Wie in anderen Branchen auch gibt es in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft einen Tarifvertrag, der zwischen den Arbeitgebern und den Verbänden der Arbeitnehmer ausgehandelt wird. In 2015 gab es hier einige Überarbeitungen und ein neuer Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ist in Kraft getreten. Diese Änderungen betreffen aber lediglich die Höhe der Löhne und Gehälter, der Rest des bestehenden Manteltarifvertrags bleibt davon unberührt.
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Was regelt ein Manteltarifvertrag?
Der Manteltarifvertrag regelt im Gegensatz zu einem normalen Tarifvertrag nicht die Höhe der Vergütung in einer bestimmten Branche. Auch die Eingruppierung der Beschäftigten in bestimmte Lohn- und Gehaltsgruppen findet hier nicht statt. Vielmehr geht es um das Festhalten von langfristigen Bedingungen, zu denen die Angestellten der Branche – hier der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft – beschäftigt werden können.
So werden beispielsweise die Bedingungen für eine Einstellung oder Kündigung per Manteltarifvertrag geregelt. Auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Regelungen für Zuschläge bei der Nacht- und Schichtarbeit sowie Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz werden in diesem Tarifvertrag vereinbart. Regelungen finanzieller Art betreffen beispielsweise die Auszahlung vermögenswirksamer Leistungen, die ebenfalls im Manteltarifvertrag festgehalten ist.
Er hat eine lange Laufzeit und wird im Übereinkommen beider beteiligter Parteien geschlossen. Um einen neuen Manteltarifvertrag zu verabschieden, sind meist umfangreiche Tarifverhandlungen nötig. Dabei ist es nicht immer das erklärte Ziel, wirklich den gesamten Tarifvertrag zu ändern. Es auch sein, dass nur ein bestimmter Bereich geändert werden soll – wie jüngst geschehen. Über die Zeit hinweg sind etwa die Regelungen in Bezug auf die Basislöhne und –gehälter in die Jahre gekommen und müssen überarbeitet werden.
Hier wurden drei Tarifverhandlungen geführt, ehe man sich einigen konnte und ein Ergebnis erzielt wurde, welches für beide Seiten akzeptabel ist. Änderungen im Manteltarifvertrag werden oft nicht sofort umgesetzt, sondern werden auf die Dauer von ein bis zwei Jahren bzw. auf mehrere Etappen verteilt.
Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft: Für wen gilt er?
Wer nun nach „Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft“ sucht, wird einige Beispiele im Internet finden, denn die Muster dieser Tarifverträge sind öffentlich einsehbar, sodass jeder eine gute Übersicht darüber bekommen kann. Der Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ist bindend für die gesamte Bundesrepublik Deutschland – dies bezieht sich also auf die räumliche Geltung.
Dann wird allerdings noch auf eine fachliche Geltung hingewiesen und diese wiederum bezieht sich auf alle Unternehmen, die wohnungswirtschaftliche Dienstleistungen erbringen. Die Rechtsform dieser Unternehmen spielt dabei keine Rolle. Bindend ist der Manteltarifvertrag auch für die Verbände, die in der Wohnungswirtschaft tätig sind. Als Drittes gibt es die persönliche Geltung des Tarifvertrags und nach dieser ist der Vertrag für alle Beschäftigten der Branche gültig.
Diese werden nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch hier eingruppiert, wenn sie einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, wobei sich der Manteltarifvertrag auch auf Auszubildende erstreckt. Selbst das Reinigungspersonal ist hier mit inbegriffen. Die Angestellten werden in eine bestimmte Lohn- und Gehaltsgruppierung eingeordnet, wobei ein spezieller Tarif sogar die Eingruppierung regelt, die sich für Menschen ergibt, die sich aus ihrer Gehaltsgruppe herausheben, aber noch nicht der nächsten Gruppe angehören.
Diese sollen 50 Prozent des Unterschiedsbetrags ausgezahlt bekommen, der sich aus der aktuellen und der nächsthöheren Gehaltsgruppe ergibt. Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft: Eingruppierung in verschiedene Gehaltsgruppen Geht es um den Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, so spielt für die meisten Interessenten die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen wohl die größte Rolle. Nach diesen wird schließlich das Gehalt festgelegt. An dieser Stelle bieten wir daher eine kleine Übersicht an.
- Gruppe I:
Die Personen üben einfache Tätigkeiten aus und müssen in diese eingewiesen werden. Ein Beispiel für solche Angestellten sind die Hilfskräfte, die über keine besondere Ausbildung verfügen müssen. - Gruppe II:
Die Personen der Gruppe II müssen ebenfalls über keinerlei Ausbildung verfügen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten werden allein durch die Einarbeitung in ausreichendem Maße erworben. Beispiele sind Schreibkräfte oder Telefonisten. - Gruppe III:
Die Tätigkeiten der Personen, die der Gruppe III angehören, können unter Anleitung selbstständig ausgeführt werden. Die Tätigkeiten sind auch nach abgeschlossener Berufsausbildung oder einer speziellen Weiterbildung bzw. einer Zweckausbildung ohne Probleme durchführbar. Zu diesem Personenkreis gehören Wohnungs- und Immobilienverwalter, qualifizierte Schreibkräfte, Sekretärinnen oder Sachbearbeiter. - Gruppe IV:
Die Personen der Gruppe IV bringen alle persönlichen Voraussetzungen der vorigen Gehaltsgruppe mit und besitzen eine umfassendere Berufserfahrung oder eine spezielle Fortbildung. Sie haben sich weitere Kenntnisse in einem besonderen Sachgebiet angeeignet und können auf allgemeine Anweisung hin selbstständig in einem Bereich arbeiten. Sachbearbeiter, qualifizierte Sekretärinnen oder Sozialarbeiter erfüllen in der Regel diese Bedingungen. - Gruppe V:
Wer in diese Gehaltsgruppe einsortiert werden will, muss über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen oder eine weitere qualifizierte Ausbildung abgeschlossen haben. Umfassende Kenntnisse des Fachbereichs sind Voraussetzung und die Tätigkeiten müssen nach allgemeiner Anweisung eigenständig ausgeführt werden können. In der Regel liegt ein eigener Verantwortungsbereich vor. Sachgebietsleiter, qualifizierte Wohnungs- und Immobilienverwalter oder IT-Systembetreuer erfüllen in der Regel diese Bedingungen im Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. - Gruppe VI:
Auch in dieser Gehaltsgruppe werden umfassende Fachkenntnisse verlangt, die Ausführung der Tätigkeiten basiert meist auf eigenen Entscheidungen. Ein hohes Maß an Verantwortung muss übernommen werden. Beispiele für Angestellte dieser Gehaltsgruppe sind Sachgebietsleiter, Abteilungsleiter, Gruppenleiter oder Sachbearbeiter.
Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft: Übersicht über die Eingruppierung in Lohngruppen
Neben der Eingruppierung in bestimmte Gehaltsgruppen gibt es eine ähnliche Regelung für alle Menschen, die in den Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft eingruppiert werden, jedoch Lohnempfänger sind. Auch dafür bieten wir an dieser Stelle eine Übersicht:
- Gruppe I:
Hier sind die Angestellten eingruppiert, die einer Tätigkeit nachgehen, die lediglich einer Einweisung und keiner festen Ausbildung bedarf. Hilfs- und Reinigungskräfte sind Beispiele dafür. - Gruppe II:
Eine handwerkliche Ausbildung ist nicht nötig, lediglich eine Einarbeitung in die Arbeitsstelle wird gebraucht. Beispiele für derartige Tätigkeiten sind die des Heizers, des Pförtners oder des Hauswarts. - Gruppe III:
Die Tätigkeiten verlangen handwerkliche Fähigkeiten, die angelernt werden müssen. Baufachwerker, Kraftfahrer oder Gartenarbeiter werden in die Gruppe III eingruppiert. - Gruppe IV:
Angestellte, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem handwerklichen Beruf nachweisen können oder wenigstens eine vergleichbare Facherfahrung besitzen, werden in die Gruppe IV gruppiert. Schlosser, Maler, Maurer, Elektriker, Installateure und andere Handwerker werden daher in die Gruppe IV im Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft eingruppiert. Die Voraussetzungen werden im Rahmen der Berufsausbildung erworben, vergleichbar mit der Gruppe IV der Gehaltsgruppen, wo etwa die Kauffrau für Immobilienwirtschaft einsortiert wird. - Gruppe V:
Die Tätigkeiten der Angestellten gehen über die der Gruppe IV hinaus. Sie werden von der Geschäftsleitung übertragen, die Angestellten arbeiten teilweise auf besondere Anordnung hin. Die persönlichen Leistungen werden als „besonders“ eingestuft. Gruppenleiter oder Handwerksmeister werden in die Lohngruppe V eingruppiert.
Erschwerniszuschläge im Tarif Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Das reguläre Geld, welches am Monatsende an Lohn- und Gehaltsempfänger ausgezahlt wird, ist in verschiedenen Tabellen einzusehen. Hinzu kommen aber noch Erschwerniszuschläge, die über die Jahre hinweg ebenfalls recht ansehnliche Summen ausmachen können. Generell gilt laut Manteltarifvertrag, dass die Beschäftigten für die Zeit, in der sie mit den Arbeiten im Unternehmen betraut sind, Anspruch auf Erschwerniszuschläge haben.
Infrage kommen diese in den folgenden Fällen:
- Sie führen Arbeiten aus, die mit einer außergewöhnlich hohen Verschmutzung einhergehen. Fällt viel Staub oder Ruß bei der Arbeit an oder wird mit Fetten und Ölen gearbeitet, steht der Arbeitnehmer im Wasser oder im Schlamm oder kommt er mit selbigen in hohem Maße in Berührung, kann er einen Erschwerniszuschlag beanspruchen. Dieser beträgt in der Regel 15 Prozent des vereinbarten Stundenlohnes.
- Ebenfalls 15 Prozent Erschwerniszuschlag werden bei Arbeiten gewährt, bei denen mit ätzenden Substanzen oder mit Säuren gearbeitet werden muss.
- Zehn Prozent beträgt der Erschwerniszuschlag, wenn der Arbeitnehmer an Bäumen arbeitet, die eine Höhe von mehr als fünf Metern erreichen.
- Wird bei der Arbeit mit Werkzeugen, Maschinen und Geräten gearbeitet, die eine Erschütterung des Körpers in erheblichem Maße bewirken, so beträgt der Erschwerniszuschlag 15 Prozent des Stundenlohnes.
- Wenn ein Arbeitnehmer Verstopfungen beseitigen muss oder Abflussleitungen repariert, wenn er Fäkaliengruben reinigt oder andere Arbeiten erledigt, die mit einem erheblichen Ekel verbunden sind, so kann er bis zu 100 Prozent des vereinbarten Stundenlohnes als Erschwerniszuschlag beanspruchen.
Welche Änderungen gibt es inzwischen?
Die oben genannten Regelungen bestehen seit dem Tarifvertrag von 2003. Überarbeitet wurden inzwischen nicht die Bedingungen und Regelungen an sich, sondern vielmehr die Beträge, zu denen die Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Daher wurden an dieser Stelle auch keine Summen genannt, denn diese ändern sich immer wieder und sind eben nicht als allgemeingültig zu bezeichnen. Gleichzeitig gilt, dass beispielsweise nicht jede Kauffrau in der Immobilienverwaltung gleich viel verdient, einige Arbeitgeber gewähren gewisse Zuschläge und erhöhen damit das Geld, das der betreffenden Kauffrau monatlich zur Verfügung steht.
Die letzte Änderung stand im Jahr 2015 an, als im Juni eine neue Vereinbarung verabschiedet wurde, die nun wieder einige Jahre gelten wird. Insgesamt sind von den Neuregelungen die mehr als 64.000 Beschäftigten der Branche betroffen, sie alle sollten zum 1. Juli 2015 mehr Geld erhalten. Dies zwar inzwischen schon die dritte Tarifrunde, in der sich Gewerkschaften und Arbeitgeber über mehr Geld für die Angestellten in der Immobilien- und Wohnungswirtschaft einigen sollten.
Die Erhöhung der Löhne und Gehälter soll nun über zwei Etappen stattfinden, was sich bis 2017 hinziehen wird. Die Angestellten, die in die unteren Lohngruppen eingruppiert worden sind, sollten im ersten Jahr einen Festbetrag von 70 Euro im Monat erhalten. Die höheren Gruppen wurden prozentual berechnet, hier wurden 2,4 Prozent für alle Lohn- und Gehaltsempfänger festgesetzt. Das zweite Jahr wurde nur noch über Prozente geregelt, demnach bekommen die Angestellten der Branche dann 2,2 Prozent mehr Geld.
Eigentlich hatten die Gewerkschaft Verdi sowie die IG Bau einen festen Betrag pro Monat gefordert, es sollten 215 Euro mehr gezahlt werden. Der Hintergrund dieser Überlegung war, die unteren Lohngruppen deutlich mehr zu stärken. Die Arbeitgeber hingegen erklärten sich damit nicht einverstanden und wollten lieber eine prozentuale Erhöhung erreichen. Als Vorlage wurde hier der Abschluss in der Versicherungswirtschaft genommen. Im Kern gibt es dort seit dem 1. September 2015 2,4 Prozent mehr, im Oktober 2016 sollen dann noch einmal 2,1 Prozent mehr folgen.
Verdi ist aber mit dem Erreichten zufrieden und sagt selbst, dass man mit diesem Ergebnis leben könne. Der Kompromiss ist immerhin besser als gar nichts und es profitieren alle Angestellten der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft gleichermaßen. Der gewünschte Festbetrag wurde zwar nicht erreicht, dennoch hätten die Arbeitgeber sich zumindest in den unteren Lohngruppen in diese Richtung bewegt. Wichtig: Die neuen Tarife brauchen nicht erst einige Jahre, bis sie in die Gänge kommen und umgesetzt werden. Sie schließen nahtlos an die bestehenden Verträge an, sodass hier keine Leerläufe zu befürchten sind.
Die übrigen Regelungen des Manteltarifvertrags bleiben von den Erhöhungen natürlich unberührt, es geht hier lediglich um Änderungen bezüglich des Geldes, welches pro Monat in Form von Lohn oder Gehalt gezahlt wird. Kündigungsfristen, Erschwerniszuschläge oder Einstellungsregeljungen werden nicht geändert.
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