Urlaubs die Einnahmen verloren.
3.1 Bekomme ich Urlaubsgeld?
Vereinfacht gesagt: Wer als Arbeitnehmer sein Urlaubsrecht geltend macht, bekommt sein Gehalt weitergezahlt. Als besondere Leistung des Arbeitgebers kann Urlaubsgeld gezahlt werden, auf dieses gibt es aber keinen gesetzlichen Anspruch. Das Urlaubsgeld ist vergleichbar mit dem 13. Monatsgehalt, welches zu Weihnachten gezahlt wird, und ist meist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden.
3.2 Kann ich mir meinen Urlaub auszahlen lassen?
Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, ihre Urlaubstage zu nehmen, immerhin sollen sie sich in der Zeit erholen und wieder neue Kraft für ihre Aufgabe im Unternehmen tanken. § 7 Abs. 4 BUrlG regelt, dass Urlaubstage nicht ausgezahlt werden dürfen. Wer aber selbst gekündigt hat, einen Nachfolger einarbeiten muss oder wenn eine Urlaubssperre verhängt wurde, ist die Urlaubsabgeltung möglich.
Als Berechnungsgrundlage gilt das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen, errechnet wird das Entgelt mit der Formel: Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen geteilt durch 65 Arbeitstage. Wer jedoch die Möglichkeit hat, seine Urlaubstage zu nehmen, bekommt diese nicht ausgezahlt.
3.3 Ist der Urlaubsanspruch vererbbar?
Der Urlaubsanspruch verfällt nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers, die gesetzlichen Ansprüche aus dem Urlaubsrecht gehen auf die Erben über. So urteilte jüngste das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 45/16, Urteil vom 22. Januar 2019) und bestätigte damit das gleichlautende Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 (Az. C-569/16 und 570/16). Die Erben haben damit Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs des Verstorbenen, was sich auch auf einen möglichen Zusatzurlaub bezieht. Teilweise wird für die Durchsetzung der Ansprüche der Erbschein verlangt.
4. Urlaubsanspruch und weitere rechtliche Aspekte
Die Fragen sind häufig zu hören: Verfallen meine Urlaubstage, wenn ich sie im laufenden Jahr nicht nehme? Oder kann ich den Mindesturlaub in das folgende Jahr übertragen?
4.1 Können Urlaubsansprüche verfallen?
Wer seine Urlaubstage nicht im laufenden Arbeitsjahr nimmt, muss nicht automatisch mit einem Verfallen derselben rechnen. Der Arbeitgeber muss den Angestellten darauf hinweisen, dass er noch Urlaub nehmen muss und dass die Urlaubstage verfallen können. Hier obliegt dem Arbeitgeber auch eine gewisse Aufsichtpflicht, denn er muss dafür sorgen, dass die Angestellten gesund sind und bleiben, was wiederum durch den Urlaub ermöglicht wird.
Wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt und den Arbeitnehmer nicht auf seinen Urlaubsanspruch hinweist, verfallen die nicht genommenen Urlaubstage nicht. Wer jedoch aus freien Stücken keinen Urlaub nimmt und diesen auch nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums beantragt, muss mit einem Verfallen rechnen.
4.2 Kann ich meinen Resturlaub ins Folgejahr übertragen?
Bei Vorliegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe sieht das Urlaubsrecht vor, dass die Urlaubstage in das neue Kalenderjahr übertragen werden können. Bei langer Krankheit oder einer verhängten Urlaubssperre geht der Urlaubsanspruch somit in das nächste Jahr über. Arbeitnehmer müssen dies nicht separat beantragen. Das Urlaubsrecht sieht vor, dass der Resturlaub aus dem vorigen Jahr bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden muss.
Wird alter Urlaub bis dahin nicht genommen, verfällt er laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 1993 (Az. 9 AZR 683/92). Bei Vorliegen einer Dauererkrankung ist der Urlaub noch länger „nachzunehmen“, die maximale Frist für die Ansammlung von Urlaubstagen beträgt hier 15 Monate (Urteil Bundesarbeitsgericht Az. 9 AZR 353/10 vom 7. August 2012).
Auch eine Übertragung wegen Mutterschutz ist möglich, der Urlaub wird bis zum Ende der Mutterschutzfristen aufgespart.
Wichtig: Die Urlaubstage dürfen nicht mit dem Beschäftigungsverbot verrechnet werden.
4.3 Was gilt für den Urlaub beim Jobwechsel?
Wechselt ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte seinen Job, besteht ein Urlaubsanspruch von 1/12 für jeden Monat, den der Betreffende im Unternehmen beschäftigt ist. Der restliche Urlaub wird beim neuen Arbeitgeber geltend gemacht.
Bei einem Jobwechsel nach dem 30. Juni sieht das Urlaubsrecht vor, dass Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch gegenüber dem alten Arbeitgeber geltend machen können. Für den Wechsel bekommt ein Arbeitnehmer eine Urlaubsbestätigung von seinem alten Arbeitgeber ausgehändigt. Liegt diese beim neuen Arbeitgeber nicht vor, darf dieser einen Urlaubsantrag ablehnen, weil er davon ausgehen kann, dass der Antragsteller seinen vollen Urlaub bereits beim früheren Arbeitgeber in Anspruch genommen hat (vergl. Urteil vom 16. Dezember 2014, Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 295/13).
4.4 Was gilt, wenn ich im Urlaub krank werde?
Wer im Urlaub erkrankt, muss nicht auf seine Urlaubstage verzichten. Hierfür ist laut § 9 BUrlG aber ein Attest vom Arzt nötig. Dieses wird dem Arbeitgeber vorgelegt, daraufhin kann er die Urlaubstage wieder gutschreiben. Auch Kuren oder Reha-Maßnahmen dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden (vergl. § 10 BUrlG). Dies gilt nur, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.