Abfindung bei Kündigung: So ist der Anspruch geregelt

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Manche Mitarbeiter sind sich sehr sicher: Wenn der Arbeitsplatz weg ist, gibt es bei Kündigung eine Abfindung. Sie irren sich, generell hat der Arbeitnehmer keinen pauschalen Anspruch.

Kein Gesetz zur Abfindung bei Kündigung

Sie soll den Jobverlust und damit die vorübergehenden finanziellen Einschränkungen ausgleichen, die damit verbunden sind. Trotzdem stimmt es nicht, wie viele Arbeitnehmer immer noch glauben, dass eine Abfindung bei Kündigung immer üblich ist.

Im Gegenteil, die Zahlung einer Abfindung ist nach wie vor kein Muss für den Arbeitgeber. Sie ist kein gesetzlich festgelegter Regel-, sondern vielmehr ein Ausnahmefall. Generell hat der Arbeitnehmer deshalb auch keinen Anspruch auf eine Abfindung, auch wenn viele Arbeitnehmer dieses immer wieder glauben.

Abfindung bei Kündigung: In den Fällen gibt’s eine Abfindung

Grundsätzlich besteht aber doch eine Regelung, die die Zahlung einer Abfindung bei Kündigung für den einzelnen Fall regelt: Die Zahlung einer Abfindung kann unter anderen dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet ist.

Außerdem kann sich ein rechtlich verbindlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung aus Sozialplänen, Tarifverträgen oder auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Ist das alles nicht der Fall, dann gibt es noch den Fall der Abfindung unter Verweis aus § 1a Kündigungsschutzgesetz bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Bei der ordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer gute Chancen auf eine Abfindung. (#01)

Bei der ordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer gute Chancen auf eine Abfindung. (#01)

Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung

Einer Studie der Bertelsmann-Stiftung zufolge sind zwei Drittel der Deutschen nach wie vor der Meinung, der Anspruch auf die Abfindung bei Kündigung sei im Abfindungsgesetz geregelt.

So eine Regelung gibt es aber bis dato gar nicht . Vielmehr ist eine Abfing eine freiwillige Leistung, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt.

Aus diesem theoretischen Sachverhalt ergeben sich praktisch dann zwei Fragen, die in Falle einer Abfindung häufig gestellte werden:

  • Wie kommt es, dass Firmen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft eine Abfindung zahlen?
  • Warum kommt es im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses dazu, dass die Parteien sich auf die Zahlung einer Abfindung einigen?

Die Antworten liegen auf der Hand: Klagt der Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, gegen die Kündigung, was als Kündigungsschutzklage bezeichnet wird, so besteht für seinen Arbeitgeber das Risiko, den entsprechenden Kündigungsschutzprozess zu verlieren.

Es gibt in der Praxis dann auch zahlreiche Gründe, warum der Arbeitgeber den Prozess verlieren kann:

  • Die überwiegende Anzahl der Kündigungen durch einen Arbeitgeber ist rechtlich angreifbar.
  • Arbeitnehmerschutzgesetze und eine richterliche Rechtsprechung bestimmen die Kündigung.
  • Würde der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess verlieren, wäre damit auch sein Versuch, sich von dem Arbeitnehmer zu trennen, fehlgeschlagen.
  • Nach der gescheiterten Kündigung müsste er den Arbeitnehmer weiter beschäftigen.
  • Mit diesem Ergebnis erreicht das Unternehmen eine Lösung, die kaum erwünscht ist.
Infografik: Abfindung - Wieviel Geld gibt es im Kündigungsfall? (Durchschnittliche Abfindungshöhe, nach Mitarbeiterzahl)

Infografik: Abfindung – Wieviel Geld gibt es im Kündigungsfall? (Durchschnittliche Abfindungshöhe, nach Mitarbeiterzahl)

Abfindung mit Kündigungsschutzprozess

In den meisten Fällen kommt es daher zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu einem Vergleich: Die gegnerischen Parteien einigen sich in diesem darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung endet. Als Gegenleistung zahlt die Firma dem Arbeitnehmer eine Abfindung. Das bedeutet auch: Mit der Zahlung der Abfindung bei der Kündigung kauft der Arbeitgeber sich frei.

Spezielle Fälle einer Abfindung bei Kündigung

Bei Sozialplänen, die zum Beispiel nach Paragraph 112 Betriebsverfassungsgesetz gültig sind, handelt es sich um ausgehandelte Einigungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat “über den Ausgleich bzw. die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen bei den Arbeitnehmern, die durch eine geplante Betriebsänderung hervorgerufen werden”.

Als eine Betriebsänderung versteht die Regelung dabei eine Neuausrichtung oder eine Beschränkung des Betriebs, was sogar eine Schließung des Betriebs oder im Einzelfall der einen oder anderen Abteilung sein kann.

Darüber hinaus kann eine Abfindung bei Kündigung auch noch im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt sein, was dem Mitarbeiter den Anspruch auf eine solche vermittelt.

Der Weg zu einer Abfindung bei Kündigung

Auch wenn der Einzelne grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat, gibt es Gründe, die als Bedingen für das Zahlen einer betrieblichen Abfindung gelten:

  • Gegen den Arbeitgeber muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Das ist so, denn wenn eine Kündigung besteht, gegen die nicht in einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben wird, wird diese nach Ablauf dieser Frist rechtswirksam. Praktisch setzt die Dreiwochenfrist gem. § 4 KSchG mit dem Tag des Zugangs der Kündigung ein.
  • Wird gegen die Kündigung nicht geklagt und die dreiwöchige Frist wird ohne jegliche Handlung versäumt, so wird die Kündigung rechtskräftig. Sie kann nicht mehr angegriffen werden.
  • Damit endet das Arbeitsverhältnis unwiederbringlich. Warum sollte der Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter dann noch eine Abfindung zahlen?
  • Für den Betrieb muss ein Risiko bestehen, den Prozess zu verlieren. Das kann noch so gering sein.

Video: Abfindung bei Kündigung? Tipps von Rechtsanwalt Kinder Wurzen

Bereitwillig zu einer Abfindung

Neben dem Imageverlust für das Unternehmen kostet so eine Abfindung letztendlich viel Geld. Zum anderen muss der Arbeitgeber befürchten, dass er seinen Mitarbeiter weiter beschäftigen und bezahlen muss. Darüber hinaus besteht zusätzlich das Risiko, die Vergütung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil in dem Kündigungsschutzprozess ergeht, nachentrichten zu müssen.

Wenn der Arbeitgeber also die Folgekosten zusammenrechnet, die bei einem negativen Verlauf des Kündigungsschutzprozesses für ihn entstehen, wird er wohl schnell erkennen, dass die Zahlung einer Abfindung für ihn die günstigere Alternative darstellt! Also sind immer mehr Betriebe zu einer Abfindung bereit.

Tipps bei einer betriebsbedingten Kündigung

Welche Chance hat der Einzelne, eine möglichst hohe Abfindung zu erstreiten? Wann kann es sich lohnen, gegen eine Kündigung, die aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wurde, anzugehen? Bevor es zu einer Antwort auf diese Fragen kommt, sei erst einmal erläutert, was eine betriebsbedingte Kündigung ist.

Dazu gilt: Betriebsbedingt heißt, dass dem Betrieb die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht mehr möglich ist. Auch hier gilt grundsätzlich: Der Arbeitnehmer hat keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung.

Unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber in der Kündigung eine Abfindung unter der Bedingung, dass dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt, zusagen. Dann warten der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber die drei Wochen ab und im Anschluss bekommt eine Abfindung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe.

Infografik: Abfindung - Wieviel Geld gibt es in welcher Branche? Ist die Abfindungshöhe branchenabhängig?

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So berechnet sich eine Abfindung

Wenn der Arbeitgeber zu einer Abfindung bei Kündigung bereit ist, dann berechnet sich diese wie folgt: Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit wird in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt angesetzt.

Dabei werden angebrochene, aber nicht vollendete Jahre auf ganze Jahre aufgerundet, sofern mehr als sechs Monate vergangen sind. Für die betriebsbedingte Kündigung schreibt dieses Paragraph 1a des KSchG sogar vor! Mit etwas Verhandlungsgeschick lässt sich aber auch deutlich mehr aushandeln!

Ein erklärendes Beispiel:

Das Arbeitsverhältnis hat am 1. Juli 2007 begonnen und soll zum 31. Januar 2018 wegen “dringender betrieblicher Erfordernisse” gekündigt werden. Damit war der Angestellte insgesamt neun Jahre und sieben Monate im Betrieb.

Für die Berechnung werden sieben Monate zum vollen Jahr aufgerundet. Bei einem monatlichen Bruttobetrag von 2500 Euro macht die Abfindung 12.500 Euro aus.

So gibt es eine freiwillige Abfindung

Grundsätzlich sind die meisten Unternehmen nicht freiwillig bereit, Geld an einen scheidenden Mitarbeiter zu zahlen. Es gibt aber in der Praxis Situationen, in denen der Arbeitgeber das Geld als eine Art Lockmittel verwendet.

Aus welchem Grund? Die Antwort ist meistens Folgende: Entweder möchte der Betrieb damit eine Kündigung bzw. Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag erwirken. Oder es liegt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor sowie die Schließung oder Auslagerung von Abteilungen oder ein seit längerem bestehender Umsatzrückgang. In allen Fällen wird der Arbeitgeber mit einer Abfindung versuchen, seinen Mitarbeiter von einer Kündigungsschutzklage abzuhalten.

Einfluss der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

In den meisten Fällen, wie etwa bei der betriebsbedingten Kündigung, hat die Abfindung keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Was anderes gilt aber, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterschrieben hat.

Dann ist die Bundesagentur für Arbeit der Meinung, dass die Kündigung eine selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit sei und eine zwölfwöchige Sperrzeit anzuordnen sei, in der kein Arbeitslosengeld bezogen werden darf. Unter Umständen kann dann die Abfindung sogar auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Von daher sei es nochmals betont, dass es sehr wichtig sei, die sogenannte Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einzuhalten. Versäumt man diese, mindert such die Chance auf eine Abfindung erheblich.

Die Abfindung bei Kündigung lässt sich mit der Betriebszugehörigkeit berechnen. (#02)

Die Abfindung bei Kündigung lässt sich mit der Betriebszugehörigkeit berechnen. (#02)

So ist eine Abfindung zu versteuern

Im Falle der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stellen sich betroffene Mitarbeiter oftmals ein und dieselbe Frage: Was bleibt von einer Abfindung, wenn die Steuererklärung abzugeben ist und der Fiskus sich bedient hat?

Dazu gibt es folgende Punkte zu beachten:

  • Die Zeiten, dass es für Abfindungen einen steuerlichen Freibetrag gab, sind leider vorbei.
  • Bis Ende 2005 konnten Arbeitnehmer gestaffelt nach Lebensalter und der Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb Abfindungsfreibeträge in Anspruch nehmen, die zwischen 7.200,00 € und 11.000,00 € lagen. Zum 01.01.2006 ist § 3 Nr. 9 EStG, der einen steuerlichen Freibetrag für Abfindungen vorsah, außer Kraft getreten.
  • Seitdem sind Abfindungen voll steuerpflichtig – die Abfindung wird also komplett besteuert.
  • Sozialversicherungsrechtlich ist eine Abfindung eine einmalige Geld- oder Sachleistung, mit der Rechtsansprüche abgelöst werden. Wird die Abfindung also als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, fallen keine Sozialabgaben an.
  • Bei „normalem“ Arbeitsverdienst zahlt man Steuern als auch Sozialabgaben (Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge). Auf eine Abfindung werden nur die Steuern erhoben.
  • Unter dem Strich bleibt Ihnen von einer Abfindung also mehr übrig als der Arbeitsverdienst.

Neue Arbeitsstelle und dann eine Abfindung

Noch ein Hinweis:

Hat ein Mitarbeiter bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht, oder hat sogar schon einen Arbeitsvertrag beim zukünftigen Arbeitgeber unterschrieben? Wer es dann darauf anlegt, von seinem Arbeitgeber gekündigt zu werden und dann auch noch eine Abfindung zu kassieren, der darf seinen Arbeitgeber unter keinen Umständen erfahren lassen, dass er oder sie in Kürze ohnehin gehen möchte.

Weiß der Arbeitgeber, dass sein Mitarbeiter konkrete Aussichten auf eine neue Arbeitsstelle hat, hat er wohl kaum Veranlassung, eine Abfindung zu zahlen. Er muss doch einfach nur abwarten, bis er von allein geht.


Infografiken: © Schwarzer.de
Bildnachweis: © Shutterstock-Titelbild: fizkes – #01: Dmytro Zinkevych, – #02: fizkes

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