Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ wurde nach einer Verzögerung von fast eineinhalb Jahren endlich verabschiedet. Durch die Zustimmung des Bundesrates am 12.5.2023 wurde das parlamentarische Verfahren erfolgreich abgeschlossen.
Whistleblowerschutzgesetz: Regelungen gegen Missstände in Behörden und Unternehmen
Das Whistleblowerschutzgesetz, ein wichtiges rechtliches Instrument, regelt den Umgang mit verschiedenen Arten von Meldungen, darunter Betrügereien, Korruption und andere Missstände sowohl in Behörden als auch in Unternehmen. Es behandelt auch Fälle, in denen Beschäftigte im öffentlichen Dienst als potenziell verfassungsfeindlich eingestuft werden, selbst wenn keine konkreten Straftaten vorliegen. Das Gesetz legt klare Verfahrensregeln und Vertraulichkeitsbestimmungen für die Meldungen fest und enthält Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor möglichen Repressalien. Gleichzeitig sieht es jedoch auch Haftungsbestimmungen, Schadensersatzansprüche und Bußgelder vor, die bei vorsätzlich falschen Angaben Anwendung finden.
Das kürzlich verabschiedete Gesetz wurde nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Großteil der Regelungen tritt dann ab Mitte Juni 2023 in Kraft.
Neue Gesetzgebung zum Hinweisgeberschutz: Wer ist betroffen?
Gemäß dem Gesetz sind Behörden und Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von mindestens 50 verpflichtet, interne Anlaufstellen einzurichten. Zusätzlich plant der Bund die Einrichtung einer externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz. Die Länder haben die Möglichkeit, eigene externe Meldestellen zu etablieren. Es besteht keine Verpflichtung, anonyme Meldungen entgegenzunehmen, weder für interne noch für externe Anlaufstellen. Jedoch wird empfohlen, dass diese Stellen auch anonyme Meldungen bearbeiten können.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hat bisher festgelegt, dass Unternehmen in Deutschland mit 3.000 Beschäftigten interne Anlaufstellen einrichten müssen. Ab dem 1. Januar 2024 gilt diese Pflicht bereits für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten. Die Schaffung und Bekanntmachung dieser Anlaufstellen stellt eine Herausforderung dar, da die dafür vorgesehene Zeit sehr knapp bemessen ist.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde das Gesetz im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage der Bundesregierung in einigen Punkten entschärft. Eine wichtige Änderung betrifft die Abgabe anonymer Meldungen: Es besteht keine Verpflichtung mehr, solche Meldungen zuzulassen. Dies betrifft sowohl interne als auch externe Meldestellen. Stattdessen wird lediglich gefordert, dass diese Stellen auch anonyme Meldungen entgegennehmen und bearbeiten können. Des Weiteren enthält der Vorschlag eine Regelung, wonach Personen, die Hinweise geben möchten, in Fällen, in denen intern effektiv gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung bevorzugt an eine interne Meldestelle weiterleiten sollten.
Das Gesetz wurde aktualisiert und betrifft ab sofort ausschließlich Informationen über Verstöße, die den Arbeitgeber oder eine andere Organisation betreffen, mit der die Person, die den Hinweis gibt, beruflich in Verbindung stand.
Parlamentarische Prozesse führen zur Abschwächung eines Gesetzes
Gemäß dem Gesetz wird weiterhin die Beweislastumkehr angewendet, wenn eine Person, die auf Missstände in ihrem beruflichen Umfeld hinweist, auch selbst eine Benachteiligung erfährt. Es wird angenommen, dass die Benachteiligung eine direkte Reaktion auf den Hinweis ist. Allerdings wird diese Vermutung nur berücksichtigt, wenn die betreffende Person dies auch selbst behauptet.
Die angedrohten Bußgelder für bestimmte Gesetzesverstöße werden in Zukunft auf maximal 50.000 Euro begrenzt, anstatt der bisherigen Höchstsumme von 100.000 Euro.