Bis auf wenige Ausnahmen müssen sich alle Gründer mit der Gewerbesteuer befassen. Sie muss verpflichtend abgeführt werden und braucht nur von Freiberuflern nicht gezahlt zu werden.
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Die Gewerbesteuer: Wichtige Grundlagen
Unternehmer müssen die Gewerbesteuern abführen? Was bei der Gründung eines eigenen Unternehmens gern vergessen wird, ist von großer Bedeutung und kann bei Vergessen dazu führen, dass Strafzahlungen fällig werden. Somit sollte sich jeder Unternehmer mit diesem Thema befassen und das auch dann, wenn der Gewinn niedrig ist oder wenn der Steuerberater die gesamte Buchhaltung erledigt.
Rechtliche Regelungen zur Gewerbesteuerpflicht
Jedes Unternehmen ist zur Abführung der gewerblichen Steuern ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Betriebstätigkeit verpflichtet. Personengesellschaften müssen ebenso wie ein Einzelunternehmen, wie eine GmbH oder eine AG diese Steuern zahlen. Doch es gibt auch Ausnahmen: Die genannten Einzelunternehmen und Personengesellschaften können einen Freibetrag von 24.500 Euro geltend machen. Liegt der Gewinn des Unternehmens unter diesem Freibetrag, fallen keine Steuern an.
Ein junges Start-up muss sich somit zwar beim Gewerbeamt anmelden, wird aber noch nicht mit der Zahlung von Steuern belastet. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann einen Freibetrag von 5.000 Euro jährlich nutzen. Das Gewerbesteuergesetz nennt die einzelnen Freibeträge in § 11.
Alle gewerblichen Firmen wie Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind somit zur Zahlung dieser Steuern verpflichtet, Freiberufler und Unternehmen aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft hingegen brauchen sie nicht zu zahlen. Der sogenannte Hebesatz legt fest, wie hoch die Steuern ausfallen, wobei dieser Hebesatz wiederum von den Kommunen festgelegt wird.
Damit kann eine Firma mit deutlich niedrigeren Steuern rechnen, wenn sie einen Standort in einer anderen Kommune wählt.
Wichtig: Wenn ein Gewerbeunternehmen mehrere Standorte unterhält, wird die Gewerbesteuerpflicht pro Betrieb umgesetzt. Das heißt, jede Filiale bzw. jedes Tochterunternehmen ist zur Gewerbesteuerzahlung verpflichtet, diese gilt nicht einmal pro Unternehmen.
Beginn und Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht
Es gibt einen Unterschied zwischen der verpflichtenden Anmeldung zur Gewerbesteuer und der tatsächlichen Zahlungspflicht. Die Anmeldung wird fällig, sobald gewerbliche Einnahmen erzielt werden. Das fällt meist mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes und der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zusammen. Doch bis zur bereits erwähnten Freigrenze von 24.500 Euro fallen noch keine Steuern an. Bleibt der Gewinn (nicht der Umsatz!) unter dieser Grenze, muss nichts gezahlt werden.
Die rechtlichen Bestimmungen geben vor, wer von den gewerblichen Steuern befreit ist. Im Einzelnen sind das alle Freiberufler, zu denen aber nicht nur Ärzte, Steuerberater oder Anwälte zählen. Zur Einordnung wird das Einkommenssteuergesetz und hier § 18 Abs. 1 herangezogen, denn dort ist festgehalten, wer gewerbesteuerpflichtig ist.
Demnach ergeben sich drei Gruppen von Freiberuflern:
- Angehörige der Katalogberufe
- Angehörige von katalogähnlichen Berufen
- Angehörige von Tätigkeitsberufen
Demnach sind Angehörige von Heilberufen, rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufen, naturwissenschaftlichen, technischen und Kulturberufen nicht gewerbesteuerpflichtig.
Zur Berechnung der Gewerbesteuer
Wer seine selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt anmeldet, bekommt bald auch Post vom Gewerbeamt, denn das Finanzamt leitet die Anmeldung automatisch dorthin weiter. Das heißt aber nicht, dass nun gleich Zahlungen fällig werden, bei nicht steuerpflichtigen Unternehmern folgt nur die postalische Bestätigung darüber, dass eben keine Steuern zu zahlen sind. Ansonsten wird auf Basis des beim Finanzamt angegebenen geschätzten Gewinns eine erste Berechnung vorgenommen. In dem Zuge ist auch vom aktuell gültigen Hebesatz die Rede.
Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer
Einzelunternehmer und Personengesellschaften bzw. deren Gesellschafter haben die Möglichkeit, die Steuern, die an das Gewerbeamt entrichtet werden müssen, auf die Einkommenssteuer anzurechnen. Steuermindernd geltend gemacht werden kann hier das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrages. Der Hebesatz entspricht hier 400 Prozent. Wird der Soli-Zuschlag noch hinzugerechnet, kann der Hebesatz bis 420 Prozent betragen.
Hintergrund dieser Hebesätze ist, dass die Steuerlast für Unternehmen nicht wesentlich erhöht wird. Durch die Anrechenbarkeit der einen Steuer sinkt die andere Steuer. Wichtig dabei ist, dass nur das Einkommen berücksichtigt wird, das aus der gewerblichen Tätigkeit bezogen wird. Außerdem kann die Anrechnung nur für die Steuern erfolgen, die auch tatsächlich zu bezahlen wären.
Die Abgabe der Gewerbesteuererklärung
Die Berechnung der gewerblichen Steuern erfolgt durch Berücksichtigung des Gewinns. Zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung ist dann jedes Einzelunternehmen und jede Personengesellschaft verpflichtet, sofern der Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr (Gewinn) überschritten wird. Eine Kapitalgesellschaft hingegen muss immer eine Gewerbesteuererklärung einreichen, es sei denn, sie ist von der Gewerbesteuer befreit. Juristische Personen sind zur Abgabe der Erklärung verpflichtet, sofern ihr Gewinn den Freibetrag von 5.000 Euro überschreitet.
Die Abgabefrist liegt bei sieben Monaten nach Ende des relevanten Zeitraums, der in der Regel mit dem Geschäftsjahr übereinstimmt. Wird ein Steuerberater hinzugezogen, verlängert sich die Frist, bis zu der ein Unternehmer die Gewerbesteuern abführen muss. Dann beträgt sie 14 Monate.
Wichtig: Gewerbetreibende müssen die Gewerbesteuererklärung elektronisch abgeben. Außerdem kann eine Pflicht zur Vorauszahlung der Steuern entstehen, wenn die Einnahmen für hoch genug erachtet werden. Diese Handhabe ist vergleichbar mit der Vorauszahlung der Einkommenssteuern bei Freiberuflern und Selbstständigen.
Steuerfestsetzung durch das Finanzamt
Das Finanzamt, das für das betreffende Unternehmen zuständig ist, nimmt auch die Steuerfestsetzung vor. Es ist für die Feststellung der Berechnungsgrundlagen ebenso zuständig wie für die Festsetzung der Steuern und den Erlass des Bescheids. Die Steuern selbst werden aber nicht vom Finanzamt, sondern vom zuständigen Gewerbeamt erhoben. Damit wird der Zahlbetrag auch an die Gemeinde fällig und nicht an das Finanzamt.
Die Berechnungen werden aus dem laufenden Gewinn des Gewerbetriebs plus eventuelle Hinzurechnungen erhoben. Davon wiederum werden die Kürzungen sowie der Gewerbeverlust abgezogen. Der daraus resultierende Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet.
Nun werden die folgenden Formeln angewendet:
Gewerbeertrag – Freibetrag = Basis für die anzuwendende Steuermesszahl
Basis x 3,5 Prozent (Steuermesszahl) = Steuermessbetrag
Steuermessbetrag x Hebesatz (von der Gemeinde festgelegt) = Gewerbesteuer
Kleine Unternehmen, deren Gewinn unter der genannten Freigrenze bleibt, müssen sich mit dem Thema gar nicht befassen, für sie fallen auch keine Pauschalen oder andere Steuersätze an. Überschreitet der Gewinn die Freigrenze, müssen die Steuern nicht für den gesamten Betrag entrichtet werden, sondern nur für den Gewinn, der oberhalb der Freigrenze von 24.500 Euro liegt.
Ein Beispiel: Unternehmen A erzielt einen Gewinn von 27.000 Euro im Jahr. Steuerlich relevant sind jetzt nur noch die 27.000 – 24.500 = 2.500 Euro. Kleinunternehmer müssen sich demzufolge nicht mit diesen Steuern auseinandersetzen, für sie werden diese erst relevant, wenn das Unternehmen so gut läuft, dass die Freigrenze überschritten wird.
Lässt sich die Gewerbesteuer senken?
Um die Steuerpflicht ein wenig zu schmälern, hilft es nur, die Ausgaben des Unternehmens zu vergrößern. Der Grund: Die Steuern werden nicht auf den Umsatz gerechnet, sondern vom Gewinn abgezogen. Dieser wiederum resultiert aus der Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben und wird entsprechend geringer, wenn die Ausgaben steigen. Möglich ist zum Beispiel auch, eine Firma in mehrere Abteilungen aufzuteilen.
Der Ertrag für das einzelne Unternehmen wird damit gesenkt, außerdem können mehrere Freibeträge genutzt werden. So kann ein Unternehmen, das bisher nur in München ansässig war, einen weiteren Betrieb in Dresden und einen in Rosenheim gründen. Für alle drei Unternehmen gilt dann die Freigrenze von 24.500 Euro. Der Ertrag in den einzelnen Filialen wird damit geringer, was die Steuerlast ebenso senkt. Wichtig ist aber, dass es sich erkennbar um verschiedene Betriebe handeln muss. Das bloße Ausgliedern einer einzelnen Abteilung ist nicht genügend.
Eine andere Möglichkeit, um die Gewerbesteuerlast zu senken, besteht im Leasing: Wenn Maschinen und Fahrzeuge geleast sind, können die Leasingraten als Betriebsausgabe voll angesetzt werden und wirken sich Gewinn mindernd aus. Das wiederum reduziert die zu zahlenden Steuern.