Für angehende Arzthelfer und Arzthelferinnen sowie für bereits in diesem Beruf Tätige ist der Manteltarifvertrag gültig, der zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. geschlossen wurde. Dazu kommt der Gehaltstarifvertrag, in dem auch der Tariflohn geregelt ist.
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Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags und des Gehaltstarifvertrags
Der Manteltarifvertrag bestimmt den Inhalt der Arbeitsverträge, die mit Arzthelferinnen (aufgrund der einfacheren Lesbarkeit wird auf die Nennung der männlichen Form im folgenden Text verzichtet) geschlossen werden. Sollten nicht beide beteiligten Parteien Mitglied der Tarifvertragspartner sein, so müssen die tariflichen Bestimmungen angewendet werden, sofern im Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen wird.
Der Gehaltstarifvertrag ist ebenfalls nicht allgemein verbindlich und wird nur als verpflichtend angesehen, wenn beide Parteien – also sowohl Arbeitgeber als auch Arzthelferin – zu den Mitgliedern des Verbandes der medizinischen Fachberufe gehören.
Meist wird der Tarifvertrag durch eine freiwillige Vereinbarung zur Anwendung gebracht. Das ist dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag eine diesbezügliche Klausel vorhanden ist. Wird als Arbeitsvertrag das Muster der Bundesärztekammer verwendet, so wird vereinbart, dass der Tarifvertrag in seiner aktuell gültigen Fassung zur Anwendung kommt. Auch die Ausbildungsverträge der Landesärztekammern sind in ähnlicher Weise verfasst.
Der Manteltarifvertrag gilt für alle Arzthelferinnen und Medizinischen Fachangestellten, die im Bundesgebiet tätig sind. Wer als Sprechstundenhilfe tätig ist, unterliegt ebenfalls dem Manteltarifvertrag sowie dem Gehaltstarifvertrag, wenn ähnliche Tätigkeiten wie bei einer Arzthelferin zum Berufsbild gehören.
Werden Änderungen im Manteltarifvertrag oder im Gehaltstarifvertrag gültig, so übertragen sich diese Änderungen auf alle Arbeitsverträge, die nach den Tarifverträgen abgeschlossen wurden bzw. deren Regelungen beinhalten. Insofern werden auch die Gehaltserhöhungen automatisch an die Arzthelferinnen weitergegeben, ohne dass hier ein Zutun ihrerseits erforderlich ist.
Wie berechnet sich das Tarifgehalt?
Wie hoch das Tarifgehalt letzten Endes tatsächlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist hier die Anzahl der Berufsjahre zu nennen bzw. die Einstufung der Arzthelferin in eine Berufsjahrstufe. Insgesamt gibt es fünf Berufsjahrstufen, wobei die fünfte Stufe alle Berufsjahre beinhaltet, die ab dem 17. Berufsjahr folgen. Davor umfasst jede Stufe immer vier Jahre.
Die Berufsjahre fangen an zu zählen, wenn die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten erfolgreich abgelegt wurde. Danach zählt bereits der erste Monat zum ersten Jahr dazu. Das heißt, wenn die Prüfung am 20. Juni bestanden wurde, zählen die Berufsjahre ab dem 1. Juni desselben Jahres. Wenn die Betreffende in Teilzeit arbeitet, so werden diese Zeiten dennoch voll angerechnet. Die Berufsjahre werden unabhängig von der tatsächlich geleisteten Wochenstundenzahl gezählt.
Auch für Zeiten des Mutterschutzes gilt, dass diese Monate voll angerechnet werden. Dies ist unter anderem im Mutterschutzgesetz derart geregelt. Die Zeiten, die für den Erziehungsurlaub bzw. die Elternzeit genutzt werden, werden jedoch nicht voll, sondern nur zur Hälfte angerechnet. Eine Ausnahme stellt die berufliche Teilzeittätigkeit innerhalb des Erziehungsurlaubs dar, hier werden die jeweiligen Monate voll angerechnet.
Ein Beispiel: Eine Arzthelferin geht am 15. Juli in den Mutterschutz. Dieser beträgt insgesamt sechs Wochen bis zum Entbindungstermin. Nach der Entbindung dauert der Mutterschutz noch einmal acht Wochen. Diese insgesamt 14 Wochen bekommt die Betreffende voll als Berufszeit angerechnet. Danach geht sie für ein Jahr in Elternzeit und bekommt hier sechs Monate angerechnet. Insgesamt ergeben sich daher 9 1/2 Monate Berufszeit.
Werden berufsnahe Tätigkeiten vor der Ausbildung ausgeübt, so werden diese ebenfalls zur Hälfte angerechnet.
Der zweite Faktor, der für die Berechnung des Lohns nach Tarif relevant ist, ist die Eingruppierung in eine bestimmte Tätigkeitsgruppe.
Hier gibt es sechs Gruppen von I bis VI. Die Einstufung erfolgt anhand der folgenden Kriterien:
- Grad der gegebenen Anweisungen
- Umfang der selbstständigen Tätigkeit
- Vorhandensein von Fähigkeiten und Fertigkeiten
- vorhandene Fortbildungsstunden und Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
- vorhandene Berufserfahrung
- Anforderungen durch die Arbeitsbereiche
- eventuell leitende Tätigkeiten
Die Tätigkeitsgruppen werden aufsteigend sortiert, der Anforderungsgrad steigt mit zunehmender Gruppe an.
Das Tarifgehalt für Teilzeitkräfte wird nach folgender Formel berechnet:
Bruttogehalt bei Vollzeittätigkeit mit 167 Stunden im Monat x Wochenstundenzahl der Teilzeitarbeit x 4,33 geteilt durch 167. Die angegebenen 4,33 sind die durchschnittlichen Wochen eines Monats.
Höhe des Gehalts nach Tarif
Die folgende Übersicht zeigt, in welcher Höhe die derzeitigen Gehälter für Arzthelferinnen und Medizinische Fachangestellte liegen. Dabei ist erkennbar, wie die Staffelung nach Berufsjahren und Tätigkeitsgruppen vorgenommen wurde.
Berufsjahr | Tätigkeits-Gruppe I | Tätigkeits-Gruppe II | Tätigkeits-Gruppe III | Tätigkeits-Gruppe IV | Tätigkeits-Gruppe V | Tätigkeits-Gruppe VI |
---|---|---|---|---|---|---|
1. – 4. | 1.884,45 | 2.025,79 | 2.120,01 | 2.261,34 | 2.449,79 | 2.826,68 |
5. – 8. | 2.046,23 | 2.199,70 | 2.302,01 | 2.455,48 | 2.660,10 | 3.069,35 |
9. – 12. | 2.176,39 | 2.339,62 | 2.448,44 | 2.611,67 | 2.829,31 | 3.264,59 |
13. – 16. | 2.237,84 | 2.405,68 | 2.517,57 | 2.685,41 | 2.909,20 | 3.356,77 |
ab dem 17. | 2.475,77 | 2.661,45 | 2.785,24 | 2.970,92 | 3.218,50 | 3.713,65 |
Quelle: Gehaltstarifvertrag MFA ( vmf-online.de ) |
Wie aus dieser Tabelle erkennbar wird, sind die Staffelungen je nach Tätigkeitsgruppe recht stark. So beträgt der Unterschied in der ersten Stufe der Berufsjahre – was zwischen dem ersten und dem vierten Jahr liegt – 817,06 Euro. Weitaus größer ist der Unterschied in der fünften Stufe der Berufsjahre, die ab dem 17. Jahr der Berufszugehörigkeit beginnt. Hier liegen zwischen der ersten und der fünften Tätigkeitsgruppe 1073,44 Euro.
Wie bereits erwähnt wurde, liegt die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe in den Aufgaben und Tätigkeiten der betreffenden Person begründet. Wer viel Verantwortung übernimmt und stark selbstständig tätig ist, wird in eine höhere Tätigkeitsgruppe eingeordnet. Wer dazu noch an umfassenden Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt, kann ebenfalls in den Genuss der höheren Tätigkeitsgruppe in Verbindung mit einem höheren Gehalt kommen.
Ausbildungsvergütung für Arzthelferinnen
Natürlich bekommen Auszubildende im Beruf der Arzthelferin ein Gehalt, welches sich nach dem Tarifvertrag richtet. Dieses Gehalt wird immer wieder angehoben, wobei die nächste Steigerung zum 1. April 2015 vorgesehen ist.
Dann beträgt der monatliche Lohn 700 Euro für Auszubildende im ersten Lehrjahr, 740 Euro für das zweite Jahr und 790 Euro für Azubis im dritten Lehrjahr. Damit erfolgt mit der nächsten Anhebung eine Steigerung von 30 Euro pro Monat in allen Lehrjahren. Die Gehälter der Auszubildenden können auch unabhängig von den Gehältern der Arzthelferinnen mit bereits erfolgreich abgelegter Prüfung angehoben werden.
Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit
Für die Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für die Nachtarbeit gibt es Zuschläge, die sich nach der Höhe der Vergütung für eine Arbeitsstunde berechnen. Der Stundensatz wird mit 1/167 des monatlichen Gehalts angesetzt. Pro Stunde gibt es einen Zuschlag von 50 Prozent.
Für die Arbeit, die am 24. sowie am 31. Dezember geleistet wird, gelten die gleichen Sätze für die Zuschläge. Anders liegen die Zuschläge für Arbeiten am 1. Mai, an den Weihnachtsfeiertagen sowie an Ostern und Pfingsten. Dann werden Zuschläge von 100 Prozent gewährt.
Zuschlagpflichtige Überstunden entstehen dann, wenn die Arzthelferin Arbeitsstunden ableistet, die über das vertraglich vereinbarte Maß von 38,5 Stunden in der Woche hinausgehen und wenn diese nicht durch Freizeit abgegolten wurden.
Diese Freizeitstunden müssen innerhalb von vier bis höchstens zwölf Wochen gewährt werden, was im Manteltarifvertrag derart geregelt ist. Für jede Überstunde wird ein Zuschlag von 25 Prozent gewährt. Geht es um den Freizeitausgleich, so muss dieser mit dem gültigen Zeitzuschlag erfolgen.
Überstunden müssen übrigens auch bei Teilzeitkräften vergütet werden. Die Prozentsätze sind hier vergleichbar mit denen der Vollzeitarbeitskräfte.
Werden Arbeitsstunden am Samstag abgeleistet, so werden diese vergütet, und zwar mit 25 Prozent je geleisteter Stunde. In Einzelfällen ist es möglich, dass mehrere Zuschläge infrage kommen. Dann wird der jeweils höchste Satz gewährt. Wer also am 1. Mai arbeiten muss, der zufällig auf einen Samstag fällt, bekommt die 100 Prozent Zuschlag gezahlt und nicht die für den Samstag gültigen 25 Prozent.
Der Manteltarifvertrag und Urlaubsregelungen
Pro Jahr bekommt die Arzthelferin 28 bzw. 34 Urlaubstage zugestanden. Der Anspruch auf Urlaub erhöht sich mit Vollendung des 55. Lebensjahrs. Dann sind es 30 bzw. 36 Urlaubstage.
Mit jedem Beschäftigungsmonat erwirbt die Arzthelferin oder Medizinische Fachangestellte einen Anspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs. Der Anspruch auf einen vollen Jahresurlaub besteht erst dann, wenn die Arzthelferin für mindestens ein halbes Jahr – entsprechend sechs Monate – in der gleichen Praxis tätig ist.
Ist das nicht der Fall, so wird der Urlaub nur anteilig gewährt. Generell kann der Urlaub nur gewährt werden, wenn er mit den aktuellen Belangen der Praxis konform geht. Jedoch ist der Arzthelferin in jedem Fall ein zusammenhängender Jahresurlaub zu gewähren – einen Anspruch auf einen bestimmten Monat oder Zeitraum hat sie jedoch nicht.
Die Regelungen in den Tarifverträgen gelten auch für Auszubildende. Allerdings kommt hier gegebenenfalls das Jugendarbeitsschutzgesetz hinzu. Sind die dortigen Regelungen in Bezug auf den Urlaub günstiger, so kommen diese zur Anwendung.
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