Bewerbungen, während Krankengeld gezahlt wird?

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Eine Krankschreibung ist kein Grund, den Tag im Bett zu verbringen – genauso wenig dürfen sich Arbeitnehmer aber bewegen, als wären sie nur im Urlaub. Verschiedene Gesetze regeln die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer, wobei auch die Zeit während einer Krankheit mit berücksichtigt ist. Nun nutzen allerdings nicht wenige Angestellte diese Zeit, um Bewerbungen zu schreiben – schließlich haben sie ja jetzt die nötige Ruhe dafür. Doch dürfen Bewerbungen verfolgt werden – unter anderem durch das Vorstellungsgespräch -, während Krankengeld gezahlt wird?

Bewerbungen, Krankengeld und die Rechtslage

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Falle einer Krankheit durch den Arzt ausgestellt wird und an den Arbeitgeber übermittelt werden muss, bescheinigt nur, wie lange der Patient wahrscheinlich erkrankt sein wird. Dies ist eine Voraussage und muss nicht mit der tatsächlichen Krankheitsdauer übereinstimmen. Es kann daher sein, dass der Mitarbeiter bereits vor Beendigung der Krankschreibung wieder arbeiten gehen kann.

Dabei gilt, dass er sogar verpflichtet ist, wieder auf der Arbeit zu erscheinen und seiner Tätigkeit nachzugehen, wenn er früher als vorausgesagt wieder gesund ist. Das gilt aber nur, wenn der Betreffende wirklich wieder voll einsatzfähig ist – eine stundenweise Arbeit ist nicht nötig und darf auch nicht verlangt werden. Eine Gesundschreibung braucht allerdings niemand, wenn er vorzeitig wieder arbeiten gehen will.

Was „darf“ der Arbeitnehmer in Bezug auf Bewerbungen und Krankengeld?

Darf ein Arbeitnehmer Bewerbungen schreiben, während Krankengeld gezahlt wird? Darf er zu Vorstellungsgesprächen fahren? Oder gilt er damit als illoyal seinem Arbeitgeber gegenüber und darf gekündigt werden? Diese Fragen stellen sich so manchem kranken Angestellten, der sich über seine Zukunft Gedanken macht.

Erst einmal gilt hier: Der Arbeitgeber darf zu Recht erwarten, dass ein Arbeitnehmer alles daran setzt, rasch wieder gesund zu werden. Er darf jedoch nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer während dessen zu Hause sitzt bzw. das Bett hütet und das Haus nicht mehr verlässt. Als Grundregel gilt, dass alles getan werden kann, was der Genesung nicht im Wege steht. Auch Sport ist grundsätzlich möglich – schließlich kommt es immer auf die Art der Erkrankung an. Bewerbungen während Krankengeld gezahlt wird, dürfen daher weiter verfolgt werden.

So gab es ein Urteil zugunsten eines Arbeitnehmers, der sich während seiner Krankheitszeit bei einem anderen Unternehmen bewarb. Der momentane Arbeitgeber bekam dies mit und kündigte seinem Angestellten. Zu Unrecht, wie das Gericht befand.

Da in dem vorliegenden Fall galt, dass der Arbeitnehmer lediglich seinen Arm nicht belasten durfte, stand der Verfolgung des Bewerbungsverfahrens während der Krankschreibung nichts im Wege. Es lag in diesem Fall keine Arbeitsverweigerung vor, außerdem hatte der Angestellte seinem Arbeitgeber nicht geschadet. Kein Grund also für eine gerechtfertigte Kündigung während des Bezugs von Krankengeld.

Schützt der Bezug von Krankengeld vor einer Kündigung?

In der früheren DDR stellte sich diese Frage gar nicht, damals waren alle Angestellten während ihrer Krankheit sicher vor einer Kündigung. Nach bundesdeutschem Recht gibt es nun aber einige Differenzierungen, die im Einzelfall berücksichtigt werden müssen.

Das Kündigungsschutzgesetz schützt nicht in jedem Fall vor einer – dann aber berechtigten – Kündigung. Umgekehrt gilt aber, dass die Krankheit nur selten ein Grund für die Kündigung sein darf. Dabei stellt sich nun aber die Frage, wann der Arbeitgeber denn tatsächlich kündigen kann. Und sind Bewerbungen während der Zeit des Bezugs von Krankengeld zulässig?

Es müssen drei Bedingungen gegeben sein, damit eine Kündigung aus Krankheitsgründen rechtens ist:

  1. Negative Gesundheitsprognose:
    Der Arzt muss bescheinigen, dass die Erkrankung auch weiterhin bestehen wird und dass mit einer Besserung nicht zu rechnen ist.
  2. Fehlzeiten:
    Die Fehlzeiten des Arbeitnehmers werden zu erheblichen Beeinträchtigungen wirtschaftlicher oder betrieblicher Art führen. Dies nennt sich Interessenbeeinträchtigung, denn im Krankheitsfall kann es zu umfassenden Störungen des Betriebsablaufs kommen, dazu kommt noch die Lohnfortzahlung für den Mitarbeiter, dessen Arbeitskraft nicht zur Verfügung steht. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn gerade Krankengeld gezahlt wird, denn dieses trägt die Krankenkasse.
  3. Interessenabwägung:
    Hier müssen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewogen werden, wobei auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Rolle spielt. Es muss bei dieser Abwägung herauskommen, dass es unzumutbar für den Arbeitgeber ist, wenn er den erkrankten Arbeitnehmer weiter beschäftigt.

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nicht wirksam, wenn auch nur eine dieser drei Voraussetzungen nicht gegeben ist. Nur aus dem Grund, weil jemand Bewerbungen schreibt und weil während dieser Zeit Krankengeld gezahlt wird, darf die Kündigung nicht ausgesprochen werden.

Wann darf bei Bewerbungen (während Krankengeld gezahlt wird) gekündigt werden?

Die folgende Übersicht zeigt, in welchen Fällen der Arbeitgeber überhaupt kündigen darf:

Häufige kurze Erkrankungen Der Arbeitnehmer ist häufig für wenige Tage bis Wochen krank, die Fehlzeiten erreichen ein nicht mehr zu tolerierendes Ausmaß.
Dauernde Arbeitsunfähigkeit Der Arbeitnehmer wird auf Dauer arbeitsunfähig bleiben, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kann ausgeschlossen werden.
Lang andauernde Krankheit Die Genesung ist nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch zeitlich nicht absehbar.
Leistungsminderung durch Krankheit Durch die Erkrankung kann der Arbeitnehmer seine Aufgaben nicht mehr richtig wahrnehmen.

 

Wann darf bei Bewerbungen (während Krankengeld gezahlt wird) nicht gekündigt werden?

Es gibt verschiedene Fälle, in denen eine krankheitsbedingte Kündigung nicht wirksam ist. Dieser Fall liegt zum Beispiel vor, wenn vor der Kündigung weder Personal- noch Betriebsrat angehört wurden. Auch dann, wenn Mitglieder des Betriebsrats, Behinderte oder Schwangere gekündigt werden, spielt die Krankheit keine Rolle – diese Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Was kann nun aber getan werden, wenn die Kündigung ins Haus flattert? Das Krankengeld wird schließlich nicht ewig weitergezahlt und während der letzten Tage zu Hause muss eine Strategie her. Bewerbungen werden geschrieben oder wurden vielleicht schon verfasst, dann müssen die Anstrengungen hier intensiviert werden. Es gibt aber auch Möglichkeiten, sich gegen die Kündigung zu wehren.

Hierbei ist wichtig, dass es eine dreiwöchige Frist nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt. Während dieser Zeit muss die Kündigungsschutzklage erhoben – ansonsten gilt die Kündigung als rechtswirksam. Dabei muss es nicht in erster Linie darum gehen, den Arbeitsplatz zu behalten. Auch für die Zahlung einer Abfindung ist die Frist von drei Monaten wichtig.

Wenn Sie Bewerbungen – während Krankengeld gezahlt wird – wahrnehmen wollen: Immer mit offenen Karten spielen

Bewerbungen können in jedem Fall geschrieben werden, auch während der Zeit, in der Krankengeld gezahlt wird. Dabei gilt auch, dass Bewerbungen weiter verfolgt werden dürfen: Lädt der eventuell zukünftige Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch ein, darf ein eigentlich krankgeschriebener Arbeitnehmer dort zum festgelegten Termin erscheinen. Ob nun Krankengeld gezahlt wird oder ob sich das Gespräch in der Zeit befindet, in der noch die übliche Lohnfortzahlung gilt, ist nicht relevant.

Der Arbeitnehmer gilt in keinem Fall als illoyal, wenn er sich um seine berufliche Zukunft und um entsprechende Bewerbungen kümmert. Ob nun während dieser Zeit Krankengeld gezahlt wird oder ob der Arbeitnehmer zum Vorstellungsgespräch geht, wenn er gesund ist, spielt im Grunde keine Rolle, wenn nur das Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer betrachtet wird.

Wenn der Betreffende allerdings eine Grippe oder Schlimmeres hat, weswegen er eigentlich das Haus nicht verlassen dürfte, und er geht dennoch seinen Bewerbungen nach, so kann der Arbeitgeber hier berechtigt eine andere Sichtweise der Dinge geltend machen.

Der Arbeitnehmer muss alles dafür tun, so schnell wie möglich wieder arbeitsfähig zu werden. Wenn dieses Bestreben aber durch das Verfolgen von Bewerbungen beeinträchtigt wird, hat der Arbeitgeber sehr wohl einen guten Grund, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Daran ändert auch das bestehende Arbeitsrecht nicht, auch das Kündigungsschutzgesetz wird dem Arbeitnehmer hier nicht weiterhelfen.

Wo gibt es weitere Informationen zum Thema Bewerbungen und Krankengeld wird?

Weiterführende Informationen rund um das Thema Krankengeld, Bewerbungen während des Bezugs und Rechte des Arbeitnehmers bei Krankheit finden Sie unter folgenden Links:

  1. Hensche, Rechtsanwälte
  2. Entgeltfortzahlungsgesetz
  3. Arbeits-ABC
  4. Urteil zur Kündigung wegen Krankheit

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