Ein Kleingewerbe wird häufig mit einem Kleinunternehmer verwechselt bzw. mit der sogenannten Kleinunternehmerregelung gleichgesetzt. Die Rechtsform Kleingewerbe hat jedoch eigene Vorschriften bezüglich Anmeldung, Steuern und Buchführung.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Kleingewerbe: Die Gründung einer Selbstständigkeit
Wer den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchte, muss zunächst einmal eine geeignete Rechtsform finden. Häufig wählen alleinige Existenzgründer dabei das Kleingewerbe – eine Alternative hierzu wäre beispielsweise die Kapitalgesellschaft. Doch wie wird ein Kleingewerbe überhaupt definiert? Um dies zu verstehen, ist ein Blick in das Handelsgesetzbuch (HGB) notwendig. Dort ist in Paragraph eins Absatz eins geregelt, dass derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt, ein Kaufmann ist.
Allerdings unterscheidet sich ein Kleingewerbetreibender von einem Kaufmann bezüglich der Rechte und Pflichten. Gemäß Paragraph eins Absatz zwei des HGB ist kein Handelsgewerbe, wenn „das Unternehmen nach Art oder Umfang einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“
Das heißt, nicht jeder Gewerbebetrieb ist automatisch ein Handelsgewerbe; um welche Art von Gewerbe es sich handelt, ist abhängig von der Vielfalt der geschäftlichen Handlungen und der Höhe des Betriebsvermögens sowie des Umsatzvolumens und der Anzahl der Beschäftigten. Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass sich ein Kleingewerbetreibender von einem Kaufmann unterscheidet, da eine Eintragung ins Handelsregister nicht notwendig ist.
Kleingewerbetreibender vs. Kaufmann – der Unterschied
Doch was genau ist nun ein Kleingewerbe? Die Rechtsform Kleingewerbe ist eine Möglichkeit des Aufbaus einer Selbstständigkeit, bei der kein Mindeststartkapital benötigt wird. Allerdings haftet der alleinige Gründer mit seinem Privatvermögen. Als Faustregel gilt: bei einem Kleingewerbe handelt es sich um solche Unternehmen, die nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaften.
Ein Kleingewerbe ist somit nicht mit einem Kleinunternehmer zu verwechseln bzw. mit der Kleinunternehmerregelung gleichzusetzen – es handelt sich dabei vielmehr um eine Form eines Gewerbes, das kein Handelsgewerbe ist und aus diesem Grund keine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht.
In erster Linie hängt ein Kleingewerbe mit der Erhebung einer Umsatzsteuer zusammen. Da ein Kleingewerbetreibender (zunächst) kein Kaufmann ist, unterscheiden sich die Formalitäten bei der Anmeldung sowie auch die monatlichen bzw. jährlichen bürokratischen und steuerlichen Erhebungen. Grundsätzlich hat ein Kleingewerbetreibender weniger Pflichten als ein Kaufmann und ist von zusätzlichen Regelungen beim Start in die Selbstständigkeit befreit.
Die Vor- und Nachteile eines Kleingewerbes
Mit welchen Vor- und Nachteilen müssen Selbstständige rechnen, die ein Kleingewerbe gründen wollen? Wie bereits erwähnt haben Kleingewerbetreibende weniger Pflichten, außerdem erleichtert ihnen die Befreiung von zusätzlichen Regelungen den Start in die Selbstständigkeit. Konkret bedeutet dies, dass ein Kleingewerbe formlos und vor allem kostengünstig angemeldet werden kann. Welche Ämter Sie dabei kontaktieren müssen und was bei der Anmeldung alles zu beachten ist, erfahren Sie weiter unten.
Ein weiterer Vorteil der Rechtsform Kleingewerbe ist die Tatsache, dass kein Startkapital notwendig ist. Doch Achtung: der alleinige Gründer haftet bei einem Kleingewerbe immer mit seinem Privatvermögen. Wer ein Kleingewerbe leitet, kann sich zudem über eine einfache Buchführung in Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung freuen.
Ein kleiner Nachteil besteht darin, dass bei der sogenannten Firmierung, also der Verwendung eines eigenen Firmennamens, Einschränkungen bestehen. Gründer, die in die Selbstständigkeit starten wollen und nicht sicher sind, ob das Kleingewerbe die richtige Rechtsform für sie darstellt, können sich an Gründeragenturen wenden und sich dort umfassend beraten lassen.
Die Anmeldung eines Kleingewerbes
Sind Sie nun sicher, dass das Kleingewerbe die richtige Rechtsform für Ihre Tätigkeit darstellt, so geht es nun an die Anmeldung. Grundsätzlich wird ein Kleingewerbe immer alleine gegründet – in einem solchen Fall entsteht automatisch die Rechtsform Kleingewerbe. Anders sieht es jedoch aus, wenn sich zwei Personen zusammen schließen und ein gemeinsames Unternehmen gründen wollen.
Dabei handelt es sich dann um eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wobei es sich jedoch auch um ein Kleingewerbe handelt, da keine Eintragung ins Handelsregister notwendig ist. Die Anmeldung eines Kleingewerbes erfordert den Besuch einiger Ämter.
Dabei müssen folgende Ämter im Zuge der Anmeldung eines Kleingewerbes kontaktiert werden:
- Das Gewerbeamt,
- Das Finanzamt,
- Die Berufsgenossenschaft,
- Die IHK oder HWK.
Gewerbeanmeldung – erlaubnispflichtige Gewerbe
Im Folgenden wird beschrieben, mit welchen Anliegen Sie sich an die einzelnen Ämter wenden müssen, um erfolgreich ein Kleingewerbe anmelden zu können. Der erste Schritt zur Gründung einer Selbstständigkeit ist die Durchführung einer Gewerbeanmeldung. Achtung: Freiberufler können sich diesen Gang sparen – nur Angehörige eines freien Berufes können sich zwecks Anmeldung einer eigenen Existenz direkt an das Finanzamt wenden. Der zukünftig Gewerbetreibende muss jedoch entweder bei dem zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt der Gemeinde einen Gewerbeschein anfordern.
Das Gewerbeamt befindet sich in der Regel in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bevor das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt kontaktiert wird, sollten Sie jedoch prüfen, ob eine Genehmigung für Ihr Gewerbe benötigt wird. In Deutschland existieren einige erlaubnispflichtige Gewerbe, hierzu zählen beispielsweise Dachdecker, Fahrschulen, Raumausstatter oder Zimmerer. Weitere Informationen darüber erhalten Sie bei der zuständigen IHK bzw. HWK.
Der nächste Schritt: das Finanzamt
Bei der Anmeldung Ihres Kleingewerbes müssen Sie außerdem entscheiden, ob Sie das Kleingewerbe haupt- oder nebenberuflich führen möchten. Zwar unterscheidet sich bei diesen Formen lediglich der Umfang der nachgegangen Tätigkeit, wobei die Rechte und Pflichten gleich bleiben – wählen Sie jedoch ein nebenberufliches Kleingewerbe, so müssen Sie überlegen, ob Sie Ihren Vorgesetzen die Anmeldung Ihres Unternehmens mitteilen.
Die Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgt formlos, entsprechende Vorlagen finden Sie jedoch auch im Internet. Häufig reicht außerdem eine online Anmeldung aus: ein persönliches Erscheinen ist somit nicht zwangsläufig erforderlich.
Die Kosten für die Anmeldung eines Kleingewerbes liegen je nach Gewerbeamt zwischen zehn und 40 Euro. Ist die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt erfolgt, kommt als nächstes das Finanzamt ins Spiel. Der Kleingewerbetreibende erhält automatisch nach der Anmeldung einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt. Darüber hinaus verteilt das Finanzamt auch eine Steuernummer. Wer Dienstleistungen oder Waren innerhalb der Europäischen Union verkaufen bzw. erwerben möchte, benötigt darüber hinaus eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden kann.
Anmeldung von Mitarbeitern
Nachdem dem Finanzamt der ausgefüllte Bogen zur steuerlichen Erfassung vorliegt, kann sich der Kleingewerbetreibende nun um die Mitgliedschaft in einer der 80 Industrie- und Handelskammern kümmern. Diese Pflicht besteht jedoch nicht für alle Berufsgruppen – unter anderem Freiberufler, landwirtschaftliche Betriebe und Handwerker sind davon ausgenommen. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen IHK auf Basis des jeweiligen Firmensitzes.
Daraufhin erhält der Kleingewerbetreibende ein Schreiben von der IHK mit allen notwendigen Informationen rund um die Mitgliedschaft. Auch die Eintragung bei einer Berufsgenossenschaft sollte zu diesem Zeitpunkt vollzogen werden. Diese ist in erster Linie für die gesundheitlichen Aspekte im Unternehmen zuständig und handelt in der Regel Branchen übergreifend.
Für die Unternehmen besteht die Pflicht zur Anmeldung innerhalb einer Woche. Stellt der Kleingewerbetreibende direkt zu Beginn Mitarbeiter ein, so muss für diese eine Betriebsnummer beim Arbeitsamt beantragt werden. Die Vergabe erfolgt dabei durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese Nummer wird sowohl für die Krankenkasse als auch für die Anmeldung zu den Sozialversicherungen benötigt. Achtung: auch Mini-Jobber und Auszubildende benötigen eine solche Betriebsnummer. Daraufhin müssen die Mitarbeiter bei der Krankenkasse gemeldet werden.
Aller Anfang ist schwer – auch wenn das Kleingewerbe viele Vorteile mit sich bringt, so muss zu Beginn an zahlreiche Formalitäten gedacht werden. Neben der Anmeldung bei den verschiedenen Ämtern sollte der Kleingewerbetreibende außerdem ein Geschäftskonto eröffnen, sich umfassend gegen private und berufliche Risiken absichern, regeln, wer die Buchführung macht, sich informieren, wie Rechnungen geschrieben werden, welche Vorlagen im Büroalltag benötigt werden und sich darum kümmern, dass seine AGBs rechtssicher sind.
Kleingewerbe und Steuern
Nachdem die Anmeldung erfolgreich stattfand und sich der Gründer nun offiziell als Kleingewerbetreibender bezeichnen darf, geht es nun um die Steuern, die der Inhaber des Kleingewerbes zahlen muss. Grundsätzlich muss dieser sowohl eine Einkommenssteuer als auch eine Gewerbesteuer entrichten.
Bei der Gewerbesteuer existiert jedoch ein Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Zusätzlich besteht auch die Pflicht der Zahlung einer Umsatzsteuer. Bei einem jährlichen Gewinn unter 17.500 Euro muss noch nicht einmal eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), sondern lediglich die persönliche Steuererklärung gemacht werden.
Ein Kleingewerbetreibender ist zudem sozialversicherungsfrei, weswegen er sich eigenständig um seine soziale Absicherung kümmern muss. Generell haben Existenzgründer mit vielen unterschiedlichen Steuerarten zu tun. Da dies mitunter für viele Neuland ist und eine Einarbeitung erfordert, sollten sich Selbstständige bereits vor der Gründung umfassend mit diesem Thema auseinander setzen. Ein Steuerberater kann hierbei eine große Unterstützung darstellen.
Welche Steuern für den jeweiligen Existenzgründer relevant sind, hängt von der gewählten Rechtsform ab. Kleingewerbetreibende zählen ebenso wie Kaufmänner, GbRs und OHGs zu den sogenannten Personengesellschaften. Mit welchen Steuern diese Gruppen zu tun haben, erfahren Sie im Folgenden.
Die Einkommenssteuer
Kleingewerbetreibende müssen eine Einkommenssteuer zahlen. Dies bedeutet, dass sie, ebenso wie alle anderen Selbstständigen, in ihrer persönlichen Steuererklärung ihren Gewinn angeben müssen, der daraufhin versteuert wird. Sind mehrere Gesellschafter Inhaber eines Unternehmens, so sollten die jeweiligen Gewinnanteile in einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag geregelt sein.
Die Höhe der Einkommenssteuer ist immer abhängig von der Höhe des Gewinnanteils – je höher der Gewinn ausfällt, desto mehr Steuern sind zu entrichten. Kleingewerbetreibende müssen außerdem damit rechnen, dass zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommenssteuer erhoben wird.
Die Gewerbesteuer
Sobald das Gewerbe geführt wird, muss der Kleingewerbetreibende eine Gewerbesteuer zahlen. Die Höhe dieser Steuer ist vom Gewerbeertrag sowie auch von dem von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Satz abhängig. Darüber hinaus besteht ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro.
Die Vor- und Umsatzsteuer
Auf alle erzielten Umsätze muss eine Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent (in einigen Ausnahmefällen sieben Prozent) gezahlt werden. Auf die Umsatzsteuer ist jedoch die sogenannte Vorsteuer bei bereits eingekauften Waren und Dienstleistungen anrechenbar. Die Umsatzsteueranmeldung und –zahlung erfolgt stets monatlich.
Bürokratische Pflichten
Kleingewerbetreibende haben die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Buchführung. Dies beinhaltet, dass alle Geschäfte des Kleingewerbes verzeichnet werden müssen. Darüber hinaus muss dadurch erkenntlich sein, um welche Art bzw. Umfang des Geschäfts es sich gehandelt hat und wie die allgemeine Ertrags- und Vermögenslage aufgebaut ist. Auch Zahlungsbelege sowie geschäftliche Korrespondenz sind aufzubewahren. Rechnungen müssen zudem ordnungsgemäß erstellt wer
den. Bei Kleingewerbetreibenden, die weniger als 600.000 Euro Umsatz im Jahr bzw. 60.000 Euro Gewinn erwirtschaften, ist eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend. Oberhalb dieser Grenze muss jedoch eine sogenannte Bilanzierung vorgenommen werden. Grundsätzlich erlischt die Existenz des Kleingewerbes, sobald der Kleingewerbetreibende die wesentlichen Betriebsmittel veräußert oder in sein Privatvermögen überführt. Des Weiteren hat der Kleingewerbetreibende die Möglichkeit, sein Gewerbe auf gesetzliche Erben zu übertragen.
Kleingewerbetreibende vs. Freiberufler
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei einem Kleingewerbe um jede unternehmerische Tätigkeit handelt, die auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist. Wer als alleiniger Gründer ein Kleingewerbe startet, befindet sich automatisch in der Rechtsform Kleingewerbe, sobald der Inhaber, sei es der Kleingewerbetreibende oder aber ein Freiberufler, das Geschäft eröffnet. Achtung: ebenso wie von Kaufmännern unterscheiden sich Kleingewerbetreibende auch von Freiberuflern.
Die Freiberuflichkeit ist nicht im Handelsgesetzbuch, sondern im Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt und umfasst eine relativ kleine Gruppe von Berufen. Grundsätzlich zählen nur unterrichtende, künstlerische, schriftstellerische, heilende und wissenschaftliche zu dem sogenannten freien Berufsfeld. Zu den klassischen freien Berufen gehören unter anderem Ärzte, Dolmetscher, Hebammen, Journalisten, Notare, Anwälte und Architekten.
Gegenüber Gewerbetreibenden profitieren Angehörige der freien Berufe von einigen Vorteilen: so müssen Freiberufler kein Gewerbe anmelden, da die Anmeldung lediglich beim Finanzamt erfolgen muss. Darüber hinaus müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen, unterliegen keiner Gewerbeaufsicht, nicht dem Gewerberecht bzw. dem Handelsrecht und es besteht für sie keine Kammermitgliedspflicht. Ebenso wie Kleingewerbetreibende reicht bei ihnen eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Jahresabschluss aus.
Kleingewerbeanmeldung: kein Startkapital notwendig
Das Risiko eines Kleingewerbes besteht darin, dass der Einzelunternehmer bei seiner Geschäftstätigkeit stets mit seinem Privatvermögen haftet. Dies kann lediglich umgangen werden, wenn sich der Gründer für eine andere Rechtsform, wie beispielsweise eine Kapitalgesellschaft, entscheidet.
Ein großer Vorteil dieser Rechtsform liegt jedoch in der Befreiung von der Aufbringung eines Startkapitals in einer bestimmten Höhe – der Kleingewerbetreibende kann somit selbstständig entscheiden, wie viel Kapital er zu Beginn in sein Kleingewerbe investieren möchte. Dadurch, dass ein Kleingewerbe in der Regel von einem einzigen Selbstständigen gegründet wird, trägt dieser auch die alleinige Verantwortung für alle anfallenden Geschäftsentscheidungen.
Ihnen obliegt außerdem die Repräsentation des Gewerbes nach außen. Da es sich bei Kleingewerbetreibenden nicht um Kaufmänner handelt, treten sie im Geschäftsverkehr stets unter ihrem Vor- und Nachnamen auf. Im Firmenname ist zudem ein Sachzusatz oder eine Geschäftsbezeichnung möglich, diese darf allerdings nicht firmenähnlich sein. Fantasienamen sind somit für die Namenswahl eines Kleingewerbes ausgeschlossen.
Ebenso wie Freiberufler sind Kleingewerbetreibende von der Pflicht, sich in das Handelsregister eintragen lassen zu müssen, befreit. Es ist jedoch möglich, eine freiwillige Eintragung vornehmen zu lassen. Allerdings muss der Kleingewerbetreibende dann auch alle Rechte und Pflichten, die mit der Eintragung einhergehen, erfüllen.
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