Nebengewerbe betreiben: Das sollten Sie wissen!

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Die Mehrzahl derjenigen, die selbstständig tätig sind, sind das im Nebenerwerb. Hauptberuflich gehen diese Personen immer noch einer Angestelltentätigkeit nach. Einige sind auch arbeitslos und versuchen erst einmal, nebengewerblich in der gewünschten Branche Fuß zu fassen.

Nebengewerbe betreiben: Anmeldung ist Pflicht

Wenn Sie nebengewerblich als Selbstständiger tätig sein wollen, sind Sie zur Anmeldung Ihrer Tätigkeit verpflichtet. Hierbei müssen Sie in die freiberufliche und in die gewerbetreibende Tätigkeit unterscheiden. Freiberufler gehen einem sogenannten Katalogberuf oder einem katalogähnlichen Beruf nach (genaue Auflistung der einzelnen Berufe findet sich im Einkommenssteuergesetz) und arbeiten in einem pädagogischen, beratenden, publizistischen oder künstlerischen Beruf.

Sie müssen dem Finanzamt die Aufnahme der Tätigkeit mitteilen und den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen. Gewerbesteuern sind nicht zu zahlen, außerdem besteht keine Pflichtzugehörigkeit zu einer Kammer (IHK oder Handwerkskammer).

Gewerbetreibende müssen sich entsprechend der Gewerbeordnung § 14 anmelden, und zwar binnen der ersten 14 Tage nach Aufnahme der Tätigkeit. Ob Gewerbesteuern anfallen, hängt von der Höhe der Einkünfte bzw. des Gewinns ab. Das Gewerbeamt informiert nach der Anmeldung auch das Finanzamt sowie die zuständige Kammer. Wichtig: Unter bestimmten Voraussetzungen ist für die ersten Jahre die Pflichtmitgliedschaft in der IHK nach Beantragung kostenfrei möglich.

Video: Nebengewerbe anmelden – das solltest du wissen!

Nebengewerbe anmelden: Von Fristen und Grenzen

Nicht nur, dass Sie Ihren Arbeitgeber über die Aufnahme der Nebengewerbstätigkeit unverzüglich informieren müssen, Sie haben auch bestimmte Fristen gegenüber dem Finanzamt einzuhalten. So gilt, dass Sie die Anmeldung direkt mit Aufnahme der Tätigkeit vornehmen müssen, allerdings nur dann, wenn der Zeiteinsatz bei rund 18 bis 20 Stunden pro Woche liegt.

Wichtig: Die Einnahmen aus dem Nebengewerbe dürfen die des Hauptberufs nicht übersteigen! Solange das der Fall ist, brauchen Sie auch keine weiteren Krankenkassenbeiträge zu entrichten. Übersteigen Ihre Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit aber das Gehalt oder den Lohn aus der Haupttätigkeit, müssen Sie wahrscheinlich rückwirkend Krankenkassenbeiträge zahlen.

Die Krankenversicherung sieht dazu die Steuerbescheide und Gewinnerklärungen des relevanten Zeitraums ein. Aus diesen Unterlagen zieht sie ihre Schlüsse in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit und nimmt diese in Verbindung mit den Einnahmen zur Berechnung der Beiträge heran.

Viele Existenzgründer scheuen sich vor dem „bösen Gespenst“ der Steuern, dabei sind diese für im Nebenerwerb Selbstständige leicht zu durchschauen. (#01)

Viele Existenzgründer scheuen sich vor dem „bösen Gespenst“ der Steuern, dabei sind diese für im Nebenerwerb Selbstständige leicht zu durchschauen. (#01)

Kein Buch mit sieben Siegeln: Steuern und Nebengewerbe

Viele Existenzgründer scheuen sich vor dem „bösen Gespenst“ der Steuern, dabei sind diese für im Nebenerwerb Selbstständige leicht zu durchschauen. Erstens: Sie sind genauso steuerpflichtig wie jemand, der hauptberuflich selbstständig ist. Zweitens: Sie müssen die Steuern abführen und die entsprechenden Erklärungen dazu ausfertigen. Wenn Sie Ihre Nebentätigkeit anmelden, müssen Sie bereits den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, in dem Sie Angaben zu Ihrem erwarteten Gewinn machen. Außerdem erklären Sie hier, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen.

Diese besagt, dass Sie im Jahr der Gründung nicht mehr als 17.500 Euro verdienen und im kommenden Jahr nicht über 50.000 Euro einnehmen werden. Wohlgemerkt ist hier der Umsatz gemeint, nicht der Gewinn! Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zahlen Sie keine Umsatzsteuer, können aber umgekehrt auch keine Vorsteuer geltend machen. Sie müssen auf Ihren Rechnungen einen entsprechenden Hinweis anbringen und damit erklären, dass Sie keine Umsatzsteuer erheben.

Als Freiberufler erstellen Sie am Jahresende eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und ermitteln damit Ihren Gewinn. Als Selbstständiger hingegen müssen Sie eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie eine Bilanz (doppelte Buchführung) erstellen, was deutlich mehr Aufwand bedeutet. Auf Basis dieser Erklärungen legt das Finanzamt die zu zahlende Einkommenssteuer fest.

Vorsicht, Scheinselbstständigkeit!

Auch wenn Sie ein Unternehmen anmelden, können Sie dennoch als Scheinselbstständiger entlarvt werden. Das gilt immer dann, wenn Ihre Einnahmen zu mindestens 5/6 von einem Auftraggeber kommen oder wenn Sie weisungsgebunden arbeiten. Liegt eine solche Scheinselbstständigkeit vor und kommt die Rentenversicherung hinter diesen Fall, so muss Ihr Auftraggeber die gesamten Rentenversicherungsbeiträge seit Beginn Ihrer Tätigkeit für ihn nachzahlen. Außerdem kann er dazu verpflichtet werden, Ihnen einen Arbeitsvertrag auszustellen.

Sind Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig und bauen sich nebenbei eine Selbstständigkeit auf, so müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren. (#02)

Sind Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig und bauen sich nebenbei eine Selbstständigkeit auf, so müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren. (#02)

Den Arbeitgeber informieren

Sind Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig und bauen sich nebenbei eine Selbstständigkeit auf, so müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren. Per Gesetz ergibt sich die Pflicht dazu zwar nicht, doch eine solche kann in Ihrem Arbeitsvertrag zu finden sein. Prüfen Sie daher den Vertrag, ehe Sie ein Unternehmen anmelden!

Teilweise sind dort Nebentätigkeiten gänzlich untersagt, teilweise besteht nur ein Konkurrenzverbot. Das heißt, dass Sie nicht in derselben Branche oder für die gleichen Kunden wie Ihr Auftraggeber arbeiten dürfen. Beeinträchtigt Ihr Unternehmen also die Interessen des Arbeitgebers, kann er Ihnen die Tätigkeit verbieten.

Ein generelles Verbot ist allerdings nicht erlaubt, lediglich in den folgenden Fällen darf der Arbeitgeber ein solches aussprechen:

  • Sie überschreiten die maximale Grenze laut Arbeitszeitgesetz, halten Ruhezeiten nicht ein oder arbeiten zu viele Stunden in der Woche.
  • Sie treten in Konkurrenz zu dem Unternehmen Ihres Arbeitgebers.
  • Sie erfüllen Ihre vertraglichen Pflichten durch die Nebentätigkeit nicht mehr in ausreichendem Maße.
  • Sie nutzen den Erholungsurlaub der Haupttätigkeit zur Mehrarbeit im eigenen Unternehmen.
  • Sie sind krankgeschrieben, arbeiten jedoch in Ihrem Nebengewerbe weiter.

Normalerweise gilt ein Wettbewerbsverbot nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Doch es ist auch möglich, dieses nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses fortzuführen. Solch eine Einschränkung darf sich aber nur auf die Dauer von höchstens zwei Jahren beziehen.

Außerdem muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen, wenn das nachträgliche Wettbewerbsverbot verhängt wird, wobei diese Entschädigung mindestens die Hälfte der letzten Vergütung, die im Monat gezahlt wurde, betragen muss. Außerdem ist sie zu für die Dauer des gesamten Wettbewerbsverbotes zu zahlen. Ein Einkommen aus einer inzwischen neu aufgenommenen Tätigkeit wird angerechnet.

Übrigens: Ist eine Informationspflicht vertraglich vereinbart worden und kommen Sie dieser nicht nach, müssen Sie bei Bekanntwerden mit teils hohen Strafen rechnen. Eine Abmahnung ist ebenso möglich wie die fristlose Kündigung!

Video: Finanzamt-Anmeldung: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung richtig ausfüllen

Nebengewerbe anmelden bei bestimmten Berufsgruppen

Wenn Sie als Angestellter die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung voll erbringen, nicht zu müde oder erschöpft sind und keine Mittel des Arbeitgebers für Ihre Selbstständigkeit im Nebenerwerb einsetzen, dürften Sie keine Probleme bekommen. Hinweis: Viele Arbeitsgerichte sehen die Anmeldung als formale Pflicht an, auch wenn dieser Fakt so nicht in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Melden Sie die Tätigkeit daher am besten immer an!

Als Beamter stehen Sie in einem Dienst- und Treueverhältnis, das nicht mit dem üblichen Angestelltenverhältnis gleichzusetzen ist. Sie sollten daher höchstens 1/5 der üblichen Dienstzeit pro Woche für die Nebentätigkeit beanspruchen und Ihre Einnahmen sollten auf maximal 40 Prozent des jährlichen Grundgehaltes als Beamter beschränkt sein. Außerdem besteht für Beamte nicht nur eine Meldepflicht, sondern auch die Pflicht zur Genehmigung – der Dienstherr darf die Tätigkeit verbieten.

Dabei dürfen die angeführten Gründe für das Verbot nicht willkürlich sein und müssen sich nach den folgenden Punkten richten:

  • Der Beamte ist durch Art und Umfang der Tätigkeit so stark beansprucht, dass er seinen dienstlichen Pflichten nicht mehr ausreichend nachkommen kann.
  • Die Tätigkeit steht im Kontrast mit den dienstlichen Pflichten.
  • Die Tätigkeit wird in einer Angelegenheit der Behörde ausgeübt.
  • Der Beamte ist durch seine Tätigkeit nicht mehr unparteiisch.
  • Der Beamte wird in seiner Fähigkeit (seiner dienstlichen Verwendbarkeit) eingeschränkt.
  • Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung wird durch die Tätigkeit geschadet.

Auch Auszubildende können ein Nebengewerbe anmelden, wobei für sie die gleichen Vorgaben gelten wie für normale Angestellte. Die Besonderheit ist lediglich, dass hier kein Anspruch auf Kindergeld verloren geht, jedoch kann die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe beeinträchtigt werden. Denn dabei werden alle Einkünfte angerechnet, also auch die aus dem Nebenerwerb.

Studenten dürfen maximal 18 bis 20 Stunden pro Woche arbeiten – wird diese Zeit überschritten, zählen Sie nicht mehr als Student, zumindest nicht im versicherungsrechtlichen Sinne. Sie dürfen aber auch die Einnahmen von 405 Euro im Monat nicht überschreiten, wenn Sie noch familienversichert sind, denn dann müssen Sie sich selbst versichern.

Die Grenze darf maximal zweimal im Jahr überschritten werden, das heißt, in zwei Monaten dürfen Sie mehr als die genannten 405 Euro verdienen. Fallen Sie aus der studentischen Versicherung, müssen Sie sich selbst pflichtversichern, wobei sich die Beiträge nach dem Umsatz richten und zwischen 200 und 600 Euro im Monat betragen.

Auch als arbeitslos gemeldete Personen können eine nebenberufliche Selbstständigkeit anmelden, gelten aber ab Überschreiten einer wöchentlichen Arbeitszeit mehr als 15 Stunden nicht mehr als arbeitssuchend. Die Grenze für einen Hinzuverdienst liegt bei 165 Euro im Monat, bis dahin wird das Arbeitslosengeld nicht gekürzt. Bis zu einer Grenze von 400 Euro erfolgt die Anrechnung des Verdienstes auf das Arbeitslosengeld, wer noch mehr durch seine Nebentätigkeit verdient, gilt nicht mehr als arbeitslos.

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen getragen werden, dafür ist aber auch die Beantragung des Gründungszuschusses möglich. ALG II-Empfänger dürfen Freibeträge für den Zuverdienst nutzen, wobei die ersten 100 Euro aus dem Einkommen nicht angerechnet werden. Danach erfolgt die prozentuale Anrechnung je nach Einkommen.


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