Der Inhalt eines Krankenrückkehrgesprächs ist für Beschäftigte juristisch wie menschlich gleichermaßen heikel. Deshalb gilt für jedes Rückkehrgespräch: Betriebsrat unbedingt einbeziehen! Auch dann, wenn Vorgesetze oder Personalchefs es nicht böse meinen, sollten Arbeitnehmer sich gut absichern.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Warum ist das Rückkehrgespräch eigentlich so unbeliebt?
Eines sollte man sich bewusst machen: Krankenrückkehrgespräche sind nicht nur bei den betroffenen Angestellten unbeliebt – sondern auch bei Personalverantwortlichen. Kein Wunder, sind diese Gespräche doch mit allerlei Fettnäpfchen und Fallstricken bestückt. Niemand fragt gerne einen anderen über seine oder ihre Gesundheit aus beziehungsweise lässt sich gerne darüber ausfragen.
Leider kommt es immer wieder vor, dass schwarze Schafe unter den Arbeitgebern die Rechtsvorschriften nicht kennen oder nur unzureichend einhalten. Betroffene Arbeitnehmer werden dann auf unzulässige Weise bedrängt und kriegen es mit der Angst, dass ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten zu Nachteilen im Beruf führen könnten.
Umfragen haben ergeben, dass viele sinnvolle Rückkehrgespräche gar nicht erst zustande kommen. Falls doch, wird ein großer Teil der Gespräche „verharmlost“ und abgewiegelt. D.h. der Vorgesetze nimmt das Thema nicht genügend ernst und seine Fragen folgen keinem nachvollziehbaren Ablauf. Motto: „Na, wie geht’s? Alles wieder paletti?
Dann viel Spaß bei der Arbeit.“ Bloß nicht zulange mit dem heiklen Thema aufhalten – hier wird nur kurz und oberflächlich gefragt, ein echtes Gespräch kommt nicht zustande. Dabei könnte der Vorgesetzte nützliche Informationen erhalten, die dem Arbeitnehmer bei der Wiedereingliederung helfen würden.
Ein weiterer Teil der Rückkehrgespräche gehört zur ganz und gar unangenehmen Sorte: es kommt zu überspitzen Aussagen, Missverständnissen, Drohungen und Konflikten. Dabei könnte man all‘ das vermeiden. Wenn beide Seiten ihre Rechte und Pflichten besser kennen würden, könnte man konstruktive Rückkehrgespräche führen und Resultate erzielen, die alle Beteiligten weiterbringen. Deshalb ist es gut, wenn man sich als Mitarbeiter im eigenen Interesse auskennt und vorbereitet hat.
Anwesenheit des Betriebsrats: Rückendeckung beim Rückkehrgespräch
Gesetzlichen Vorschriften, die einen Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichten, Krankenrückkehrgespräche oder ähnliche Mitarbeitergespräche zu führen, gibt es derzeit nicht. Dennoch sind solche Gespräche in der Praxis sehr verbreitet und werden von Behörden und Betrieben häufig durchgeführt.
Nicht immer sind die Absichten wohlwollend. Solange ein Arbeitgeber die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhält, kann der Arbeitnehmer das Gespräch jedoch nicht einfach verweigern. Er hat allerdings das Recht, zu verlangen, dass ein Mitglied des Personal- oder Betriebsrats dabei ist.
Vollständig abgelehnt werden kann das beabsichtigte Rückkehrgespräch nur im Ausnahmefall. Dieser tritt z.B. dann ein, wenn die Krankheit in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers steht und für diesen Arbeitsplatz keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt oder der Betriebsrat dabei nicht einbezogen wurde (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz). Der Grund dafür ist, dass auch die Gefährdungsbeurteilung (also Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, kurz ArbSchG) zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört.
Doch es gibt Fälle, in denen man als Arbeitnehmer selbst Anspruch auf ein Gespräch im Rahmen des „Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements“ (kurz BEM) hat: Eine solche Situation liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres wiederholt oder einmalig länger als sechs Wochen am Stück arbeitsunfähig war. Warum ist das so? Weil davon ausgegangenen wird, dass bei wiederholter oder sehr langer Abwesenheit Hilfestellungen bei der Wiederaufnahme der Arbeit sinnvoll und wichtig sind. Damit soll dem Mitarbeiter der Einstieg erleichtert und Folgeerkrankungen vermieden werden.
Gut aufgestellte Arbeitgeber haben aufgrund längerer oder sich wiederholender Fehlzeiten selbst ein gesteigertes Interesse daran, Ursachen zu klären und zu beheben. Also werden seriöse Arbeitgeber in diesem Fall vermutlich von sich aus das Gespräch suchen und den Betriebsrat von vorneherein beteiligen.
Ein Rückkehrgespräch, das explizit als Wiedereingliederungsmaßnahme stattfindet, sollte jeder der Beteiligten eher als Chance betrachten statt als unangenehme Pflicht. Im Idealfall kann es sehr positiv verlaufen und für alle Beteiligten wertvolle Ergebnisse erzielen. Dazu bedarf es jedoch einer guten inhaltlichen und rechtlichen Vorbereitung!
Beispiel: Video für den Ablauf von BEM
Rückkehrgespräch kann eine Chance sein!
Ein solches strukturiertes und gut vorbereitetes Krankenrückkehrgespräch erfüllt normalerweise bestimmte, zuvor festgelegte Vorgaben – der Personalverantwortliche nutzt zum Beispiel einen Fragenkatalog oder ähnliches. Damit gilt das Rückkehrgespräch als standardisiertes Gespräch und damit ist die Anwesenheit eines Personal- oder Betriebsratsmitglieds klar juristisch vorgeschrieben.
Im Einzelfall muss eventuell auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden (Präventionsparagraph § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX.
Die Beteiligung des Betriebsrats bzw. der Schwerbehindertenvertretung soll den betroffenen Mitarbeiter unterstützen und vor Fehlern bewahren, mit denen er sich selbst schaden könnte. Deshalb darf man das Rückkehrgespräch ruhig als Chance begreifen und nicht als Bedrohung. Das gilt auch, wenn man durch Krankheit oder Unfall plötzlich erwerbsgemindert oder gar schwerbehindert ist. Ein gutes Gespräch verläuft in jedem Fall sachlich und zielorientiert.
Beide Seiten sollten sich Zeit nehmen und emotionale Äußerungen vermeiden. Im Idealfall haben Betriebsrat und/oder Behindertenvertretung vielleicht sogar schon eine Betriebsvereinbarung zum Fall der Krankenrückkehr bzw. zur Wiedereingliederung ausgehandelt. Darauf können sich beide Parteien dann im konkreten Fall beziehen. Schriftliche Festlegungen dienen eigentlich immer der Versachlichung und erleichtern Betriebsrat, Betroffenem und Arbeitgeber gleichermaßen das Gespräch.
Wer vom Vorgesetzen zu einem Rückkehrgespräch eingeladen wird, kann beispielsweise mit folgenden Fragen rechnen:
- „Wie kam Ihre Erkrankung zustande? Wurde sie durch betriebliche Bedingungen verursacht?“
- „Wie können eventuell ursächliche betriebliche Bedingungen verbessert werden?“
- „D.h. mit welchen Leistungen oder Hilfen kann Ihre Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden?“
- „Können Sie Ihrer ursprünglichen Tätigkeit wieder nachgehen? Kann Ihr ursprünglicher Arbeitsplatz erhalten werden? Oder sind Änderungen (etwa bei Tätigkeitsprofil, Arbeitsplatz, Arbeitszeit, Arbeitsklima etc.) notwendig?“
- „Ist mit einer weiteren Krankheitsdauer und weiteren Ausfallzeiten zu rechnen?“
(diese Frage ist zulässig, zum Beispiel wegen der Berechnung von Entgeltfortzahlungen, wegen der Organisation einer Vertretungskraft etc.)
Im Falle von Arbeitsunfällen sind außerdem der Unfallhergang und die Unfallursache zu klären, damit der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG) nachkommen kann. Das ist auch im besondere Interesse des Arbeitnehmers, da er gegenüber der BG gewisse Rechte und Ansprüche hat (z.B. Reha-Maßnahmen, Verletztengeld oder sogar Umschulung)!
Die Funktion des Betriebsrats beim Rückkehrgespräch besteht hauptsächlich darin, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber keine unzulässigen Fragen stellt und dass die Rechte des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. Ein gut aufgestellter Personal- oder Betriebsrat wird den betroffenen Mitarbeiter auf das Gespräch gut vorbereiten und die wichtigsten Regeln und Risiken vorab erklären. Eine ganze Reihe von Fragen ist gesetzlich nicht erlaubt, weil sie die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin tangieren.
Darüber sollte man unbedingt Bescheid wissen! Seriöse Arbeitgeber werden zu Beginn des Gesprächs allerdings ebenfalls auf die Rechtsgrundlagen hinweisen, denn sie haben ihren Arbeitnehmern gegenüber eine Fürsorgepflicht (§§ 617 bis 619 BGB), zu der auch die Aufklärung gehört. An diesem Punkt verleiht die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds dem Gespräch eine gewisse Neutralität und dem Beschäftigten zusätzliche Rechtssicherheit.
Nicht alles ist erlaubt: Welche Fragen dürfen im Rückkehrgespräch gestellt werden?
Normalerweise kennen Arbeitgeber die Fragen, die sie nicht stellen dürfen, genau. Doch es ist nie völlig auszuschließen, dass auch mal ein Lapsus passiert – dann ist es angebracht, dass der anwesende Betriebsrat einschreitet. Als betroffener Arbeitnehmer sollte man sich eher zurückhalten, um sich im Eifer des Gefechtes nicht selbst zu schaden.
Die wichtigsten Einschränkungen des Arbeitgebers beim Rückkehrgespräch sind:
- Fragen nach Schwangerschaft oder zur eventuellen Planung einer Schwangerschaft sind unzulässig! Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit!
- Arbeitnehmer sind in ihrer Arztwahl absolut frei. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer keinesfalls zum Arztwechsel zwingen oder gar…
- … verlangen, dass der Arbeitnehmer den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbindet!
- Auch Fragen nach dem Gesundheitszustand, privaten Gewohnheiten oder dem Grund der Erkrankung/der Fehlzeiten sind normalerweise grundsätzlich unzulässig – es sei denn, es handelt sich um eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall (meldepflichtig bei der Berufsgenossenschaft).
Der letztgenannte Punkt spielt in der Praxis häufig keine große Rolle, weil viele Arbeitnehmer freiwillig Auskunft geben. Damit möchten sie den Vorwurf der „Drückebergerei“ aus dem Weg räumen. Doch man sollte auch hierbei wachsam sein und sich nicht selbst schaden! Es ist wichtig, zu wissen, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf diese Informationen besteht und der Arbeitnehmer die Auskunft verweigern kann. Er oder sie darf nicht gezwungen werden, den Krankheitsgrund anzugeben, falls er/sie das nicht möchte!
Es ist ein wichtiger Maßstab bei der Einschätzung des Rückkehrgesprächs, ob Arbeitgeber sich daran halten! Aufklärung in Bezug auf solche Rechte und Pflichten der Betroffenen sind ein „Muss“, ebenso wie die absolute Vertraulichkeit des Gesprächs.
Wahrung von Persönlichkeitsrechten im Rückkehrgespräch
Auch wenn der Arbeitgeber versucht, im Rückkehrgespräch anzuordnen, dass sich ein Betroffener vom Betriebs- oder Amtsarzt untersuchen lassen muss, ist das in aller Regel unzulässig. Das deutsche Recht (unter anderem das Arbeitssicherheitsgesetz, kurz ASiG www.gesetze-im-internet.de ) regelt diese Fragen sehr streng, denn immerhin werden dabei die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers (Wahrung der Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit) tangiert. Ausnahmen sind selten und im Einzelfall genau zu prüfen. Sie gelten lediglich dann, wenn ein so genanntes „berechtigtes betriebliches Interesse“ besteht.
Dies wäre beispielsweise dann der Fall…
- wenn Ansteckungsgefahr besteht (spielt z.B. in der Gastronomie eine große Rolle!)
- wenn Arbeitnehmer ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder darin stark beeinträchtigt sind, (siehe z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09).
- wenn dem Arbeitgeber durch die gesundheitliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers unzumutbare Risiken entstehen (z.B. Haftungsrisiken beim Transport von Personen oder Gefahrgütern)
- wenn der begründete Verdacht besteht und konkrete Indizien existieren, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung nur vorgetäuscht hat,
- wenn es sich um Fragen anlässlich eines betrieblichen Eingliederungsmanagements handelt
- oder wenn eine krankheitsbedingte Kündigung beabsichtigt ist.
Auch wer sich gerne regelmäßig einen Karenztag „nimmt“, darf sich nicht etwa in Sicherheit wiegen, sondern muss mit negativen Konsequenzen rechnen. Der § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie § 22 (1) TV-L (Entgelt im Krankheitsfall) regeln eindeutig, dass man tatsächlich krank sein muss.
Anspruch auf Hilfestellung und Teilhabe
Jede Medaille hat zwei Seiten und wer Pflichten hat, hat auch Rechte – dies gilt insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall dauerhaft eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist es von größter Bedeutung, medizinisch feststellen zu lassen, ob es sich um eine reine Erwerbsminderung handelt oder ob womöglich sogar eine Behinderung eingetreten ist („Behinderung“ bezieht sich auf die Teilhabe am gesamten gesellschaftlichen Leben, während „Erwerbsminderung“ sich ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben bezieht).
Ein Beispiel: Durch schwere körperliche Arbeit hat sich ein Mitarbeiter an der Wirbelsäule verletzt. Er kann deshalb keine schweren Lasten mehr heben und auch nur noch maximal fünf Stunden täglich im Sitzen arbeiten. Dieser Mitarbeiter ist erwerbsgemindert. Wäre die Wirbelsäulenverletzung allerdings so schwer, dass sie eine Querschnittslähmung zur Folge hätte, dann läge eine Behinderung vor.
Falls anhand ärztlicher Unterlagen oder Gutachten eine Erwerbsminderung medizinisch nachgewiesen ist, kann Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehen. Der Antrag auf eine solche Rente wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt. Die Feststellung einer Erwerbsminderung ist vor allem wichtig, wenn man im Rückkehrgespräch mit dem Arbeitgeber eine Arbeitszeitreduzierung vereinbaren möchte, denn dann deckt die Erwerbsminderungsrente die finanziellen Einbußen, die man als Arbeitnehmer hat.
Falls es sich bei der Krankheits- oder Unfallfolge jedoch um eine Behinderung handelt, genießt der Betroffene zusätzlichen Schutz des Gesetzgebers und hat besondere Ansprüche auf Hilfe und Unterstützung. Vor einem Rückkehrgespräch brauchen sich Betroffene also auch in diesem Fall nicht grundsätzlich zu fürchten. Stattdessen sollte man sich bewusst machen, dass Arbeitgeber ein Interesse daran haben, bewährte Fachkräfte zu halten.
Auch eventuell nötige Investitionen für die Wiedereingliederung bleiben keineswegs alleine am Unternehmen „hängen“, sondern es gibt finanzielle Zuschüsse für Umbau-, Schulungs- und andere Maßnahmen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden also mit dem Problem nicht alleine gelassen. Deshalb kann gerade in solchen medizinisch schwereren Fällen ein ruhiges, sachliches und inhaltlich gut vorbereitetes Rückkehrgespräch Klarheit und Lösungen für alle Beteiligten bringen.
„In der Ruhe liegt die Kraft“
Krankenrückkehrgespräche haben also ihr negatives Image teilweise zu Unrecht. Spätestens mit Einführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Jahr 2004) liegen die Hürden für krankheitsbedingte Kündigungen höher als je zuvor.
Oftmals geht es auch gar nicht um drastische Schritte wie eine Kündigung – neue geeignete Mitarbeiter zu finden und einzuarbeiten kostet nämlich auch viel Zeit und Geld. Viele Arbeitgeber wollen im Rückkehrgespräch lediglich die internen Abläufe ordentlich regeln und dem Mitarbeiter Alternativen anbieten, damit Arbeitsfähigkeit und Leistungsmotivation erhalten bleiben.
Dabei finden sich oft praxistaugliche Lösungen, von denen beide Seiten profitieren. Derartige Lösungen fallen jedoch nicht vom Himmel, sondern man erzielt sie durch kluge Vorüberlegungen und ruhiges Verhandeln. Dabei hilft es, sich mit Unterstützung des Betriebsrates gut vorzubereiten. Die eigentliche Intention vieler Führungskräfte ist es, im Rückkehrgespräch zu erfahren ob der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin wieder zu 100% einsatzfähig ist und an den gewohnten Arbeitsplatz zurückkehren kann.
In dieser Frage sollten alle Beteiligten (betroffener Arbeitnehmer, Betriebsrat und Arbeitgeber) zusammenarbeiten und herausfinden, wie man eventuelle Krankheitsursachen am Arbeitsplatz ausschließen und eine mögliche Neuerkrankung vermeiden kann.
Mögliche Ursachen können ermittelt werden, wie z.B.
- Arbeitsplatzergonomie / einseitige Belastung z.B. durch langes Sitzen o.ä.
- Zugluft / häufige und starke Temperaturwechsel
- Arbeitspensum / Leistungsverdichtung / hoher Zeitdruck
- Arbeitszeiten / Dauer der Arbeit / Schichtarbeit
- Arbeitsklima (Ärger mit Kollegen, Vorgesetzen oder Kunden, fehlende Unterstützung oder sogar Mobbing)
- insgesamt (zu) hohe Stressbelastungen
Meistens kann durch Optimierung der Arbeitsbedingungen oder auch durch temporäre Anpassungen leicht vermieden werden, dass Arbeitnehmer in Kürze wieder erkranken. Wer einen Bandscheibenvorfall hatte, kann beim Rückkehrgespräch zum Beispiel einen anderen Stuhl oder Schreibtisch aushandeln. Arbeitnehmer, denen Mobbing zu schaffen macht, können im Betrieb ein sinnvolles und wichtiges Mediationsverfahren erwirken.
Und wer unter zu viel Stress und Arbeitsverdichtung leidet, der kann dem Arbeitgeber klarmachen, dass eine Optimierung der Arbeitsabläufe oder eine Aushilfskraft Probleme beheben und die Effizienz verbessern können. So lässt sich auch das Risiko einer Neuerkrankung von derzeit noch nicht betroffenen Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit minimieren. Wenn alles optimal läuft, kann ein Rückkehrgespräch also äußerst fruchtbar sein und sogar der Prävention dienen.
Vorausschauend planen und Rückkehrgespräch gut vorbereiten
Alles in allem ist es empfehlenswert, sich als Betroffener frühzeitig Gedanken zu machen und – am besten gemeinsam mit dem Betriebsrat – ein Konzept zum Ablauf des Rückkehrgesprächs zu machen. Wer sich als Arbeitnehmer sehr unsicher fühlt, kann auch mit dem anwesenden Betriebsratsmitglied vereinbaren, dass dieses einen Großteil der Gesprächsführung übernimmt. Es sollte jedoch klar sein, dass es bei Vorgesetzen und anderen Personalverantwortlichen meist einen besseren Eindruck macht, wenn man in der Lage ist, seine Interessen selbst zu artikulieren.
Beispiel und Muster oder Vorlage für ein Rückkehrgespräch
Wie man im Rückkehrgespräch die eigenen Rechte wahrt und sich dennoch kooperativ verhält, soll hier an einem Beispiel verdeutlicht werden:
Frau Schmitt hat insgesamt knapp zwei Monate gefehlt. Zwischendrin telefonierte sie ab und zu mit Kollegen, um sich auf dem Laufenden zu halten. Aufgrund dieser Telefongespräche hat sich im Büro herumgesprochen, dass eine Bandscheiben-OP mit anschließender Reha der Grund für ihre Fehlzeit war. Frau Schmitts Tätigkeit als Datentypistin ist überwiegend sitzend in einer relativ starren Haltung am Computer.
In der Reha wurde ihr gesagt, sie müsse an dieser starren Arbeitshaltung etwas ändern, weil ihr Rücken sonst bald wieder Probleme macht. Sie möchte aber unbedingt in ihrem Beruf und in ihrer Firma weiter arbeiten. Nun sitzt sie zum Rückkehrgespräch beim Personalchef und versucht dessen Fragen konstruktiv zu beantworten, ohne sich selbst dabei zu schaden.
Ein Mitglied des Betriebsrates ist ebenfalls anwesend. Frau Schmitt wurde darüber informiert, dass sie keine genauen Angaben zur Krankheit zu machen braucht und dass das Gespräch vertraulich behandelt wird.
Frage: Wie geht es Ihnen?
Mögliche Antwort: Den Umständen entsprechend gut. Derzeit habe ich keine Beschwerden.
Frage: Sind Sie wieder vollständig fit oder gibt es Einschränkungen, die wir bei Ihrer Arbeit berücksichtigen sollten? Sie wissen, dass Sie mir keine Details Ihrer Erkrankung zu nennen brauchen? Ich frage hauptsächlich, damit sich das Problem nicht wiederholt.
Mögliche Antwort: Sie haben vermutlich längst gehört, dass ich an der Bandscheibe operiert wurde. In der Reha hat man mir geraten, etwas an meiner Arbeitshaltung zu verändern, damit die Schmerzen und Probleme nicht wiederkehren.
Frage: Sie arbeiten in der Dateneingabe, richtig? Meinen Sie, es gibt Ursachen an Ihrem Arbeitsplatz, die mit der Erkrankung im Zusammenhang stehen?
Mögliche Antwort: Ich mag die Arbeit als Datentypistin sehr gerne, genau wie die Kollegen dort. In der Reha sagte man mir allerdings, dass die stundenlange starre Sitzhaltung mitverantwortlich für die Beschwerden sein kann. Aber man hat mir auch einige Tipps genannt, wie ich das in Zukunft vermeiden kann. Zum Beispiel könnte man für mich einen höhenverstellbaren Schreibtisch besorgen. Dafür gibt es auch die Möglichkeit der Bezuschussung. Dann kann ich abwechselnd im Sitzen und im Stehen arbeiten, was gut für den Rücken ist.
Frage: Eine gute Idee. Vielleicht sollten wir mit Ihnen eine komplette ergonomische Beratung am Arbeitsplatz durchführen?
Mögliche Antwort: Sehr gerne! Wer kann das machen?
Frage: Das macht unser Arbeitsschutzberater. Wir halten das gleich mal fest und vereinbaren eine Termin mit ihm, damit der sich Ihren Schreibtisch und den gesamten Arbeitsplatz genauer anschaut. Da findet sich bestimmt eine Lösung. Wenn ihnen noch etwas einfällt, sprechen sie mich einfach an.
Mögliche Antwort: Das mache ich. Danke für Ihr Verständnis.
Das Rückkehrgespräch ist ruhig, unaufgeregt, ziel- und ergebnisorientiert verlaufen. Frau Schmitt hat nichts preisgegeben, was der Personalchef vermutlich nicht sowieso schon wusste. Sie hat sich konstruktiv verhalten und pro-aktiv selbst einen Lösungsvorschlag überlegt. Gleichzeitig hat sie zu verstehen gegeben, dass sie ihre Arbeit gerne macht und eine hohe Motivation hat, diese Arbeit auch in Zukunft gut zu erledigen. Beim Personalchef hat dies sicherlich einen positiven Eindruck hinterlassen, so dass ihrer erfolgreichen Wiedereingliederung nichts im Wege stehen dürfte.
Weiterführende Infos
- www.gesetze-im-internet.de
- www.tuv.com/…gesundheit_arbeitsschutz.html
- www.infoline-gesundheitsfoerderung.de (hessischer RKW-Arbeitskreises „Gesundheit im Betrieb“)
- www.arbeitnehmerkammer.de/…praktische-tipps.html
Bildnachweis: © Fotolia – contrastwerkstatt
7 Kommentare
Vielen Dank für die guten Tipps, so kann ich etwas sicherer in das mir bevorstehende Gespräch gehen, das mir doch ein klein wenig Angst macht.
Ich sag dankeschön.
Dann hat dir der Beitrag doch geholfen dir deine Angst zu nehmen , ist doch Klasse. Dann wünsche ich dir viel Erfolg.
LG
Wird eigentlich immer ein Rückkehrgespräch durchgeführt, wenn man länger weg war? Wisst ihr hierzu etwas? Oder ist das abhängig vom Unternehmen? Ich habe davon nämlich noch nichts gehört.
Hallo Elke
Ist wohl wirklich leider so, dass solche Gepräche nur größere Firmen machen. Ich persöhnlich habe die gleiche Meinung wie du. Es sollte nicht die Größe der Firma davon abhängig sein. Es geht um den Mitarbeiter.
Hallo
Ich denke, so ein Rückkehrgespräch ist für Beide Seiten wichtig, naja sagen wir mal sollte für Beide Seiten wichtig sein. Je nachdem wie lange der Mitarbeiter weg war, könnten sich Abläufe, Arbeitsvorgänge oder einfach gewisse Gegebenheiten geändert haben. Die kann der Mitarbeite ja nicht kennen. Abgesehen davon, ist es doch für einen Chef wichtig, zu wissen wie es dem Mitarbeiter geht und ob er schon voll Einsatzfähig ist. Also ich halte das Gespräch eine Notwendigkeit fürs Geschäft und das miteinander zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Hallo Anna
Für deine beiden Kommentare sage ich dankeschön. Bin bei Beiden ganz bei dir. Kann deiner Meinung nur zustimmen. Wie schön und angebracht wäre es doch, wenn die Chefs sich in dieser Hinsicht auch vorbereiten würden.
LG
AG will demnächst ein BEM-Gespräch unter Einbeziehung des Intergrationsamtes durchführen. Bin seit September 2017 krank, seit 22 Wochen schwanger…. AG sträubt sich gegen Aussprechen eines BV, was mir persönlich zugute käme. Ich müsste nicht weiter meinen KG-Anspruch aufbrauchen, wäre nicht mehr im Krankenstand und der AG bekäme Geld aus Umlagekasse zurück. Denn als Altenpflegerin kann ich jetzt eh nicht mehr arbeiten. Warum BEM während Schwangerschaft und nicht zu Ende der Elternzeit???? Ich weiß echt nicht, wie ich mich da verhalten soll. Momentan bin ich einfach nur enttäuscht vom AG.