Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wurde für die Regelung der Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern erstellt. Hier ist der Anspruch auf einen Mindesturlaub festgehalten. Es enthält die Grundregelungen für die Berechnung der Urlaubstage. Für Arbeitnehmer sind es jedoch vor allem die Sonderregelungen, die von Interesse sind. „Kann ich meinen Urlaub sammeln?“ „Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf meinen Wunschzeitraum?“
Inhaltsverzeichnis: das erwartet euch in diesem Artikel
- Das Wichtigste in der Übersicht
- Was ist das Bundesurlaubsgesetz eigentlich?
- Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
- Urlaubsberechnung
- Teilzeit + Urlaubsanspruch
- Anspruch auf den vollen Urlaub: ab wann
- Urlaubswünsche durch den Arbeitnehmer
- Anspruch auf Urlaub an den Brückentagen?
- Kündigung und Resturlaub
- Urlaubsanspruch auch für Erben?
- Die Mitnahme von Urlaub in das neue Arbeitsjahr
- Arbeiten im Urlaub
- Sonderregelungen
- Wie hoch ist das Urlaubsgeld?
- Urlaubsanspruch während der Elternzeit?
- Bildungsurlaub für Arbeitnehmer
- Fazit
1. Die wichtigsten Regelungen im Bundesurlaubsgesetz in der Übersicht
- Der gesetzliche Mindestanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz liegt bei 24 Werktagen oder 20 Arbeitstagen.
- Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, einen Urlaub an 12 aufeinanderfolgenden Werktagen genehmigt zu bekommen.
- Liegt im Urlaub nachweislich eine Erkrankung vor, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. In diesem Fall muss jedoch die Krankmeldung direkt erfolgen. Ein Attest ist notwendig.
- Auf der Basis von dringenden betrieblichen Gründen kann der Urlaub der Mitarbeiter auch verschoben werden. Wird er in das nächste Jahr gelegt, ist der verschobene Anspruch innerhalb des ersten Quartals in Anspruch zu nehmen.
- Urlaubsanspruch verfällt bei einer Kündigung nicht. Kann der Urlaub nicht genommen werden, ist er vom Unternehmen auszuzahlen.
2. Was ist das Bundesurlaubsgesetz eigentlich?
Das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer ist besser bekannt unter der Bezeichnung „Bundesurlaubsgesetz“. In Kraft getreten ist es bereits am 1. Januar 1963. Grundlage für das Gesetz ist die Regelung, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat. Dieser muss durch den Arbeitgeber abgegolten werden.
Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer seinen Urlaub beim Arbeitgeber einfordern kann. Zu den Arbeitnehmern zählen:
- Angestellte
- Arbeiter
- Auszubildende
- Praktikanten
- Arbeitnehmerähnliche Personen
Hinweis: Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten selbstständige Unternehmer und zwar dann, wenn sie in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen. Eine Scheinselbstständigkeit ist in diesem Fall nicht anzunehmen.
Für Soldaten, Beamte sowie Selbstständige gilt das Bundesurlaubsgesetz allerdings nicht.
3. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG)
Im § 3 des Bundesurlaubsgesetzes ist festgehalten, dass ein Arbeitnehmer einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen hat. Hierbei handelt es sich um den Mindesturlaub. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer auch eine andere Zahl vereinbaren. Der Mindestanspruch muss jedoch immer abgegolten werden.
In Deutschland liegt der Jahresurlaub übrigens bei durchschnittlich 30 Tagen.
In diesem Bereich greift das Prinzip der Unabdingbarkeit. Dies bedeutet, dass durchaus die Möglichkeit besteht, die gesetzlichen Bestimmungen nur als Grundlage zu sehe und Abweichungen zu vereinbaren. Diese Abweichungen dürfen jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer davon profitiert. Es ist verboten, im Vertrag Vereinbarungen zu treffen, die unter dem im Bundesurlaubsgesetz festgehaltenen sind. Gilt das Prinzip der Unabdingbarkeit, wird auch von einem einseitig zwingenden Recht gesprochen. Der Arbeitgeber ist gezwungen, sich an den Mindesturlaub zu halten.
4. Urlaubsberechnung gemäß Bundesurlaubsgesetz
Um den gesetzlichen Mindesturlaub ermitteln zu können, sind Faktoren, wie die Wochentage oder auch die vertraglichen Vereinbarungen, zu berücksichtigen. Problematisch wird die Berechnung unter anderem auch dann, wenn eine flexible oder nicht gleichmäßige Gestaltung der Arbeitszeit vorliegt. Nicht in allen Berufen sind zudem die Werktage auch die Arbeitstage. Es gibt Berufsbereiche, bei denen Samstage, Sonn- und Feiertage für die Urlaubsberechnung relevant sind.
Von Vorteil ist, dass hier auf die Grundregeln zurückgegriffen werden kann. Hier ist zu beachten:
- Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub nach § 3 BUrlG liegt bei 24 Werktagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verteilung über Werktage gilt, die im Bundesurlaubsgesetz geregelt sind. Nicht zur Grundlage zu nehmen sind Kalendertage oder Arbeitstage.
- Im BUrlG ist vermerkt, dass Werktage alle Kalendertage sind, die nicht als gesetzlicher Feiertag oder Sonntag gelten. Beim Urlaub muss der Samstag somit berücksichtigt werden.
- Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht an Samstagen und sein Urlaubsanspruch wird dennoch anhand von Werktagen berechnet, ist eine Umrechnung auf Arbeitstage notwendig.
Ist eine Umrechnung notwendig, muss der Urlaub mit der Zahl Sechs dividiert werden. Grund dafür ist, dass laut dem Bundesurlaubsgesetz sechs Werktage die Basis bilden. Hat ein Arbeitnehmer 24 Werktage Urlaub, arbeitet aber nur fünf Arbeitstage, erfolgt die Berechnung von: 24 Werktage : 6 = 4. Nun wird das Ergebnis mit 5 Arbeitstagen multipliziert. Das Ergebnis sind 20 Arbeitstage Urlaub.
Gut zu wissen: Die meisten Arbeitgeber vermerken im Vertrag den Urlaubsanspruch in Form von Arbeitstagen. Daher muss in dem Fall keine Umrechnung durchgeführt werden.
Bei der Samstagsregelung ist zudem zu berücksichtigen, dass es unerheblich ist, ob ein Arbeitnehmer regelmäßig oder nur mit Ausnahme an Samstagen arbeitet. Der Samstag gilt dennoch als ein Werktag oder Arbeitstag. Hier greift eine Ausnahme nur dann, wenn Samstag gleichzeitig auch ein gesetzlicher Feiertag ist.
5. Teilzeit: der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz
Interessant ist die Regelung in Bezug auf Teilzeit-Kräfte. Hier gilt ebenfalls der volle Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Allerdings greift er nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch an jedem Werktag im Büro erscheint. Ist das nicht der Fall, muss eine Neuberechnung erfolgen.
Wie die Reduzierung erfolgt, kann mit diesem Beispiel erklärt werden:
Beispiel-Rechnung für den Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Ist ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt, in dem der Urlaubsanspruch bei 30 Tagen liegt, hat er diesen Anspruch auch. Kommt er jedoch nur an vier Arbeitstagen pro Woche in das Unternehmen, werden die Urlaubstage mal vier genommen und schließlich durch fünf dividiert. Es ergibt sich ein Anspruch von 24 Urlaubstagen.
30 Tage Anspruch * 4 Tage pro Woche / 5 = 24 Urlaubstage
6. Anspruch auf den vollen Urlaub: ab wann besteht er?
Der Anspruch auf den vollen Urlaub kann durch den Arbeitnehmer nicht von Beginn an geltend gemacht werden. Die genaue Regelung dazu ist im § 4 Bundesurlaubsgesetz zu finden. Hier werden die Wartezeiten festgehalten. Der volle Urlaubsanspruch besteht dann, wenn der Arbeitnehmer wenigstens sechs Monate im Unternehmen gearbeitet hat.
Ziel des Urlaubs ist es, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich zu erholen. Daher darf der Anspruch auf Urlaub bei einer Erkrankung im Urlaub nicht entfallen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer direkt krank meldet und dem Arbeitgeber die Erkrankung auch mit einem Attest nachweisen kann.
7. Urlaubswünsche durch den Arbeitnehmer: die Regelungen im Bundesurlaubsgesetz
Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist gegeben. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn der Arbeitnehmer besondere Wünsche hat? Auch hier kann ein Blick auf das Bundesurlaubsgesetz geworfen werden. Maßgeblich für die Regelungen zu den Urlaubswünschen ist der § 7. Hier wird geregelt, ob der Arbeitnehmer selbst entscheiden kann, wann er Urlaub nimmt.
Viele Arbeitnehmer haben Fragen, die bei der Urlaubsplanung quälen.
- Kann der Arbeitgeber eine Urlaubsplanung verlangen?
- Ist der Arbeitgeber verpflichtet in den Ferien Urlaub zu geben?
- Wie lange darf man am Stück Urlaub nehmen?
- Was sind betriebliche Belange?
- Wer hat Anspruch auf Urlaub?
- Was bedeutet schulpflichtige Kinder?
- Urlaubsplanung: bis wann abgeben?
- Sind 3 Wochen Urlaub am Stück gesetzlich möglich?
- Darf der Arbeitgeber Urlaub vorschreiben? Was sagt das Arbeitsrecht?
Hier ist vermerkt, dass die Urlaubswünsche, die durch den Arbeitnehmer geäußert werden, bei der Planung zu berücksichtigen sind. Lediglich dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass dringende betriebliche Belange vorliegen, können die Wünsche abgelehnt werden. Aber auch der Urlaubsanspruch der anderen Mitarbeiter ist zu berücksichtigen. Hier greifen die sozialen Aspekte. So ist es möglich, dass Mitarbeiter in dieser Hinsicht einen Vorrang haben.
Betriebliche Belange sind jedoch ebenfalls differenziert. So kann ein Arbeitgeber die Bitte um Urlaub nur dann ablehnen, wenn dieser sonst für den Betriebsablauf starke Beeinträchtigungen mit sich bringen kann. Beispiele hierfür sind Engpässe beim Personal oder auch Ausfälle in der Produktion. Grundsätzlich lautet die Empfehlung, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gegeneinander arbeiten sollten. Für den Arbeitnehmer kann es Nachteile haben, wenn er auf seinen Urlaub besteht, auch gegen die Bitte des Arbeitgebers.
Wenn sich ein Arbeitnehmer entscheidet, den Urlaub ohne Genehmigung dennoch in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine Selbstbeurlaubung. Diese ist gesetzlich nicht erlaubt. Für den Arbeitgeber ist dies ein Grund für eine fristlose Kündigung.
Auch bei der Länge gibt es Vorgaben und Hinweise im Bundesurlaubsgesetz. So ist hier vermerkt, dass der Arbeitnehmer einen Urlaub in Anspruch nehmen darf, der über 12 Werktage geht. Aber natürlich können auch mehrere Kurzurlaube genutzt werden. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber einen längeren Urlaub aber nicht ablehnen.
Kommt es soweit, dass mehrere Arbeitnehmer zeitgleich Urlaub in Anspruch nehmen möchten, greift die Interessenabwägung. Hier fließen ein:
- Schulpflichtige Kinder
- Alter
- Betriebszugehörigkeit
- Krankheit
- Berufstätigkeit des Partners
Da die Problematik hauptsächlich während der Ferien auftritt, sind die schulpflichtigen Kinder ein besonders wichtiger Faktor. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Mitarbeiter sich untereinander absprechen und bereits vorher klären, wer wann seinen Anspruch auf Urlaub geltend machen möchte. Für den Arbeitgeber erleichtert dies den Vorgang.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub an den Brückentagen?
Besonders attraktiv für einen Urlaub sind die Brückentage. Mit wenigen Urlaubstagen können Arbeitnehmer hier einen recht langen Urlaub in Anspruch nehmen. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Ansprüche darauf, hier auch den Urlaub zu erhalten. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht bestätigt, kann der Arbeitnehmer dagegen nichts machen.
9. Kündigung und Resturlaub: Das sind die Regelungen im Bundesurlaubsgesetz
Kommt es zu einer Kündigung, steht auch die Frage im Fokus, was mit dem Resturlaub passiert. Im Interesse des Arbeitgebers ist es, dass der Arbeitnehmer seinen Resturlaub nimmt. Dies ist aber nicht immer möglich. In dem Fall wird das Urlaubsentgelt ausgezahlt.
Für die Berechnung wird der Verdienst zugrunde gelegt, der für den Arbeitnehmer innerhalb der vergangenen 13 Wochen gezahlt wurde. Die Regelung gilt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ebenso, wie bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Wichtig: Wer kündigt, seinen Jahresurlaub aber schon komplett aufgebraucht hat, der hat auch bei einem neuen Arbeitgeber für das laufende Jahr keinen Anspruch mehr auf Urlaub. Wer jedoch den Arbeitgeber wechselt und noch gar keinen Urlaub genommen hat, der verliert keinen Teil von seinem Anspruch. Monatlich stehen ihm dann 2,5 Urlaubstage zu. In dem Fall ist es auch möglich, dass ein neuer Arbeitgeber auch dann Urlaub gewährt, wenn der Arbeitnehmer noch in der Probezeit ist.
Wichtig: Um gegenüber dem neuen Arbeitgeber einen Nachweis zu haben, können Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber erhalten, wie viel Urlaub sie bereits im Kalenderjahr erhalten haben. Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung auf Wunsch ausstellen.
10. Urlaubsanspruch auch für Erben? Die Regelungen im Bundesurlaubsgesetz
Auch wenn im Todesfall die Frage, was mit dem Resturlaub passiert, nicht im Fokus steht, gibt es auch hier eine Regelung. Bis zum Jahr 2014 war die Regelung deutlich: Im Todesfall ist der Resturlaub nicht auf die Erben übertragbar. Ab 2014 gab es hier aber eine neue Regelung. Hier kam es zu einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof. Dieser legte fest, dass der Resturlaub auf die Erben übergeht und diese dadurch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
Bei dieser Entscheidung greift der Europäische Gerichtshof auf das Unionsrecht zurück, da nach deutschem Erbrecht Resturlaub nicht vererbt werden kann. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass zwar Ausgleichszahlungen an die Erben weitergegeben werden. Der Erholungsanspruch kann jedoch nicht übernommen werden.
11. Die Mitnahme von Urlaub in das neue Arbeitsjahr
Manchmal kann es passieren, dass es nicht möglich ist, den gesamten Urlaub innerhalb von einem Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen. Wird die Mitnahme durch den Arbeitgeber festgelegt, ist diese auch möglich. Doch wie sieht es aus, wenn dies der Wunsch des Arbeitnehmers ist? Im Bundesurlaubsgesetz ist die Mitnahme von Urlaub in das nächste Kalenderjahr nicht vorgesehen. Allerdings ist hier vermerkt, dass eine Mitnahme durchaus möglich ist, wenn der Arbeitnehmer dafür seine Gründe hat oder betriebliche Fälle vorliegen.
Wichtig: Unabhängig davon, aus welchem Grund der Urlaub übernommen wurde, muss er innerhalb von drei Monaten im neuen Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Es ist nicht möglich, den Urlaub noch länger aufzuheben.
12. Arbeiten im Urlaub: was sagt das Bundesurlaubsgesetz dazu?
Der Urlaub dient der Erholung. Das heißt, der Arbeitnehmer darf während seiner Urlaubszeit nicht arbeiten, da dies dem Zweck des Urlaubs widerspricht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine Arbeit handelt, die einen geldwerten Vorteil hat oder für Einnahmen sorgt. Wer sich ehrenamtlich engagiert, der kann dies auch im Urlaub weiter durchführen. Gleiches gilt, wenn es um Gefälligkeitsarbeiten oder um gemeinnützige Arbeiten geht.
Stellt der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer während der Urlaubszeit einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht, muss er den Urlaub nicht mehr bezahlen. Die Vergütung kann in dem Fall auch zurückgefordert werden. Zusätzlich dazu ist es möglich, dass das Arbeiten während der Urlaubszeit zu einer ordentlichen Kündigung führt.
Wichtig: Gartenarbeit ist nicht als Arbeit zu sehen. Hier können Arbeitnehmer sich in aller Ruhe der Verschönerung von ihrem Garten widmen.
13. Welche Sonderregelungen gibt es im Bundesurlaubsgesetz?
Sonderregelungen sind ebenfalls ein Teil vom Bundesurlaubsgesetz. Diese greifen dann, wenn es um Arbeitnehmer mit Behinderung geht. Auch bei Arbeitnehmern, die jünger als 18 Jahre sind, werden Sonderregelungen eingesetzt.
Grund dafür ist, dass Arbeitnehmer unter 18 Jahren noch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz behandelt werden müssen. In Bezug auf den Urlaub greift dabei der § 19. Hier ist der Mindesturlaub pro Kalenderjahr wie folgt vermerkt:
- Jugendliche unter 16 Jahren haben einen Anspruch auf wenigstens 30 Urlaubstage.
- Jugendliche unter 17 Jahren haben einen Anspruch auf wenigstens 27 Urlaubstage.
- Jugendliche unter 18 Jahren haben einen Anspruch auf wenigstens 25 Urlaubstage.
Arbeitnehmer mit einer Behinderung haben ebenfalls einen gesonderten Anspruch auf Urlaub. Dieser ist im § 208 Sozialgesetzbuch IX geregelt. Hier ist vermerkt, dass schwerbehinderte Menschen pro Kalenderjahr zusätzlich fünf Urlaubstage erhalten. Bei einer verkürzten Arbeitszeit, ist auch der Urlaubsanspruch anzupassen.
Wichtig: Wird eine Schwerstbehinderung erst im laufenden Kalenderjahr festgestellt und anerkannt, kann der Sonderurlaub auch rückwirkend beantragt werden. Es ist dann möglich, diesen mit in das nächste Kalenderjahr zu nehmen.
14. Wie hoch ist das Urlaubsgeld?
Der gesetzliche Mindesturlaub muss vergütet werden. Die rechtlichen Aspekte sind hier im § 11 im Bundesurlaubsgesetz festgehalten. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, ein Urlaubsentgelt zu erhalten. Die Höhe richtet sich nach dem Verdienst für die Arbeitszeit. Dabei wird ein Berechnungszeitraum von 13 Wochen zugrunde gelegt. Nicht mit einbezogen werden in diesem Zeitraum geleistet Überstunden. Das heißt, die gesamte Vergütung wird als Basis der Berechnung gesehen.
Wichtig: Nicht einberechnet werden Gratifikationen und Umsatzprovisionen sowie Gewinnbeteiligungen.
Es ist möglich, dass zusätzlich zum Urlaubsentgelt auch noch ein Urlaubsgeld gezahlt wird. Ein gesetzlicher Anspruch ist hier nicht vorhanden. Die Vereinbarung darüber treffen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Ein Vermerk im Arbeitsvertrag sollte allerdings gegeben sein.
15. Besteht ein Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit?
In der Elternzeit besteht grundsätzlich erst einmal kein Urlaubsanspruch. Eine Ausnahme greift jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer zwar in Elternzeit ist, allerdings für den Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet. Nimmt ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub nicht, bevor er in Elternzeit geht, muss ihm dieser Urlaub nach dem Ablauf der Elternzeit gewährt werden. Dies gilt sowohl für ein laufendes Kalenderjahr als auch für das darauffolgende Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer ist auf der sicheren Seite, wenn er sich vor dem Mutterschutz einen Bescheid darüber geben lässt, wie viel Urlaub er noch hat.
16. Zusatz: Der Bildungsurlaub für Arbeitnehmer
Nicht im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist die Frage, wie es mit einem Bildungsurlaub aussieht. Dies hängt damit zusammen, dass die Länder die Frage selbst klären und es in diesem Zusammenhang unterschiedliche Vereinbarungen gibt. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf fünf Urlaubstage, die sie für den Bildungsurlaub nutzen können. Innerhalb von zwei Jahren können bis zu zehn Urlaubstage genommen werden. Werden diese nicht in Anspruch genommen, verfallen sie nach zwei Jahren. Es ist nicht möglich, die Tage für den Bildungsurlaub zu sammeln.
17. Fazit: Klare Regeln im Bundesurlaubsgesetz erleichtern den Urlaubsanspruch
Erholungsurlaub ist für einen Arbeitnehmer ebenso wichtig, wie für den Arbeitgeber. Damit Arbeitnehmer hier eine rechtliche Handhabe haben, auf die sie zurückgreifen können, wurde das Bundesurlaubsgesetz ins Leben gerufen. Der Mindestanspruch auf Urlaub innerhalb von einem Kalenderjahr ist hier vermerkt. Es steht dem Arbeitnehmer jedoch frei, in die Verhandlung zu gehen und mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen, ob auch mehr Urlaub möglich wäre. Alle Vereinbarungen sollten jedoch im Vertrag festgehalten werden. So kann sich der Arbeitnehmer absichern.
Grundsätzlich lautet die Empfehlung, den Urlaub rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abzusprechen und auf diese Weise Probleme und Ärger zu vermeiden.
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