Das Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung, die es berufstätigen Eltern ermöglichen möchte, nach der Geburt ihres Kindes entweder ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder bis zu 14 Monate gar nicht zu arbeiten.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Wer kann Elterngeld beantragen?
Beide Eltern haben ein Anrecht auf Elterngeld und Reduktion ihrer Arbeitszeit, sie können die 14 Monate frei untereinander aufteilen – ein Elternteil alleine kann jedoch maximal 12 Monate für sich alleine in Anspruch nehmen, es sei denn, er ist alleinerziehend.
Seit 2015 gibt es zusätzlich das ElterngeldPlus für Eltern, die in Teilzeit arbeiten wollen: sie können die Bezüge um die Hälfte verringern und doppelt so lang beziehen. Der Antrag fürs Elterngeld ist leider nicht so einfach wie sein Bezug. Damit die Bewilligung schnell geht, müssen Eltern genau wissen, was sie angeben müssen, welche Unterlagen eingereicht werden müssen und wie sie die Bewilligung selbst beschleunigen können.
Elterngeld oder ElterngeldPlus?
Seit dem 1.7.2015 müssen Eltern vor ihrem Elterngeldbezug eine wichtige Entscheidung treffen. Das Elterngeld kann zusammen 14 und alleine 12 Monate bezogen werden. Alleinerziehende haben 14 Monate lang einen Anspruch. Seine Höhe errechnet sich aus dem bisherigen Einkommen und ersetzt dieses zu einem Teil.
Der beziehende Elternteil darf dabei maximal 30 Stunden arbeiten. Somit eignet sich das Elterngeld für Eltern, die abwechselnd in Teilzeit gehen möchten oder ganz zu Hause bei ihrem Kind bleiben wollen.
Das ElterngeldPlus dagegen reduziert die Bezugssumme auf die Hälfte, dafür können Eltern es doppelt so lange beziehen. Reicht die Teilzeitbeschäftigung zur Deckung der wichtigsten Kosten, kann ElterngeldPlus eine gute Möglichkeit sein, den Bezug zu verlängern.
Teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes, reduzieren also beide ihre Arbeitszeit, gibt es einen Partnerschaftsbonus, sodass beide länger ElterngeldPlus beziehen können.
- Wer ist elterngeldberechtigt?
- Die grundlegenden Voraussetzungen fürs Elterngeld sind:
- Berufstätigkeit vor der Geburt des Kindes
- Reduktion der Arbeitszeit auf max. 30h / Woche nach der Geburt
- ODER: Immatrikulationsbescheid einer Hochschule
- ODER: Nachweis über Hausfrauen-/Hausmann-Tätigkeit aufgrund der Betreuung eines älteren Geschwisterkindes
- ODER: Nachweis des Bezuges von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II
Grundsätzlich ist somit fast jeder berechtigt, Elterngeld zu beziehen. Selbst in Deutschland lebende Angehörige einer anderen Nation können Elterngeld bekommen, wenn sie hierzulande arbeiten – jedoch sollten sie sich frühzeitig vor der Geburt ihres Kindes bei der Elterngeldstelle melden, um sich beraten zu lassen, falls sie gesonderte Nachweise erbringen müssen. Lediglich Eltern, die gemeinsam mehr als 500.000€ zu versteuerndes Einkommen erzielen, haben keine Elterngeldberechtigung mehr.
Mindestbetrag oder aus Erwerbseinkommen?
Im Antrag fürs Elterngeld wird man angeben müssen, ob man den Mindestbetrag oder Elterngeld auf Basis des Erwerbseinkommens beantragt. Das Mindesteinkommen beträgt 300€ und steht jedem einkommensunabhängig zu, der grundsätzlich berechtigt ist. Viele Eltern entscheiden sich für diesen Weg, da sie dann keinen Nachweis zum aktuellen Einkommen erbringen müssen.
Dies macht 2 Anhänge bei Angestellten und 3 bei Selbständigen aus. Eltern, die aufgrund ihres Einkommens mehr als 300€ Elterngeld bekommen können, sollten die einkommensabhängige Variante beantragen. Sie müssen dann zwar 2 oder 3 weitere Anlagen mit Angaben zum Einkommen ausfüllen, doch dieser Aufwand lohnt sich, wenn ihre Bezüge über den Mindestbetrag liegen.
Anlage N: Einkommensnachweise für Angestellte
Wenn einkommensabhängig Elterngeld beantragt wird, brauchen Eltern die Anlage N. In dieser geben sie an, wie viel sie verdienen, wann sie Mutterschaftsgeld beziehen und ob sie für ein anderes Kind Bezüge erhalten oder aufgrund von Krankheit bereits Einkommensausfälle hatten. Es gilt, die letzten 12 Kalendermonate zu beleuchten.
Erforderlich sind folgende Unterlagen:
- Gehaltsnachweise der letzten 12 Kalendermonate
- letzter Steuerbescheid ODER Angabe, dass niemals einer erstellt wurde
- Anlage G: Einkommensnachweis für Selbständige
War auch nur ein Elternteil im Laufe der vergangenen 12 Monate selbständig tätig, wenn auch nur im Nebenberuf, dann müssen diese Einnahmen in der Anlage G angegeben werden. Hier geht es nun aber um das Kalenderjahr vor der Geburt, nicht um die letzten 12 Monate. Das heißt, wird das Kind am 31.12.2016 geboren, dann liegt das Kalenderjahr 2015 der Berechnung zugrunde.
Für die endgültige Berechnung des Elterngelds ist der Einkommenssteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr. Falls dieser noch nicht vorliegt, wird Elterngeld vorläufig ausgezahlt. Basis hierfür sind entweder eine GuV oder Einnahmenüberschussrechnung für das maßgebliche Kalenderjahr – im Beispiel ist das das Jahr 2015.
Anlage GuN: Einkommensnachweis bei Mischeinkünften
Haben Eltern Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, müssen sie die Anlage GuN ausfüllen. Das heißt, sie sind sowohl angestellt und verdienen gleichzeitig mit einem eigenen Gewerbebetrieb, einer Mietwohnung oder einem Hobby Geld zusätzlich. All das ergibt das Gesamteinkommen und somit die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Elterngeldes. Sowohl Gehaltsnachweise als auch Einnahmenüberschussrechnung oder GuV und der Einkommenssteuerbescheid des zugrundeliegenden Kalenderjahres müssen hier für die Bewilligung beigefügt werden.
Anlage EG+ für ElterngeldPlus
Die Anlage EG+ ist nur notwendig, wenn ElterngeldPlus beantragt wird und nicht nur das BasisElterngeld. Hierin geben die Eltern an, wer in welchem Lebensmonat des Kindes wie viel arbeitet – oder ob er überhaupt arbeitet. Diese Angaben sind zwar bindend, können aber durch Umplanung der Eltern und Veränderungsmitteilung auch wieder angepasst werden. Sie sollten daher so akkurat wie möglich angegeben werden.
Welche Unterlagen sind für den Elterngeldantrag immer erforderlich?
Ganz gleich, ob nun ElterngeldPlus, Elterngeld als Alleinerziehender oder der Mindestbetrag beantragt werden – einige Unterlagen wird die Elterngeldstelle immer anfordern. Diese sollten die Eltern nach Möglichkeit schon vor der Geburt des Kindes bereitstellen oder für den Zeitpunkt des Antrags sammeln.
Diese Unterlagen sind:
- Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld (wird meistens ohne Aufforderung versendet)
- Geburtsurkunde des Kindes im Original (sofort nach der Geburt beim Standesamt beantragen!)
- Bescheinigung des Arbeitgebers über Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Arbeitszeitbestätigung des Arbeitgebers für beide Elternteile, wenn Teilzeitarbeit geplant ist
- Gehaltsnachweise der letzten 12 Kalendermonate
Wer den Mindestbetrag beziehen will, braucht bereits nicht mehr als das. Anders ist es, wenn man als Angestellter einkommensabhängiges Elterngeld beantragt, dann muss eine entsprechende
Anlage ausgefüllt werden und es kann sein, dass die Elterngeldstelle einen Arbeitsvertrag verlangt, aus dem hervorgeht, wie sich die Gehaltszahlungen gestalten. Bei Selbständigen sind ein Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres, eine GuV oder Einnahmenüberschussrechnung notwendig. Diese Unterlagen sind auch dann erforderlich, wenn Einkünfte aus verschiedenen Quellen bezogen werden.
Einen Unterschied gibt es auch bei Beamtinnen und Beamten. Sie brauchen die Bescheinigung über Dienstbezüge während des Mutterschutzes und nach der Geburt anstelle von Gehaltsnachweisen.
Vorbereitungsphase: Vor der Geburt
Da für den Elterngeldantrag die Geburtsurkunde des Kindes notwendig ist, kann leider der Elterngeldantrag nicht schon vorher gestellt werden. Wohl aber muss beim Arbeitgeber so früh wie möglich Elternzeit beantragt werden. Diese umfast die Reduktion der Arbeitszeit, die Voraussetzung fürs Elterngeld ist.
Der Arbeitgeber bekommt dafür den errechneten Geburtstermin, muss jedoch so flexibel sein, die Elternzeit auch unmittelbar nach einer Geburt beginnen zu lassen, die früher oder später stattfindet – das ist immerhin nicht planbar. Auch sollten erhaltene Gehaltsnachweise sorgsam gesammelt werden, damit die Suche nach der Geburt nicht losgeht. Steuerbescheide, GuVs oder EÜRs können ebenfalls schon bereitgehalten werden.
Elterngeldantrag: Unmittelbar nach der Geburt
Als wäre die Geburt selbst nicht schon anstrengend genug, wird der Antrag auf Elterngeld auch noch direkt danach gestellt. Sicherlich kann man sich den Elterngeldantrag selbst schon vor der Geburt ausdrucken und ausfüllen. Jedoch müssen das genaue Geburtsdatum des Kindes sowie seine Geburtsurkunde nachträglich eingetragen oder beigelegt werden.
Viele Eltern füllen den Elterngeldantrag selbst tatsächlich schon vor der Geburt aus. Da sie auch die Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld vor der Geburt bekommen, brauchen sie auf diese nicht mehr zu warten. Somit lässt sich der Arbeitsaufwand nach der Geburt gering halten und der Antrag kann Tage nach der Geburt in den Briefkasten wandern.
Elterngeldantrag: Jedes Bundesland hat eigene Antragsformulare
Hier kann man je nach Bundesland die Formulare für den Elterngeldantrag herunterladen:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Rückwirkendes Elterngeld
Falls die Eltern es nicht schaffen, ihren Antrag rechtzeitig zu stellen, oder falls dieser zu lange nicht bewilligt wird, so steht den Eltern die Möglichkeit zur Verfügung, Elterngeld rückwirkend zu bekommen. Dieses Zeitfenster erstreckt sich über 3 Monate.
Fragen zum Elterngeld: Wohin wenden?
Die Beantragung des Mindestbetrags beim Elterngeld ist noch recht einfach. Schwieriger wird es, wenn selbständige oder Mischeinnahmen hinzukommen, da diese sehr genau nachgewiesen werden müssen.
Sonderfälle wie ausländische Wohnsitze, Trennung vom Partner oder gar Adoption eines Kindes können den Elterngeldantrag erschweren, sodass den Eltern nicht mehr alles so klar ist. Sie können sich in diesen Fällen an die Elterngeldstellen ihres Bundeslandes wenden. Wo diese sitzen und wie sie erreicht werden können, kann eine Suchmaschine am besten beantworten.
Eine Elterngeldstelle darf auch beraten und beantwortet dabei grundlegende Fragen wie die nach den erforderlichen Unterlagen oder dem Bearbeitungsstand des Elterngeldantrags. Zusätzlich gibt es unabhängige Berater, die jedoch kostenpflichtig sind.
Sie begleiten Eltern durch den vollständigen Elterngeldantrag – allerdings ist das nicht unbedingt notwendig. Nur, wenn ein sehr schwieriger Fall mit umfangreicher Nachweispflicht vorliegt, lohnt es sich wirklich, kostenpflichtige Beratung in Anspruch zu nehmen.
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2 Kommentare
Toller Artikel mit ganz wichtigen Informationen. Insbesondere wenn es das erste Mal um Elterngeld geht, kommen ja doch einige Fragen auf. Dieser Artikel wird ganz sicher einigen Familien eine richtig große Hilfe sein und offene Fragen direkt beantworten.
Super
Ich freu mich immer wieder, wenn ich lese, dass dieser Beitrag, den jungen Eltern echte Hilfestellung gibt. Vielen Dank für die positive Rückmeldung.
LG