Weihnachtsgeld ist ein gütiges Zusatzgeschäft, über das sich jeder Angestellte freut. Aber: Was sollte man im Falle einer Rückzahlung von Weihnachtsgeld beachten?
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Rückzahlung und Weihnachtsgeld: Allgemeines
Ende November, Anfang Dezember werden die Tage kürzer, die Nächte kälter und die Herzen weicher. Deshalb hat sich auch der Brauch des sogenannten Weihnachtsgeldes gefestigt. Das ist ein monetärer Zusatz zum Gehalt, der meist innerhalb der letzten Tage des Jahres ausgezahlt und draufgezahlt wird.
Ursprünglich wollte man damit Familien während der Weihnachtszeit eine Freude machen und Kinderaugen strahlen lassen, weil mit dem Zusatzgeld schöne Geschenke unter den Baum gelegt werden konnten. Es diente also in erster Linie der Freude, sollte zugleich aber auch — aus Sicht des Arbeitgebers — die Motivation im Mitarbeiter steigern.
Rückzahlung von Weihnachtsgeld: Eine Frage der Freiwilligkeit?
Kompliziert wird es jedoch, wenn man Weihnachtsgeld auf freiwilliger Basis organisiert. Weihnachtsgeld immer auf das betreffende Jahr berechnet. Der genaue Betrag kann deshalb auch als “freiwillige Leistung” im Arbeitsvertrag auftauchen. Denn: Die Auszahlungssumme kann variieren und wird jedes Jahr an die gearbeiteten Stunden und Leistung angepasst.
Der Haken dabei ist: Viele Arbeitsverträge sind in dieser Hinsicht nicht eindeutig genug ausformuliert. Ist ein Arbeitsvertrag das nicht, kann ihm leichter widersprochen werden.
Rückzahlung von Weihnachtsgeld: Nur mit triftigem Grund
Eine Rückzahlung von Weihnachtsgeld wird auf dem Papier auch oft “Ausschüttungsregelung” genannt und verlangt vor allem eines: Einen Grund, warum der Angestellte das Geld zurückzahlen muss. Der Grund muss klarstellen, warum der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat und dieser Anspruch auch nicht in Zukunft besteht, so urteilte das Bundesarbeitsgericht 2013.
Selbst, wenn ein Grund genannt ist, greift diese Regelung beim Einspruch im Arbeitsvertrag. Einspruch kann man einlegen, wenn die Formulierung irreführend ist. Etwa:
“Dem Arbeitnehmer wird Weihnachtsgeld in der Höhe von _____________ gewährt.”
Dieses Statement ist unzulänglich, weil sich der Arbeitgeber hierbei nicht auf die Freiwilligkeit berufen kann. Die verlangten Stunden wurden nicht eindeutig festgelegt, sollten sie aber.
Rückzahlung von Weihnachtsgeld oder Gründe zu zahlen?
Im Arbeitsrecht gültige Gründe, Weihnachtsgeld an die Mitarbeiter zu zahlen, sind:
- Sonderzahlungen für eine außergewöhnliche Betriebstreue.
- Sonderzahlungen als Entgelt von Leistungen.
- Mischung: Betriebstreue und Leistung wird buchstäblich be-lohnt.
Mindestens einer dieser Gründe müssen akkurat im Vertrag festgehalten werden. Am besten lässt man ihn von einem im Arbeitsrecht spezialisierten Beamten auf Gültigkeit prüfen. So kann man sicher sein, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht widersprechen können und es zu keiner Rückzahlung von Weihnachtsgeld kommen muss.
Weihnachtsgeld als Bonus und Belohnung
Gerade, wenn die Ausschüttungsregelung hinsichtlich einer Mischung aus Betriebstreue und Leistungsboni berechnet werden soll, ist eine genaue Festlegung im Arbeitsvertrag besonders wichtig.
Ob und inwiefern der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung hat, sollte unter folgenden Aspekten überlegt und definiert werden:
- Was passiert bei einer Kürzung des Lohns?
- Was passiert bei einer vorzeitigen Kündigung?
- Ist es konform mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?
Weihnachtsgeld als Entlohnung
Weihnachtsgeld nutzt der Arbeitgeber gerne, um Zusatzleistungen zu entlohnen, die über einen gewissen Zeitraum betrachtet werden. Hierbei sollte sowohl aus Arbeitnehmer- als auch Arbeitgebersicht genau geprüft werden, ob der Vertrag nicht eine Partei nachteilig belastet oder das friedliche Arbeitsverhältnis ins Wanken bringen könnte. Dazu zählt auch, dass klar gemacht wird, warum und inwiefern die einzelnen Positionen im Unternehmen unterschiedlich gerecht bezahlt werden, ohne dass es zu einem das Wettstreit kommt, der das Klima stören könnte.
Weihnachtsgeld bei Betriebstreue
Weihnachtsgeld bei besonderer Betriebstreue wird in der Regel anhand der geleisteten Stunden bis zu einem definierten Stichtag berechnet. Also ein Zeitpunkt während des Arbeitsverhältnisses, bei dem die bis zu jenem Tag geleisteten Stunden betrachtet werden. Je mehr Stunden, desto wahrscheinlicher die Gratifikation für Treue und desto höher ist der weihnachtliche Lohn.
Eine Rückzahlung von diesem Weihnachtsgeld gilt nur für noch beschäftigte Mitarbeiter. Ist einem Angestellten nach der Auszahlung gekündigt worden, verwirkt auch das Recht des Arbeitgebers auf eventuelle Rückzahlung des Weihnachtsgeldes.
Video: Rechtslage beim Weihnachtsgeld
Rückzahlung von Weihnachtsgeld: Gekündigt?
Ob direkt bei einer Kündigung das Weihnachtsgeld rückwirkend ganz oder teilweise zurückgezahlt werden muss, kann man nicht pauschal sagen. Das muss von Fall zu Fall einzeln abgewogen werden.
Im Falle einer Kündigung ist die letztendliche Rückzahlung des Weihnachtsgeldes zum Beispiel abhängig von…
…der Position im Unternehmen.
…die Dauer des Arbeitsverhältnisses und eventueller Stichtage.
… Festlegungen im Arbeitsvertrag.
Alles muss präzise formuliert und innerhalb der Firma kommuniziert sein. Bei Unterschieden innerhalb der Belegschaft muss es wieder einen rechtsgültigen Grund geben, weshalb einige Arbeitnehmer andere Regelungen bei der Rückzahlung von Weihnachtsgeld haben, als andere.
Rückzahlung von Weihnachtsgeld: Arbeitsstunden und Anteile
In Deutschland darf man maximal 47 Stunden in der Woche arbeiten. Gemäß dieser Arbeitsregelung richtet sich auch der Anteil des Weihnachtsgeldes, das einem am Ende des Jahres zusteht. Sogar Beschäftige in Teilzeit und Geringfügigkeit haben laut Arbeitsrecht Anspruch auf eine prozentual berechnete finanzielle Entlohnung zur Weihnacht.
Ein Überblick (Angaben geschätzt):
- 0 bis 1.000 Euro: Weihnachtsgeld nicht mehr als 27 Prozent des Gehalts
- 1.000 bis 1.500 Euro: Weihnachtsgeld nicht mehr als 17 Prozent des Gehalts
- 1.500 bis 2000 Euro: Weihnachtsgeld nicht mehr als 13 Prozent des Gehalts
- 2.000 bis 2.500 Euro: Weihnachtsgeld nicht mehr als 3 Prozent des Gehalts
- 3.000 bis 3.500 Euro: Weihnachtsgeld nicht mehr als 2 Prozent des Gehalts
- 4.000 Euro und mehr: Weihnachtsgeld darf dabei nicht mehr als 2 Prozent des Gehalts ausmachen.
Video: Anspruch auf Weihnachtsgeld? Fachanwältin Dörthe Leopold klärt die Frage
Rückzahlung von Weihnachtsgeld: Regelungen
Was geschieht nun aber, wenn der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zum Ende des Jahres annimmt, dann kurz darauf aber kündigt?
Auch in diesem Fall stellt das Bundesarbeitsgericht klar: Wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung davon ausgegangen ist, dass das Arbeitsverhältnis im Folgejahr fortbesteht, kann er eine anteilige Rückzahlung von dem Weihnachtsgeld fordern.
Unter 100 Euro Weihnachtsgeld ist der Arbeitnehmer jedoch von dieser Rückzahlungsregel befreit. Ab dem Betrag eines Monatsgehalts ist der Arbeitnehmer bis einer Kündigung vor dem 1. April an eine Rückzahlung gebunden. Bei einem Weihnachtsgeld, das über dem regulären Monatsgehalt liegt, hat der Arbeitgeber bis zum 1. Juni Anspruch auf anteilige Entschädigung und das Weihnachtsgeld muss teilweise beglichen werden.
Fazit
Inwiefern ab wann wieviel Weihnachtsgeld von wem zurückgefordert werden kann, wird schließlich von der letzten Instanz, dem Arbeitsgericht, entschieden. Wer sich in seinem Fall unsicher ist, sowohl aus Sicht der Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, sollte sich umbedingt vorher Rat von einem Experten im Arbeitsrecht holen. Dieser Artikel gilt als Richtlinie und gibt generelle Tipps, ist aber keineswegs rechtsgültig.
In jedem Fall: Frohe Weihnachten!
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1 Kommentar
Mein Chef hat meinen Vertrag zum 30.04.2019 nicht übernommen ich war ein Jahr von 01.05 2018 bis 30.04. 2019 beschäftigt. Weihnachtsgeld erhielt ich im November 2018 von 520 also kein ganzes Monatsgehalt sondern nicht einmal die Hälfte. Nun verlangt er das ich das weihnachtsgeld zurück zahlen soll ist dies rechtens? Die Kündigung oder nicht Übernahme Verlängerung meines Vertrages erfolgte zum 30.04 2019