Manteltarifvertrag: Gehalt & Kündigung?

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Wie regelt der Manteltarifvertrag (MTV) Gehalt und Kündigung? Welche weiteren Vorteile sichert der Manteltarifvertrag den Arbeitnehmern?

Inhalt

  1. Manteltarifvertrag: was er leistet und was nicht
  2. Infografik zum Manteltarifvertrag
  3. Einige Beispiele für Manteltarifverträge
  4. Tarifvertragsgesetz

1. Manteltarifvertrag: was er leistet und was nicht

Der Manteltarifvetrag ist eine spezielle Form eines Tarifvertrags. Der MTV wird zwischen den sogenannten Tarifparteien geschlossen. Dies sind die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften. Beide Tarifpartner und alle ihre Mitglieder sind für die Laufzeit des Manteltarifvertrags an diesen gebunden.

Im Gegensatz zu einem für einen kürzeren Zeitraum gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag regelt er keine Vergütungshöhen – also keine Löhne und Gehälter. Er gibt vielmehr die allgemeineren Rahmenbedingungen für die Tarifparteien vor. Hierzu zählen beispielsweise

  • Bedingungen zu Einstellung und Kündigung
  • Urlaubsdauer
  • Regelungen zur Arbeitszeit
  • Regelungen zur Krankheit, insbesondere zur Krankmeldung und zur Lohnfortzahlung
  • Zuschläge für Mehrarbeit, für Nachtarbeit und für Schichtarbeit
  • Arbeitsbedingungen
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Rationalisierungsschutz
  • Regelungen zur Qualifizierung

Manteltarifverträge gelten im Allgemeinen länger als Lohn- und Gehaltstarifverträge. Es gibt sogar Manteltarifverträge, denen eine Laufzeitangabe fehlt. In diesem Fall sind sie solange gültig, bis sie gekündigt werden. Es ist jedoch auch nicht ungewöhnlich, dass einzelne Regelungen eines Manteltarifvertrags unterschiedliche Laufzeiten bzw. Kündigungsfristen aufweisen.

2. Infografik zum Manteltarifvertrag

Die Zusammenhänge der verschiedenen Vertragsarten gibt die nachfolgende Infografik wieder. Das Tarifvertragsgesetz sprechen wir weiter unten in diesem Artikel nochmals gezielt an.

Infografik Manteltarifvertrag, Tarifvertrag & Lohntarifvertrag

Infografik Manteltarifvertrag, Tarifvertrag & Lohntarifvertrag

3. Einige Beispiele für Manteltarifverträge

  • Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
  • Manteltarifvertrag für den Einzelhandel
  • Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
  • Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie
  • Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit
  • Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
  • Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe

4. Tarifvertragsgesetz

Werden Tarifverträge zwischen den Tarifparteien ausgehandelt, so geschieht dies stets in einem vorgegebenen Rahmen. Diesen Rahmen gibt das Tarifvertragsgesetz (TVG) in Form von Rechten und Pflichten vor. An die Regelungen eines nach dem TVG ausgehandelten Tarifvertrags sind alle Gewerkschaften, Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern gebunden. Das Tarifvertragsgesetz gilt seit dem 9. April 1949.

Das Tarifvertragsgesetz legt fest, dass Abmachungen und Rechtsnormen der Tarifvertäge bezüglich

  • Abschluss
  • Inhalt
  • Beendigung

von Arbeitsverhältnissen für alle Arbeitsverhältnsse gelten, welche beiderseits an den jeweiligen Tarif gebunden sind. Nicht erfasst davon sind Arbeitsverhältnisse, bei denen eine der Parteien nicht an den Tarifvertrag gebunden ist. Das wäre beispielsweise ein Arbeitnehmer, der nicht Mitglied der an den Tarifvertrag gebundenen Gewerkschaft ist.

Theoretisch könnte der Arbeitgeber hier andere – womöglich schlechtere – Regelungen mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. In diesem Fall würde der Arbeitgeber jedoch den Arbeitnehmer zum Eintritt in die Gewerkschaft motivieren, was er eher verhindern möchte. So kommt es dazu, dass oftmals Arbeitnehmer auch ohne eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft in den Genuss der zwischen der Gewerkschaft und den Arbeitgebern ausgehandelten Vorzüge kommen.

Einen Sonderstatus kann ein Tarifvertrag erhalten, wenn dieser vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag einer der Tarifparteien für allgemeinverbindlich erklärt wird. In diesem Fall erstreckt sich die Gültigkeit des Tarifvertrags auch auf die Nichtmitglieder der beiden Tarifvertragsparteien (innerhalb des Geltungsbereichs). Damit wären dann auch die Nicht-Gewerkschaftsmitglieder unter den Arbeitnehmern eines Unternehmens den Gewerkschaftsmitgliedern gleichgestellt. So sind beispielsweise seit 1999 sämtliche Manteltarifverträge für das Bäckerhandwerk von den jeweils zuständigen Ministern für allgemeinverbindlich erklärt worden.


Bildnachweis: © Infografik schwarzer.de, shutterstock – Titelbild wavebreakmedia

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