Sicherheitsbeauftragter: Lehrgang, Vergütung & Bestellung

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_description(Welchen Lehrgang, welche Vergütung und was mit dieser Bestellung sonst noch einhergeht hier im Beitrag. ✓)
Wer als Sicherheitsbeauftragter in einem Unternehmen tätig werden möchte, übernimmt hier ein Ehrenamt und eine wichtige Funktion. Berufsgenossenschaft und Gesetzgeber sehen vor, dass der Sicherheitsbeauftragte den Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen unterstützt. Auch im Hinblick auf die Vermeidung von Berufskrankheiten und die Beseitigung arbeitsbedingter Risiken ist der Sicherheitsbeauftragte eine Person, auf die nicht verzichtet werden kann.

Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

Als Sicherheitsbeauftragter sind Sie in den üblichen Arbeitsablauf integriert und wirken direkt am Arbeitsplatz der Kollegen auf diese und ihr sicheres Verhalten ein. Eine Weisungsbefugnis entsteht damit aber nicht.

Folgende Aufgaben gehören zum Arbeitsfeld des Sicherheitsbeauftragten:

  • Überprüfung der technischen Schutzeinrichtungen und persönlicher Ausrüstungen
  • Einwirken auf Mitarbeiter, dass diese Ausrüstungen auch wirklich eingesetzt werden
  • Melden sicherheitstechnischer Mängel an Vorgesetzte und Abteilungsleiter
  • Beachtung der besonderen Anforderungen an die Arbeitssicherheit von neuen Mitarbeitern und Jugendlichen
  • Beseitigung von Unfallgefahren
  • Beteiligung an der Untersuchung von Unfallhergängen
  • Mängelbeseitigung
  • Information der Mitarbeiter über den sicheren Einsatz von Maschinen und Anlagen

Grundlagen für die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter

Ein Unternehmer ist laut § 22 Sozialgesetzbuch dazu verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn in seinem Unternehmen mehr als zwanzig Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt sind. Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist nicht festgeschrieben, es muss lediglich mindestens einer ab einer Mitarbeiterzahl von zwanzig sein. Die Ernennung des Sicherheitsbeauftragten erfolgt durch den Betriebs- oder Personalrat.

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein wichtiger Ansprechpartner im Unternehmen sowohl für den Betriebsinhaber als auch für die Kollegen, daher tendiert die Empfehlung dahin, dass ein solcher Mitarbeiter ab einer Angestelltenzahl von zehn im Unternehmen vorhanden sein sollte.

Laut den „Grundsätzen der Prävention“ aus den Unfallverhütungsvorschriften muss der Unternehmer dem zum Sicherheitsbeauftragten bestellten Angestellten die Gelegenheit geben, an Fortbildungen teilzunehmen, sofern dies für die betrieblichen Belange notwendig ist.

Bestellung des Sicherheitsbeauftragten

Soll im Unternehmen ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden, so sind hier keine besonderen Ansprüche an die Form einzuhalten. Eine formlose Bestellung ist ausreichend. Empfehlenswert ist es dennoch, diese in schriftlicher Form erfolgen zu lassen. Hierin sollte überdies auf die Anforderungen und Aufgaben, die der zukünftige Sicherheitsbeauftragte zu erfüllen hat, eingegangen werden. Entsprechende Muster sind unter anderem in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze zur Prävention“ enthalten.

Rechtliche Aspekte

In § 22 Sozialgesetzbuch wird auf die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten für ein Unternehmen eingegangen. Als rechtliche Grundlage gilt hier auch das Arbeitsschutzgesetz mit seinem § 16, in dem es heißt, dass je nach Größe des Unternehmens Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind. Für den Betreffenden muss der ihm zugewiesene Bereich überschaubar sein. Außerdem sollte er sich dort auskennen, sollte mit den örtlichen Gegebenheiten und der unternehmensinternen Infrastruktur vertraut sein.

Der Unternehmer muss dem neu ernannten Sicherheitsbeauftragten genügend Zeit einräumen, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann. Diese Aufgaben werden nicht zusätzlich zur normalen Arbeitszeit erbracht, sondern müssen nebenher erledigt werden. Gegebenenfalls muss das übliche Arbeitspensum der eigentlichen Stelle gekürzt werden, damit der Betreffende seine Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter wahrnehmen kann.

Rechtlich ist die Arbeit des Sicherheitsbeauftragten auch in § 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ geregelt.

Der Lehrgang zum Sicherheitsbeauftragten

Ein Lehrgang zum Sicherheitsbeauftragten kann bei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden, so unter anderem beim TÜV. Hier gibt es verschiedene Schulungen mit den relevanten Inhalten, die für die tägliche Arbeit des Sicherheitsbeauftragten von Belang sind. Während der Schulung geht es um die Inhalte, mit denen der Sicherheitsbeauftragte auch später im Unternehmen konfrontiert sein wird.

Die Teilnehmer lernen verschiedene Sicherheitsausrüstungen kennen und beschäftigen sich mit möglichen Arbeitsunfällen und deren Folgen. Außerdem wird die Rolle der Berufsgenossenschaften besprochen, auch Arbeitsschutzbehörden werden behandelt. Gesetze, Regeln, Vorschriften und Verordnungen zur Technik werden ebenfalls durchgenommen.

Weitere Themen für eine Schulung zum Sicherheitsbeauftragten sind:

  • Organisation des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Betrieb
  • Stellung, Aufgaben und Rechte der Sicherheitsbeauftragten im Betrieb
  • Arbeitssicherheit und zugehörige Grundlagen
  • Arbeitsmedizin und Vorsorge
  • Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen
  • Arbeiten mit Sturzgefahr
  • Gefährliche Arbeitsstoffe
  • Brand- und Explosionsstoffe
  • Kraftbetriebene Arbeitsmittel
  • Elektrische Betriebsmittel
  • Rettungswege, Beleuchtung im Unternehmen
  • Bildschirmarbeitsplätze

Die Schulung zum Sicherheitsbeauftragten ist sehr umfassend und gliedert sich in der Regel in einen allgemeinen und einen speziellen Teil. Dabei sind die Inhalte so vielseitig gestaltet, dass sie auf sämtliche Unternehmen in der Industrie zugeschnitten sind. Gleichzeitig lernen die Teilnehmer, selbst auskunftsfähig zu sein und Kollegen bezüglich diverser Schutzmaßnahmen anzuleiten.

Folgen für den Sicherheitsbeauftragten

Ein Sicherheitsbeauftragter übernimmt eine verantwortungsvolle Aufgabe im Unternehmen, die rechtliche Verantwortung verbleibt aber dennoch beim Unternehmer. Auch wenn der Sicherheitsbeauftragte für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zuständig ist, so sind rechtliche Ansprüche nicht von diesem zu tragen. Dies regeln Arbeitsschutzgesetz und Sozialgesetzbuch.

Der Sicherheitsbeauftragte darf nicht zur Rechenschaft für das Geschehen am Arbeitsplatz gezogen werden. Sollen Maßnahmen Unfälle, Risiken und Berufskrankheiten verhindern oder minimieren, so sind diese zwar vom Sicherheitsbeauftragten aufzuzeigen. Für die Durchführung eventueller Änderungen oder die Anwendung bestimmter Maßnahmen ist der Unternehmer selbst zuständig.

Er haftet im Schadensfall, nicht der Sicherheitsbeauftragte. Sinnvoll ist es daher immer, wenn der Sicherheitsbeauftragte aus der Leitungs- und Führungsebene ernannt wird. Er besitzt die entsprechende Weisungsbefugnis, geplante Maßnahmen in die Tat umzusetzen bzw. durch Kollegen umsetzen zu lassen.

Der Unternehmer sichert sich bei der Berufsgenossenschaft gegen die finanziellen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten ab. Der Sicherheitsbeauftragte ist nicht verantwortlich zu machen. Auch dann, wenn ein Fehler nachweislich beim Sicherheitsbeauftragten liegt und es dadurch zu einem Unfall oder einer Erkrankung eines Angestellten kam, trägt der Vorgesetzte die rechtliche Verantwortung.

Eine Weisungsbefugnis entsteht dem Sicherheitsbeauftragten aus seiner Tätigkeit nicht, er ist weder zivil- noch strafrechtlich haftbar zu machen. Der Sicherheitsbeauftragte übernimmt eine Beraterfunktion und ist dafür zuständig, Unfallgefahren, Gesundheitsrisiken und eventuelle Mängel zu melden bzw. Verbesserungen vorzuschlagen.

Vergütung des Sicherheitsbeauftragten

Auch wenn der Sicherheitsbeauftragte zusätzliche Aufgaben neben seiner eigentlichen Beschäftigung übernimmt, so bekommt er dafür doch keine weitere Vergütung zugestanden. Da es sich um ein Ehrenamt handelt, wird der Tätigkeit unentgeltlich nachgegangen.

Dies ist auch nachvollziehbar, da der Sicherheitsbeauftragte eben nur in der Position eines Beraters ist. Er ist nicht haftbar zu machen und trägt kein erhöhtes Risiko, welches durch ein zusätzliches Gehalt ausgeglichen werden müsste. Einige Unternehmen zahlen ihren Sicherheitsbeauftragten einen Bonus, dieser ist aber freiwillig und es besteht kein rechtlicher Anspruch darauf.

Auch durch den zeitlichen Aufwand lässt sich eine zusätzliche Vergütung nicht rechtfertigen, weil die Zeit, die der Sicherheitsbeauftragte für die Erledigung seiner Aufgaben in dieser Funktion benötigt, von der Zeit für die üblichen Aufgaben abgezogen wird.


Bildnachweis: © morguefile.com – krosseel

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