Wer als Honorarkraft bzw. freier Mitarbeiter tätig ist, der arbeitet selbstständig auf Honorarbasis und ist niemandem gegenüber weisungsgebunden. Honorarkräfte haben im Arbeitsalltag viele Vorteile, doch erfordert diese Tätigkeit auch Eigeninitiative und -verantwortung. Um was man sich alles kümmern muss und was noch zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Die Honorarkraft: Definition und Funktion
Eine Honorarkraft ist nichts anderes als ein freier Mitarbeiter, der in keinem klassischen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht. In einigen Branchen und Berufszweigen, etwa in der Werbe- oder Medienbranche, ist auch die englische Bezeichnung „freelancer“ geläufig. Die Honorarkraft ist also kein Arbeitnehmer des Unternehmens, für das er arbeitet.
Vielmehr beruht die Tätigkeit auf einem zwischen den Honorarkräften und der Firma geschlossenen
- Dienstvertrag oder
- Werkvertrag
In vielen Fällen führt der freie Mitarbeiter seinen Job nicht nur für einen Auftraggeber oder „Kunden“ aus, sondern versorgt viele Unternehmen mit seiner Dienstleistung. Sei es, dass er als Journalist verschiedene Zeitungen mit Artikeln beliefert, als freier Musiklehrer an unterschiedlichen Schulen unterrichtet oder als selbstständiger Programmierer eine ganze Reihe an Kunden aus diversen Branchen bedient.
Fast immer führt die Honorarkraft die Aufträge persönlich aus. Hinsichtlich ihrer Funktion, gelten die Honorarkräfte meist als Spezialisten für einen ganz bestimmten Bereich oder ein spezielles (Themen)Gebiet. Beispiele hierfür sind etwa der freie Mitarbeiter und Kritiker für eine Musikfachzeitschrift oder der Finnisch-Übersetzer, der für einen Buchverlag als Honorarkraft arbeitet. Der Job zeichnet sich also oft durch ein hohes Maß an Spezialwissen und Expertise, aus.
Arbeitsalltag und -abläufe der Honorarkraft
Allgemeingültige Aussagen über den Arbeitsalltag sind schwer zu treffen, denn: so unterschiedlich die verschiedenen Beschäftigungsfelder und Jobbranchen sind, so verschieden ist der einzelne, individuelle Arbeitsalltag, z.B. eines Dozenten, Musikers, Kurators oder Filmkritikers. Viele freie Mitarbeiter bzw. Freelancer mieten sich in verschiedenen Büros ein, z.B. in ein Journalistenbüro, oder schließen sich mit anderen, gleichgesinnten Honorarkräften zusammen.
Dies gilt vor allem für journalistisch tätige Freelancer, z.B. den Online-Redakteur, Texter, Musikjournalisten oder Zeitungsreporter. So hat die Honorarkraft, verlässt sie morgens das Haus in Richtung Büro, das Gefühl „auf die Arbeit“ zu gehen, anstatt den ganzen Tag von zu Hause aus zu arbeiten.
Für jede Honorarkraft aber gilt bzgl. ihres Jobs: Sie ist in der Gestaltung und Ausfüllung ihrer Arbeitszeit und -bedingungen (relativ oder komplett) frei. Heißt: wo und wie man letztlich arbeitet, bleibt einem selbst überlassen, aber die Dienstleistung muss – will der freie Mitarbeiter das vereinbarte Honorar für seine Arbeit erhalten – pünktlich zum vereinbarten Termin abgeliefert werden.
Die Dienstleistung der Honorarkraft: das kann z.B. der Artikel oder der Konzertbericht sein (beim Journalisten), der Entwurf für eine neue Website (beim Programmierer oder Web-Designer) oder die Manuskript-Übersetzung (beim freien Übersetzer eines Verlags). Kennzeichnend für jede Honorarkraft ist die persönliche Unabhängigkeit.
Er ist nicht weisungsgebunden und keinem Arbeitgeber oder Unternehmer direkt unterworfen – weder fachlich, örtlich noch zeitlich. Aber: in aller Regel ist der freie Mitarbeiter Teil der Organisationsstruktur seines Auftraggebers.
Jedoch: die Freiheit und Ungebundenheit hat auch eine andere Seite. So muss sich jede Honorarkraft selbst um Dinge kümmern, die für jeden festangestellten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber übernimmt.
Worum muss sich die Honorarkraft selber kümmern?
Das wahrscheinlich Wichtigste, um das sich die Honorarkraft selbstständig kümmern muss:
- Krankenversicherung
Honorarkräfte müssen sich selber krankenversichern. Sie können wählen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Wichtig zu wissen: die privaten Krankenversicherungen MÜSSEN sie aufnehmen. Für die Honorarkraft im Bereich Publizistik und Journalismus, empfiehlt sich die Versicherung über die Künstlersozialkasse (KSK). Allerdings gelten bestimmte, unbedingt zu erfüllende Voraussetzungen, ehe die KSK freie Journalisten und „Künstler“ aufnimmt. Dazu gehören z.B. die Nachweisbarkeit vielfältiger journalistischer Tätigkeiten sowie bestimmte Mindesteinnahmen durch durch die selbstständige, künstlerische Tätigkeit. - Rentenversicherung
Berufe, die zu den sog. „nicht verkammerten“ Jobs gehören, sind vielfach rentenversicherungspflichtig. Die Honorarkräfte gelten hier als Selbstständige, die in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis arbeiten. In solchen Fällen besteht die Pflicht, sich spätestens drei Monate nach Beginn der freien Mitarbeit, beim deutschen Rentenversicherungsbund zu melden. Die Anmeldung muss eigenständig vorgenommen werden. Was man unter einem „arbeitnehmerähnlichen Verhältnis“ versteht, erklären wir weiter unten („Abgrenzung zu anderen Begriffen“). - Steuernummer
Nach Aufnahme einer freiberuflichen Beschäftigung, muss sich jeder beim Finanzamt melden (Meldepflicht). Das ist auch deshalb so wichtig, da jeder freie Mitarbeiter eine Steuernummer zugewiesen bekommt – und damit steuerlich erfasst wird.
Die Honorarkraft und ihre Steuern
Freie Mitarbeiter zahlen ihre Steuern am Jahresende bzw. nach Abgabe der Steuererklärung. Deshalb der Rat: wenn möglich, immer ein wenig vom Honorar beiseiteschaffen und auf die hohe Kante legen. Ein Polster an Erspartem kann hilfreich sein, nicht zuletzt wenn es um steuerliche Nachzahlungen geht.
Der Grundfreibetrag für die Einkommenssteuer liegt aktuell bei 8652 Euro. Dieser Betrag kann sich jedoch nochmals deutlich erhöhen, je nachdem ob man für seinen Job Werbungskosten (z.B. Miete für Büroräume oder Fahrtkosten) sowie Kosten für Arbeitsmittel (z.B. technische Geräte wie Laptops, Aufnahmegeräte oder spezielle Fachliteratur) geltend machen kann. Das ist bei vielen Freelancern der Fall.
Was die Umsatzsteuer anbelangt, so ist entscheidend ob die Honorarkräfte in ihren Jobs zu den Arbeitnehmern oder Unternehmern zählen. Das gilt genauso für die Lohnsteuer. Als Arbeitnehmer gilt, wer weisungsunterworfen ist und sich bzgl. der Arbeitszeit nach den Vorgaben des Unternehmens (also des Arbeitgebers) richten muss. Die Bezahlung nach Stunde ist hier üblich – und erfolgt nicht auf Honorar-Basis wie bei den Honorarkräften, die traditionell als selbstständige Unternehmer gelten.
Weist ein freier Mitarbeiter ganz generell die Umsatzsteuer aus, hat er die Möglichkeit, die die in den Betriebskosten enthaltene Vorsteuer später vom Finanzamt zurückzufordern.
Die Honorarkraft und ihre Bezahlung
Der Freelancer erwirtschaftet zumeist Einnahmen aus selbstständiger Beschäftigung. Den Reingewinn aus seinen Jobs und unterschiedlichen Beschäftigungen, ermittelt er anhand einer
- Einnahmen- /Überschuss- bzw.
- Gewinn und Verlustrechnung
Diese reicht man in der Regel auch beim Finanzamt ein. Hinsichtlich der Finanzen ist der Hauptunterschied zwischen klassischem, festangestelltem Arbeitnehmer und Freelancer: Der Arbeitnehmer erhält monatlich ein Festgehalt, er ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt und: sein Arbeitgeber übernimmt die Lohnnebenkosten.
Die Honorarkraft hingegen erhält, wie es bereits im Begriff verankert ist, ein im Vorfeld fest vereinbartes Entgeld (üblicherweise als Honorar oder Gage bezeichnet). Von diesen Einnahmen muss er dann all jene Kosten selbst und eigenständig tragen, die mit seiner Tätigkeit zusammenhängen. Ihr Geld erhält die Honorarkraft nach Bezahlung, die auf zwei Arten erfolgen kann. Entweder wird man stundenweise oder pauschal für einen Auftrag bzw. eine erbrachte Dienstleistung, entlohnt.
Die Entlohnung
Die Bezahlung per Stunde liegt im Normalfall einem Honorar-oder Dienstvertrag zu Grunde, während bei der Pauschalen im Vorfeld zumeist ein Werkvertrag geschlossen wurde. Die Art der Bezahlung und wie viel Euro die Honorarkraft letztlich für ihre erbrachte Leistung erhält, ist ganz unterschiedlich.
Kein Geheimnis ist, dass z.B. Programmierer bis zu 70 Euro oder mehr, in der Stunde verlangen können. Tageszeitungs-Mitarbeiter erhalten für einen Artikel hingegen oft nicht mehr als 25 oder 30 Euro, Fahrtzeit zu den Terminen und der dortige Aufenthalt, inklusive. Fachjournalisten (z.B. für ein medizinisches Spezialmagazin) sowie z.B. Filmkritiker für größere, bekanntere Medien, erhalten für ihren redaktionellen Beitrag oftmals einen Betrag zwischen 60 und 90 Euro als Honorar. Natürlich aber immer auch in Abhängigkeit von der Länge.
Abgrenzung zu anderen Begriffen
In der Praxis kursieren viele Begriffe, die – so die Annahme – scheinbar alle das gleiche aussagen. Doch der freie Mitarbeiter ist mitnichten immer auch hauptberuflicher Selbstständiger oder automatisch ein sog. „Pauschalist“. Und dann gibt es ja noch den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Und was genau ist eigentlich der Unterschied zu all jenen, die als feste Freie arbeiten?
Kurz und knapp:
Honorarkräfte, die als feste Freie arbeiten, werden von einem Unternehmen kontinuierlich beschäftigt. Oft arbeiten feste Freie auch nur für ein Unternehmen, meist in Vollzeit. Ein Beispiel für eine feste freie Honorarkraft ist z.B. der Redakteur oder Moderator einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt (WDR oder SWR).
Pauschalisten arbeiten für einen fest vereinbarten pauschalen Verdienst im Monat, fast vergleichbar mit einem Festgehalt. Die Honorarkraft liefert meist Beiträge zu bestimmten Themen, mit denen sie sich besonders gut auskennt.
Die Arbeit des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen ist durch eine erhöhte Abhängigkeit gegenüber dem Unternehmen, also gegenüber seinem Auftraggeber, gekennzeichnet. Diese Honorarkräfte sind, wie oben schon erwähnt, zudem verpflichtet, sich bei der Rentenversicherung anzumelden.
Und zuletzt ist es so, dass die Honorarkraft auch nicht automatisch hauptberuflich in diesem Bereich arbeiten muss. Nicht selten ist es so, dass ein festangestellter Arbeitnehmer sein (Haupt-)Einkommen mit einer Nebentätigkeit als Honorarkraft aufbessert. Diese Möglichkeit nutzen manche, um sich nebenbei mit einem Job ein paar Euros dazuzuverdienen, den sie schon immer ausüben wollten – aber von dem sie allein nicht oder nur schwer leben können.
Das Problem der Scheinselbstständigkeit
Das große Problem mit der „Scheinselbstständigkeit“ besteht seit Jahren und diverse Streitigkeiten und aufgedeckte Betrugsfälle, landeten in den letzten Jahren genau wegen dieser Problematik vor den Arbeitsgerichten der Republik. Ein Scheinselbstständiger ist, wer zwar als Honorarkraft entlohnt wird und auch als freier Mitarbeiter gilt, allerdings weisungsgebunden und voll in den Betrieb des Unternehmens eingebunden ist.
Bei einem solchen Job liegt keine freie Mitarbeit vor, sondern es handelt sich um Arbeitsverhältnis mit allen gängige Verpflichtungen und Sozialabgaben. Und das Entscheidende, etwa nach einem Gerichtsurteil: dies gilt auch rückwirkend.
1999 trat ein Gesetz zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte in Kraft. Dieses definierte neu, ob ein Selbstständiger als Arbeitnehmer gilt (und damit lediglich Scheinselbstständiger ist). Seitdem müssen Selbstständige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wenn bestimmte Kriterien und Verdachtsmomente erfüllt sind. Solche Verdachtsmomente und Hinweise, die eine Scheinselbstständigkeit vermuten lassen.
Bildnachweis:©Shutterstock-Titelbild: ESB Professional -#01: SpeedKingz -#02:DW labs Incorporated -#03: GaudiLab -#04: fantom_rd -#05: antoniodiaz