Zahlten Sie auch schon mal eine Strafe wegen Abmeldung, genauer, wegen nicht erfolgter Abmeldung? Ein neuer Job findet sich selten in direkter Nähe zum Ort der alten Tätigkeit – auch wenn der neue Arbeitgeber in der gleichen Stadt ansässig ist, wird oft ein Wohnungswechsel fällig. Ob die neue Wohnung nun aber in der gleichen Stadt liegt oder in einer anderen, ist für die Ummeldung nebensächlich. Die Formalitäten sind ähnlich und leider nicht gerade wenig umfangreich.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Anmeldung des neuen Wohnsitzes
Bei einem Jobwechsel gilt es einiges zu bedenken, daher ist es ratsam, dass Sie sich eine Checkliste anlegen. Mit deren Hilfe können Sie den Überblick über die nötigen Formalitäten behalten oder überhaupt erst bekommen.
Am wichtigsten ist der Weg zum Einwohnermeldeamt, denn hier wird die Ummeldung vorgenommen. Sie müssen sich am alten Wohnort nicht abmelden, es genügt dank des elektronischen Abgleichs der Ämter die Anmeldung am neuen Wohnsitz. Sie müssen aber persönlich vor Ort erscheinen, hier hilft keine Vollmacht für eine andere Person.
Die nötigen Formulare können Sie teilweise bereits zu Hause vorbereiten, denn einige Ämter bieten diese online zum Ausdrucken an. Die eigentliche Ummeldung können Sie jedoch nicht online vornehmen. Vergessen Sie nicht, beim Gang zum Einwohnermeldeamt Ihren Personalausweis sowie den Reisepass mitzubringen, denn die neue Adresse wird hier direkt eingetragen.
Empfehlenswert ist es, die neue Adresse bereits vor dem Tag des Umzugs anzumelden, so haben Sie zum einen den Kopf danach frei, zum anderen können Unterlagen und Briefe direkt an die neue Wohnadresse zugestellt werden.
Strafe wegen Abmeldung: Möglich oder Mythos?
Eine Strafe wegen Abmeldung bzw. wegen der nicht erfolgten Abmeldung des Wohnsitzes gibt es nicht. Allerdings kann es zu einer Ordnungswidrigkeit führen, wenn Sie die Anmeldung am neuen Wohnort nicht fristgemäß durchführen. Sie machen sich zwar nicht strafbar, wenn Sie sich nicht ummelden, ein entsprechendes Strafgesetz gibt es nicht. Vielmehr handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die aber dennoch mit einem Bußgeld geahndet wird. Dabei wird dieses nicht nur dann fällig, wenn Sie gänzlich versäumt haben, sich umzumelden, sondern auch für den Fall einer nicht fristgerechten Ummeldung.
Der Sachbearbeiter legt dann die Gebühr nach eigenem Ermessen fest. Maßgeblich ist dafür, wie lange und warum Sie sich nicht ummelden wollten. Die oftmals gefürchtete Strafe wegen Abmeldung ist also vielmehr eine Strafe wegen nicht erfolgter Anmeldung.
Wenn Sie aber zum Beispiel im Ausland waren und deshalb die zweiwöchige Frist nicht einhalten konnten, werden Sie sicherlich von einem Bußgeld verschont – allerdings müssen Sie einen solchen Sachverhalt belegen können.
Seit dem 1. November 2015 gilt das neue Meldegesetz, das eine Ummeldung binnen vierzehn Tagen vorschreibt. Diese Frist ist übrigens auch für Anmeldungen an Zweitwohnsitzen zu berücksichtigen. Die Höhe eines möglichen Bußgeldes kann bis zu 1.000 Euro betragen, allerdings werden solche Summen nur selten verhängt.
Nachweis zum Einzug nötig?
Der Gesetzgeber hat eine Erleichterung geschaffen, die sich auf das Umziehen selbst bezieht: Seit 2007 gibt es keine Pflicht zur Abmeldung mehr. Lediglich die Personen, die Deutschland verlassen und ins Ausland ziehen, müssen eine Abmeldung vorweisen können, was aber auch nur für dauerhafte Auslandsaufenthalte gilt.
Sie als Mieter müssen sich lediglich ummelden, Ihr Vermieter wird eine Einzugsbestätigung an das Einwohnermeldeamt übermitteln. Legen Sie dem Vermieter die Einzugsbescheinigung am besten gleich bei Unterzeichnung des Mietvertrags vor, so gerät dieser Punkt nicht in Vergessenheit.
Auto zieht mit
In den meisten Fällen zieht außer Ihnen selbst auch noch Ihr Auto mit um – natürlich muss auch hier eine Ummeldung erfolgen, wobei seit dem 1. Januar 2015 das Kennzeichen behalten werden kann. Die Ummeldung an sich ersparen Sie sich aber dennoch nicht. Lassen Sie die geänderten Daten bei der Zulassungsstelle erfassen. Teilweise bieten die Kommunen ein leichteres Verfahren an und leiten die Daten vom Einwohnermeldeamt direkt an die Zulassungsstelle weiter.
Ummelden bei Dienstleistern
Kommt durch einen Jobwechsel der Wechsel des Wohnorts zustande, müssen Sie sich natürlich auch bei den diversen Dienstleistern ummelden. Vornan stehen die Versorgungswerke und der Telefonanbieter. Klären Sie ungefähr sechs bis acht Wochen vor dem geplanten Umzug, ob Sie bei diesen Anbietern bleiben wollen oder nicht – die Mühlen mahlen hier teilweise extrem langsam.
Klären Sie dies nicht fristgerecht, erhalten Sie automatisch Strom oder Gas vom Anbieter, der als „Ortsanbieter“ am neuen Wohnsitz tätig ist – das kann aber teuer für Sie werden. Notieren Sie unbedingt die alten Zählerstände, damit Sie diese zum einen beim Abschluss eines neuen Vertrags zur Hand haben.
Damit Sie am neuen Wohnort recht schnell über Internet und Festnetz verfügen, sollten Sie diesen Punkt auch vorab mit dem Dienstleister klären. Idealerweise – und wenn die zu beziehende Wohnung vorher schon leer stand – können Sie eine Freischaltung pünktlich zum Einzugstermin erreichen. Natürlich müssen noch weitere Personen und Ämter über Ihren Umzug informiert werden. Finden Sie hier einen groben Überblick über Behörden, Ämter und Einrichtungen, die hier infrage kommen.
Nachsendeservice zum neuen Wohnsitz beauftragen
Wenn Sie nicht selbst an jedem Tag direkt am Briefkasten der alten Wohnung vorbeikommen und diesen leeren können, sollten Sie unbedingt einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post in Auftrag geben. Erteilen Sie diesen zwei bis drei Wochen vor dem Umzug und wählen Sie zwischen Laufzeiten von sechs, zwölf oder 24 Monaten. Sie verpassen damit keine Post – vor allem nicht die von Behörden, die Sie an wichtige Termine und Fristen erinnern.
Im Übrigen will der Umzug besonders gut geplant sein, wenn Sie mit Kindern umziehen. Sie müssen die Ummeldung auch an die Familienkasse übermitteln, damit Sie das Kindergeld weiterhin beziehen können. Sie müssen eventuell eine neue Kindertagesstätte finden, was möglichst schon einige Zeit vorher geschieht – die Wartezeiten sind teilweise sehr lang. Dass der neue Platz direkt mit dem Jobwechsel bereit ist, ist eher unwahrscheinlich.
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1 Kommentar
Es gibt einen Unterschied zwischen Anmeldung und Ummeldung: Anmeldung ist der erstmalige Zuzug in eine Gemeinde bzw. eine Stadt, während Ummeldung den Bezug einer neuen Wohnung in der gleichen Gemeinde betrifft.
Auch kann man sehr wohl jemandem eine Vollmacht geben, damit dieser die Anmeldung für einen übernimmt.