Eine fristgerechte Kündigung kann vom Arbeitnehmer und ebenso vom Arbeitgeber aus erfolgen. Um den Arbeitsvertrag zu kündigen, müssen beide Seiten bestimmte Regeln einhalten. Folgend wird erklärt, welche Kündigungsfristen einzuhalten sind und wie die Kündigung des Arbeitsvertrages aussehen sollte.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Was bedeutet fristgerechte Kündigung?
Eine fristgerechte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung, bei der die Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Während bei der außerordentlichen Kündigung (fristlosen Kündigung) ein Grund für die Beendigung des Arbeitsvertrags genannt werden muss, braucht der Arbeitnehmer für die ordentliche Kündigung keinen Kündigungsgrund zu nennen.
Wird von Arbeitgeberseite aus der Arbeitsvertrag fristgerecht gekündigt, muss er in bestimmten Fällen einen Kündigungsgrund nennen. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter kündigt, weil er aus persönlichen Gründen das Arbeitsverhältnis nicht aufrecht halten möchte.
Fristgerechte Kündigung eines Mitarbeiters
Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen in der Regel keinen Grund für die fristgerechte Kündigung nennen. Allerdings: Besteht das Arbeitsverhältnis schon mehrere Jahre und gab es bisher keinen Zwischenfall, muss vor der Kündigung eine Abmahnung erfolgen – solange kein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.
Normalerweise gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Kleinunternehmen. Besteht jedoch das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter schon vor dem 1. April 2004 und waren damals über fünf Mitarbeiter im Unternehmen tätig, gilt für diesen Mitarbeiter das Kündigungsschutzgesetz – wenn die damaligen fünf Mitarbeiter heute noch beim Unternehmen unter Arbeitsvertrag stehen.
Gilt für das Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz, muss ein anerkannter Kündigungsgrund für die fristgerechte Kündigung vorliegen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Firmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigten.
Zudem kann ein Arbeiter einem Mitarbeiter keine fristgerechte Kündigung vorlegen, wenn der Arbeitsvertrag befristet ist. Ein befristeter Arbeitsvertrag wäre nur fristlos zu kündigen, doch dafür muss ein besonderer Grund vorliegen.
Video: Arbeitsrecht: Fristgerechte Kündigung – erklärt von Sören Machleb – Rechtsanwalt in Bochum
Fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber – Kündigungsgründe
Der Arbeitgeber kann aus drei Gründen den Arbeitsvertrag fristgerecht kündigen:
- Betriebsbedingter Kündigungsgrund
- Personenbedingter Kündigungsgrund
- Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
Betriebsbedingte Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden, wenn ein dringlicher, betrieblicher Grund vorliegt und der Arbeitsplatz des Mitarbeiters wegfällt und zudem der Mitarbeiter auch auf keinem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss allerdings die Sozialauswahl beachtet werden. Das bedeutet, dass das Alter des Mitarbeiters, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, eventuelle Unterhaltszahlungsleistungen oder Schwerbehinderungen berücksichtigt werden müssen.
Vor der betriebsbedingten Kündigung muss keine Abmahnung erfolgen.
Personenbedingte Kündigung
Der Grund für diese Kündigung liegt in der Person des Arbeitnehmers: Der Mitarbeiter kann seine Leistungen nicht mehr erbringen, die er durch den Arbeitsvertrag zugesichert hat.
Der häufigste Grund für eine personenbedingte Kündigung ist eine Krankheit, wobei aber folgende Voraussetzungen gegeben sein müssen:
- Die Gesundheitsprognose ist negativ, sodass zukünftig mit keiner gesundheitlichen Besserung zu rechnen ist
- Es liegt eine Interessensbeeinträchtigung vor, weil sich die Fehlzeiten des Arbeitnehmers negativ auf die Interessen des Betriebes auswirken
- Es muss eine Interessensabwägung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen
Verhaltensbedingte Kündigung
Hat ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geregelten Pflichten verletzt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Solche Pflichtverletzungen können beispielsweise vorliegen, wenn der Mitarbeiter wiederholt zu spät zur Arbeit erschien, sich selbst beurlaubt hat oder die Arbeit verweigerte.
Video: Welche Kündigungsarten gibt es eigentlich? | Betriebsrat Video
Kündigungsfristen für eine fristgerechte Kündigung
Egal ob der Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beendet wird: Wichtig ist die Einhaltung der Kündigungsfristen:
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer muss eine Frist von 28 Tagen einhalten und zum 15. des Kalendermonats oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Diese Kündigungsfrist gilt ab dem siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses.
Befindet sich der Mitarbeiter in der Probezeit (bis sechs Monate), beläuft sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen. Die Kündigung kann zu einem beliebigen Tag erfolgen.
Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einhalten muss, sehen anders aus. Für ihn ist hauptsächlich die Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters wichtig:
- Befindet sich der Mitarbeiter noch in der Probezeit (bis sechs Monate), muss er die Frist von zwei Wochen einhalten und kann zu einem beliebten Tag kündigen.
- Ist der Mitarbeiter sieben Monate bis zwei Jahre im Betrieb beschäftigt, gelten 28 Tage als Kündigungsfrist und es muss zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden
- Ab einer zweijährigen Betriebszugehörigkeit gilt ein Monat als Frist und es muss zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
- Ist der Arbeitnehmer fünf Jahre im Betrieb beschäftigt, gilt die Kündigungsfrist von zwei Monaten
- Ab einer Betriebszugehörigkeit von acht Jahren gilt die Kündigungsfrist von drei Monaten
- Ab einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren gilt die Kündigungsfrist von vier Monaten
- Ab einer Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren gilt die Kündigungsfrist von fünf Monaten
- Ab einer Betriebszugehörigkeit von fünfzehn Jahren gilt die Kündigungsfrist von sechs Monaten
- Ab einer Betriebszugehörigkeit von zwanzig Jahren gilt die Kündigungsfrist von sieben Monaten
Wie muss die Kündigung des Arbeitsvertrages aussehen?
Laut §623 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Arbeitsvertrag schriftlich gekündigt werden:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Der Arbeitsvertrag kann somit weder mündlich gekündigt werden, noch ist es ausreichend, die Kündigung per Email oder Fax zu senden.
Die Kündigung des Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen und wird entweder dem Arbeitgeber überreicht oder auf dem Postweg übersendet.
Hinweis: Sobald die Kündigung beim Arbeitnehmer eingegangen ist, gilt sie als wirksam. Die Kündigung gilt als zugestellt, sobald sie im Briefkasten liegt. Holt der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben nicht bei der Post ab, obwohl eine Benachrichtigung im Briefkasten lag, ist die Kündigung trotzdem wirksam, weil sie als zugestellt gilt. Der Arbeitnehmer kann somit keine Kündigung verhindern, indem er einfach das Schreiben nicht abholt oder die Annahme verweigert.
Das Kündigungsschreiben, um den Arbeitsvertrag zu beenden, muss Folgendes beinhalten:
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Kündigungszeitpunkt
- Unterschrift des Arbeitnehmers (handschriftlich!)
Da der Arbeitnehmer keinen Kündigungsgrund für die fristgerechte Kündigung nennen muss, kann er beispielsweise folgenden Satz schreiben:
„…hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis zwischen mir, (Name) und dem Unternehmen (Firmenname) fristgerecht und ordentlich zum XY. Juli 2017.“
Video: Kündigung Arbeitsvertrag – Arbeitnehmer / Arbeitgeber – Fristen – Beendigung Arbeitsverhältnis
Fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsantritt?
Der Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber ist unterschrieben und nun erhält man ein besseres Jobangebot. Kann dieser Arbeitsvertrag noch vor Antritt dieser Stelle fristgerecht gekündigt werden?
In diesem Fall kommt es auf den Arbeitsvertrag an, bzw. auf eine Klausel. Steht im Arbeitsvertrag, dass es ausgeschlossen ist, vor Arbeitsantritt zu kündigen, muss man entsprechend des Vertrages die Arbeit beginnen. Dann kann aber fristgerecht gekündigt werden, indem die Kündigungsfrist von zwei Wochen für die Probezeit eingehalten wird.
Ist solch eine Klausel nicht im Arbeitsvertrag enthalten, kann vor Arbeitsantritt gekündigt werden, indem trotzdem die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Dabei beginnt die Frist mit dem Einreichen der Kündigung. Dieses Recht der vorzeitigen Kündigung hat auch der Arbeitgeber.
Video: So kündigt ihr richtig | Galileo | ProSieben
Tipps für Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis zu beenden kann mehrere Gründe haben. Manchmal ist es im Unternehmen nicht möglich, die Karriereleiter weiter hoch zu klettern oder man möchte ganz einfach neue Berufserfahrungen in einer anderen Branche oder einer anderen Firma sammeln. Es kann aber auch sein, dass der Kündigung Stress mit Kollegen oder dem Chef vorausging und deshalb der Arbeitsplatz beendet werden will. Dann machen einige Arbeitnehmer den Fehler, eine gleichgültige Haltung gegenüber den Aufgaben, den Kollegen oder den Kunden einzunehmen. Es wird also gleichzeitig innerlich gekündigt.
Der Haken an der Sache ist: Bewirbt man sich bei anderen Unternehmen kann es passieren, dass sich der potenzielle Arbeitgeber beim bisherigen Arbeitgeber über den Mitarbeiter erkundigt. Bei nachlassender Leistung und einem negativen Verhalten am Ende des Arbeitsverhältnisses bleiben genau diese Dinge im Gedächtnis und der Chef wird womöglich die Leistungen der Vergangenheit gar nicht erwähnen.
Deshalb folgende Ratschläge:
- Der Job samt Aufgaben sollte bis zum letzten Tag ernst genommen werden und sorgfältig ausgeführt werden.
- Sollte man für ein Projekt verantwortlich sein, dass am Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht abgeschlossen ist, sollte schon alleine den Kollegen zu Liebe die Projektübergabe geplant werden, damit ein reibungsloser Ablauf auch nach der Vertragsbeendigung garantiert ist.
- Der direkte Vorgesetzte sollte der Erste sein, der von dem Vorhaben informiert wird, den Arbeitsvertrag kündigen zu wollen.
In der Regel findet ein Kündigungsgespräch statt. Hierbei sollte im Hinterkopf behalten werden, dass ein Recht auf Kündigung besteht. Man muss sich demnach weder vor dem Chef rechtfertigen, noch sich entschuldigen.
War das Verhältnis zum Arbeitgeber gut, kann natürlich erklärt werden, warum ein Arbeitsplatzwechsel angestrebt wird. Es ist aber keine Pflicht, einen Grund zu nennen.
Hatte der Arbeitnehmer kein gutes Verhältnis zum Chef und möchte man ehrlich auf die Frage nach dem Warum antworten, sollte die Kritik konstruktiv ausfallen. Eine destruktive Kritik, die womöglich auch noch in Streit endet, lässt die oben genannten Ratschläge kaum befolgen. Es sollte dabei daran gedacht werden, dass man noch eine Weile im Unternehmen arbeiten muss, da die Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.
Falls Differenzen mit dem Chef zur Entscheidung für die Kündigung führten, sollte nicht überstürzt gehandelt werden. Den Arbeitsvertrag zu beenden ist eine gravierende Entscheidung, die gut überlegt sein sollte.
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