Sie haben einen neuen Job angenommen und hoffen auf eine Lohnfortzahlung? Im ersten Monat krank? Da plagen schon mal die Ängste, doch in diesem Fall tritt eine Sonderregelung der Krankenkassen in Kraft, die Ihren Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung zunächst entbindet. Von wem und vor allem wann Sie Ihre Entgeltfortzahlung erhalten und was Sie sonst noch über die Lohnfortzahlung im ersten Monat wissen müssen, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Lohnfortzahlung im ersten Monat: Wer ist
zuständig?
Die Lohnfortzahlung im ersten Monat im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Verletzung am Arbeitsplatz kann je nach Land und rechtlichen Bestimmungen unterschiedlich geregelt sein. In Deutschland, zum Beispiel, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regelt.
Nach dem EFZG ist in Deutschland der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung im ersten Monat zuständig. Wenn ein Arbeitnehmer krank wird oder sich verletzt und deshalb arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) den Lohn oder das Gehalt weiterzahlen. Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, die bereits seit mindestens vier Wochen im Unternehmen beschäftigt sind.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von Land zu Land und von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein können. Es ist daher ratsam, die einschlägigen Gesetze und die Arbeitsverträge zu konsultieren oder sich bei Fragen an die Personalabteilung oder einen Rechtsanwalt zu wenden, um sicherzustellen, dass die richtigen Verfahren und Zahlungen erfolgen.
In der Praxis
Wer seine neue Arbeitsstelle nach wenigen Tagen oder Wochen wegen einem Krankheitsfall nicht mehr aufsuchen kann, erhält statt seines Arbeitslohns oder Gehalts eine Fortzahlung des Lohns durch die Krankenversicherung. Normalerweise zahlt diese während einer Anstellung in den ersten sechs Wochen der Arbeitgeber und anschließend die Krankenkasse.
Die Lohnfortzahlung im ersten Monat einer neuen Beschäftigung verhält sich jedoch anders. Hier springen sofort die zuständigen Krankenkassen ein und übernehmen die Lohnfortzahlung.
Das gilt für einen Zeitraum von 28 Tagen ab Arbeitsantritt. Wer also am 1. Oktober eine Arbeit aufnimmt und sich am 5. Oktober krankmeldet, erhält bis zum 28. Oktober eine Entgeltfortzahlung von seiner Krankenkasse. Im Anschluss daran übernimmt diese der Arbeitgeber für eine Dauer von sechs Wochen während der Arbeitsunfähigkeit.
In unserem Beispiel wird die Lohnfortzahlung also vom 29. Oktober bis zum 10. Dezember vom Arbeitgeber getragen. Anschließend zahlt bei längerer Krankheit die Krankenversicherung das Krankengeld aus. Welche Formalitäten dazu notwendig sind, unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer. Bei Fragen dazu hilft Ihnen Ihr Ansprechpartner bei Ihrer Krankenversicherung weiter.
So erhalten Sie Lohnfortzahlung im ersten Monat
Schließlich ist nicht nur die Zahlung Ihres Lohns von großer Wichtigkeit, sondern auch Ihre schnelle Genesung. Entscheidend ist, dass Sie schnell reagieren und Ihre Krankenkasse in Kenntnis setzen. Gleichzeitig sollten Sie sich nach Ablauf der vierwöchigen Frist an Ihren Arbeitgeber wenden, um die weitere Lohnfortzahlung abzuklären. Übrigens gilt auch in der Probezeit direkt nach Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle mit wenigen Ausnahmen, dass Sie auch im Krankheitsfall kündbar sind.
Wichtig: Beachten Sie diese Fristen!
Die Fristen für die Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber können je nach Land und Arbeitsvertrag variieren. In Deutschland, zum Beispiel, gelten die nebenstehenden Fristen:
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Fristen und Anforderungen von Land zu Land unterschiedlich sein können. Es ist ratsam, den eigenen Arbeitsvertrag und die geltenden Gesetze und Vorschriften in Ihrem Land zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Sie die richtigen Fristen einhalten.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich auch an einen Rechtsanwalt oder an die örtliche Arbeitsagentur wenden, um genaue Informationen zu erhalten.
- Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag melden: In Deutschland müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich am ersten Tag der Krankheit dem Arbeitgeber melden. Dies kann in der Regel telefonisch geschehen, und es ist wichtig, dass der Arbeitgeber so früh wie möglich über die Krankheit informiert wird.
- Krankenschein (ärztliches Attest) vorlegen: In der Regel muss der Arbeitnehmer spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest (Krankenschein) beim Arbeitgeber vorlegen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und kann je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag variieren.
Wie verhält es sich im Krankheitsfall nach dem ersten Monat
Im Anschluss daran übernehmen Krankenkassen die Zahlung von Krankengeld. Dieses entspricht in der Höhe nicht dem vollen Gehalt, sondern wird gesondert berechnet und liegt bei etwa 70 Prozent des durchschnittlichen Gehalts der letzten 12 Monate. Dauert eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit länger als 78 Wochen, fällt der Erkrankte in den Bereich der Sozialleistungen.
Fakten zur Lohnfortzahlung im ersten Monat auf einen Blick
- In den ersten 28 Tagen einer neuen Anstellung übernehmen Krankenkassen die Entgeltfortzahlung für den Arbeitnehmer.
- Anschließend besteht ein sechswöchiger Anspruch auf Lohnfortzahlung durch das Unternehmen, in dem Sie angestellt sind.
- Nach dieser Frist wird Krankengeld von der Krankenkasse ausgezahlt.
- Die Krankheit sollte der Versicherung schnellstmöglich mitgeteilt werden, um die Lohnfortzahlung im ersten Monat sicherzustellen.
Update: Aktuelle Urteile zu Gehaltsfortzahlung und Krankmeldung
- Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
Krankschreibung während Kündigungsfrist nur bei begründeten Zweifeln. Das Gericht in Kiel entschied (AZ: 2 Sa 203/22), dass Arbeitnehmer, die sich während ihrer Kündigungsfrist krankschreiben lassen, möglicherweise keine Entgeltfortzahlung erhalten, es sei denn, der Arbeitgeber kann Zweifel an der Erkrankung nachweisen. -
Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Verhinderungsfall bei Krankheitsfortdauer
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil 5 AZR 505/18 vom 11.12.2019 entschieden, dass bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit aufgrund verschiedener Krankheiten kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, wenn die Arbeitsverhinderungen zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen oder nur ein arbeitsfreier Tag dazwischen liegt. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.
-
Arbeitsgericht Kassel urteilt in Entgeltfortzahlungsstreit: Klägerin unterliegt“
Das Arbeitsgericht Kassel (5 AZR 505/18) hat über einen Entgeltfortzahlungsstreit entschieden. Die Klägerin war wegen psychischer Erkrankung arbeitsunfähig und unterzog sich einer Operation. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte, da die psychische Erkrankung nicht vor der Operation endete. Das Urteil bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und weist die Klage ab. Die Beklagte hatte bereits bis zum 20. März 2017 Entgeltfortzahlung geleistet, was ausreichte.
-
Landesarbeitsgericht Nürnberg: Urteil bestätigt Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Anlasskündigung
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat im Urteil vom 10.12.2019, Aktenzeichen 7 Sa 364/18, entschieden, dass bei engem zeitlichem Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Kündigung eine Anlasskündigung vermutet wird. Arbeitnehmer erhalten für die ersten sechs Wochen Krankheitsbezug vom Arbeitgeber, auch bei wirksamer Kündigung. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, wenn er andere Gründe für die Kündigung geltend macht.
-
Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Mindestlohn im Krankheitsfall geschützt
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20.06.2018 im Fall 5 AZR 377/17, dass tarifliche Ausschlussfristen den Mindestlohnanspruch nicht beeinträchtigen können. Dies betrifft die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaubsvergütung. Das Gericht betonte die Unabdingbarkeit des Mindestlohns gemäß § 3 Mindestlohngesetz. Arbeitnehmer haben somit Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, unabhängig von tariflichen Regelungen.
-
Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Das Bundesarbeitsgericht in Deutschland hat in einem Urteil vom 13.12.2023, Az.: 5 AZR 137/23, entschieden, dass bei zeitlich zusammenfallender Kündigung und Krankmeldung der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann. Ein Arbeitnehmer trägt dann die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall hatte der Kläger für den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 diese Beweislast. Das Urteil wurde an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
-
LAG Baden-Württemberg: Dauerkrankheit mindert Verstoß gegen Anzeigepflicht
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 08.05.2019 im Fall 10 Sa 52/18 entschieden, dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei langen Dauerkrankheiten weniger gravierend ist. Ein gewerblicher Arbeitnehmer hatte während einer monatelangen Krankheit mehrfach gegen die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung bei Schichtbeginn verstoßen. Das Gericht betonte, dass die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Arztbesuch erfolgen muss und die Verletzung der Anzeigepflicht eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.
-
Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts ändert Entgeltfortzahlungsregelung
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18) die Regelung zur Entgeltfortzahlung bei aufeinanderfolgenden Krankheitszeiten geändert. Bisher wurden zwei unterschiedliche „Verhinderungsfälle“ angenommen, wenn zwischen den Krankheitszeiten nur ein freier Tag oder ein Wochenende lag. Nun gilt bei dieser Konstellation in der Regel ein „einheitlicher Verhinderungsfall“. Die Beweislast wurde zugunsten der Arbeitgeberseite verschoben, was die Rechtsprechung erheblich verändert.
-
Bundesarbeitsgericht lockert Regeln für außerordentliche Kündigungen aufgrund häufiger Kurzerkrankungen
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25.04.2018, Aktenzeichen 2 AZR 6/18, die Voraussetzungen für außerordentliche krankheitsbedingte Kündigungen tariflich unkündbarer Arbeitnehmer gelockert. Nun können durchschnittlich 17,3 Wochen Kurzerkrankungen pro Jahr über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist rechtfertigen. Dies betrifft Fälle, in denen Arbeitnehmer häufig kurze Krankheitszeiten haben und die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers belastend ist.
Bildnachweis:© Fotolia-Titelbild: pix4U -#01: Gina Sanders-#02: SZ-Designs
4 Kommentare
Hallo
Ich habe meinen alten Job gekündigt und zwar zu Ende August.
Ich sollte den neuen Job ab dem 1.09 antreten. Leider bin ich krank geworden und mein Neuer Arbeitgeber hat das Eintritts – Datum verschoben zum 1.10. da ich leider einige Wochen ausfallen werde.
Wie verhält es sich jetzt? Somit habe ich ja für 4 Wochen kein Geld, kein Job aber bin krankgeschrieben ?
Ich bitte um Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Vanessa Sondol
Das ist in diesem Fall leider sehr ungünstig gelaufen dann =/
Hallo,
die letzten 2 Jahre war ich geringfügig beschäftigt und Familienversichert. Seit dem 1.1.2019 habe ich eine neue Stelle und bin Sozialversicherungspflichtig. Leider hatte ich am 31.12.2018 einen Unfall, war im Krankenhaus und bin seither Krankgeschrieben. Mein neuer Arbeitgeber hält den Vertrag aufrecht. Habe ich Anspruch auf Krankengeld auch wenn die Krankmeldung in die Zeit der Familienversicherung zurückreicht? Bisher bekomme ich nichts.
Hallo.
6 Wochen KK ‚ mm, dann 6 Wochen AG = 12 Wochen Lohnfortzahlung?
Kann das sein…?
Ei dann lieber sofort krank als nach 4 Wochen
?