Auch Beamte haben Beförderungschancen, wenn gleich eine Beförderung nicht automatisch erfolgt. Selbst bei einem Einsatz auf einer höherwertigen Funktion ist eine Beförderung keineswegs zwingend. Warum das so ist und wie Beamte dennoch aufsteigen können.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Beamtenrecht: Vorteile vs. Vorurteile
Dem Beamtentum sagt man eigentlich nur Vorteile nach. Schon seit der Zeit des Alten Ägypten sitzen sie in den Amtsstuben der Welt, tun eigentlich nichts und machen damit aber den Bürgern das Leben schwer. Soweit das gängige Vorurteil.
Gänzlich zu Unrecht scheint es die vielen Vorurteile gegenüber Beamten und dem Beamtenrecht aber nicht zu geben, genießen die knapp zwei Millionen Beamten in Deutschland doch allerhand Vorteile, wenn sie in ihrer Aufgabe als hoheitliche Staatsbedienstete tätig werden. Vor allem bei Pensionsansprüchen und Arztbesuchen – Beamte sind in der Regel privat versichert – wird das deutlich. Begründet wird das durch die besondere Treue- und Fürsorgepflicht, die im Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn quasi aus sich selbst heraus besteht.
Und doch: Nicht erst seit Asterix` und Obelix` Versuch, den Passierschein A38 in „Asterix erobert Rom“ zu erlangen, umschwebt Behörden und auch Beamten selber eine gewisse Trägheit und ein Mangel an Willen zum Fortschritt. Dass dem nicht so ist, zeigt ein Blick in das Beamtenrecht, das die Regelungen zu Beförderungen denen der „normalen“ Arbeitswelt angepasst hat. Was teilweise mit Nachteilen für einige Beamte, vor allem solche, die höherwertige Aufgaben tätigen, einhergeht.
Beförderungen bei Beamten
Damit auch Beamte in ihrer Karriere vorankommen können, gibt es für sie wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch, die Möglichkeit einer Beförderung. Die ist wie folgt definiert:
„Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Eine Änderung der Amtsbezeichnung ist nicht mehr erforderlich.“
Das geschieht, wie oft angenommen, allerdings keineswegs automatisch. Richtig ist aber weiterhin: Beamte rutschen alle zwei, später alle drei Jahre in eine höhere Gehaltsstufe. Dafür müssen sie nichts weiter tun. Das erspart schon einmal die langwierigen Gehaltsverhandlungen mit dem Chef, man müsse doch mehr verdienen. Wer weiß wie mühsam die sein können, sieht deutlich den Vorteil, den Beamte hier haben.
Bei Beförderungen sieht das aber anders aus. Um voranzukommen und auf der Karriereleiter nach oben zu klettern, muss der Beamte selber aktiv werden. Um befördert zu werden, muss er sich auf Stellenausschreibungen bewerben und anschließend, so er im Auswahlverfahren landet, dem jeweiligen Dienstherren stellen.
Vor allem bei mehreren Bewerbern gipfelt das in mehreren Vorstellungs- und später Auswahlgesprächen mit dem potentiellen zukünftigen Dienstherren, der eine ermessensfehler- und diskriminierungsfreie Entscheidung treffen muss, dabei besonders auf die Befähigung, die Eignung und die fachliche Leistung des Bewerbers zu achten hat.
Wann ist eine Beförderung nicht zulässig?
Es gibt allerdings auch einige Fallkonstellationen, wo eine Beförderung nicht zulässig wäre. Wobei es in der Regel auch Ausnahmen von der Regel gibt. Ein paar Beispiele, wann eine Beförderung nicht zulässig ist:
In der Probezeit ist eine Beförderung von Beamten ausgeschlossen, wie auch innerhalb des ersten Jahres nach Beendigung dieser. Hier wartet schon die erste Ausnahme: Bei herausragenden Leistungen ist auch schon in der Probezeit eine Beförderung möglich. Auch wenn der letzte Aufstieg auf der Karriereleiter keine zwei Jahre zurückliegt, muss man sich als aufstiegswilliger noch etwas gedulden. Im höheren und im gehobenen Dienst gibt es sogar eine Sperrfrist von drei Jahren.
Höherwertige Funktion = mehr Geld = Beförderung?
Ob ein Beamter, der einer höherwertigen Aufgabe zugeteilt ist, automatisch auch befördert werden muss, ist ein wenig umstritten, in den letzten Jahren aber vom Gesetzgeber auch nicht wirklich klarer umrissen worden.
Aber zunächst: Was ist eine höherwertigere Funktion überhaupt? Eine höherwertige Aufgabe wird dann angenommen, wenn die Tätigkeit den Merkmalen einer anderen höher angesiedelten Gruppierung entspricht. Das ist häufig dann der Fall, wenn auf Grund von Personalengpässen oder anderen sachlichen Gründen, die Aufgaben anderer Mitarbeiter übernommen werden. Dauert die Tätigkeit mindestens einen Monat führt das bei normalen Angestellten dazu, dass diese rückwirkend zum Beginn ihrer höheren Funktion einen Anspruch auf eine Zulage verlangen können.
Bei sogenannten Springern, die bereits vertraglich vorgesehen als Vertretung für andere Mitarbeiter einspringen, ist die vorübergehend höhere Aufgabe allerdings schon bei der Eingruppierung in die Besoldungsgruppe berücksichtigt, so dass hier kein Anspruch auf eine persönliche Zulage entsteht.
Beamte haben es da weitaus schlechter. Bis zum 31.12.2015 stand in § 46 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes folgender Passus: „Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.“ Dieser ist ersatzlos gestrichen. Sofern keine Bundesbeamten betroffen sind, ist darauf zu achten, dass das Recht der jeweiligen Länder Anwendung findet. Allerdings haben nicht alle Bundesländer entsprechende Regelungen, die Beamten einen Anspruch auf eine Zulage gewähren.
Keine automatische Beförderung
Ob der Wahrnehmung höherwertigerer Aufgaben durch einen Beamten aber auch ein Beförderungsanspruch entwächst?
Um soviel vorweg zu nehmen: In aller Regel gibt es den Anspruch auf eine Beförderung nicht. Schon gar nicht bei nur vorübergehend übernommenen höherwertigeren Tätigkeiten. Die frühere Rechtsprechung sah dies noch anders. Demnach genügte auch die befristete Übernahme einer höherwertigeren Aufgabe, um eine Beförderung und so die Unbefristung der Tätigkeit zu begründen.
Mittlerweile hat sich das geändert. Schafft der Dienstherr beispielsweise im Anschluss an die gehobenere Aufgabe dort eine neue Planstelle, so muss er trotzdem das normale Beförderungsverfahren durchführen. Das heißt, auch andere Bewerber, außer der, der die Stelle vorübergehend besetzt hat, können sich auf die Stelle bewerben. Bei der Auswahl darf derjenige nicht deswegen bevorzugt werden, weil er eben diese Stelle schon vorher ausgeübt hat. Vielmehr ist auf die oben beschriebenen Punkte der persönlichen Befähigung, der Eignung und der fachlichen Leistung abzustellen. Vor allem eine gründliche schon erfolgte Einarbeitung in das jeweilige Themengebiet könnte vom Dienstherrn aber als Vorsprung bei der fachlichen Leistung angesehen werden, weswegen der beförderungswillige Beamte, der in der höherwertigeren Funktion tätig ist oder tätig war, womöglich bevorzugt werden würde.
Um solche Fall-Konstellationen zu verhindern, versucht man die Auswahlphase für eine Bewerbung auf eine Planstelle, auch wenn die noch nicht existiert, vor zu verlegen. Nämlich in die Phase, wo sich Beamte auf die höhere Tätigkeit bewerben können. Dies führt zu einem Wettbewerb zwischen den Bewerbern bereits im Vorfeld der Beförderung, woraus auch Ansprüche gegen den Dienstherrn folgen können, wenn der eben nicht ermessensfehler- und diskriminierungsfrei entscheidet.
Beachtet der Dienstherr eben nicht das Leistungsprinzip kann sich im Anschluss der Gang vor das Verwaltungsgericht lohnen. Bei einem entsprechenden Urteil könnte sich dann aus der höherwertigeren Tätigkeit doch ein Anspruch auf eine Beförderung ergeben. Vorausgesetzt der Bewerber stellt sich auch tatsächlich als der am besten für die freie Planstelle geeignetste Bewerber heraus.
Fazit
Auch Beamte können natürlich befördert werden, das geschieht aber nicht automatisch, sondern sie müssen sich wie in Angestelltenverhältnissen außerhalb hoheitlicher Aufgaben auch dem Leistungsprinzip stellen. Selbst die längerfristige Übernahme höherwertigerer Tätigkeiten begründet nicht automatisch eine Beförderung und die Eingruppierung in eine höhere Besoldungsgruppe. Vielmehr ist dies nur in Ausnahmefällen möglich.
Bildnachweis: ©Shutterstock-Titelbild fotogestoeber, #1 Stokkete, #2 Elnur, #3 Grigoryeva, #4 Pressmaster, #5 Billion Photos