Die neue 70 Tage Regelung betrifft kurzfristig Beschäftigte. Sie dürfen nun nicht mehr nur 50, sondern 70 Tage im Jahr beschäftigt werden, ohne dass sich das auf ihren Status oder ihre Ansprüche auswirken würde. Grundlage für die Änderung zur 70 Tage Regelung ist das sogenannte Tarifautonomiestärkungsgesetz, welches auch die Grundlage für die Gestaltung des Mindestlohnes ist.
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Genaueres zur 70 Tage Regelung
Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt, wobei im Zuge dieser Einführung die Höchstgrenzen, die für geringfügig Beschäftigte gelten, erweitert wurden. Grundlage ist ein Zeitraum, der sich über vier Jahre erstreckt: Geringfügig Beschäftigte dürfen nun drei Monate oder 70 Tage lang arbeiten gehen.
Die drei Monate gelten dann, wenn der Betreffende fünf Tage in der Woche arbeitet. In allen anderen Fällen wird von der 70 Tage Regelung ausgegangen. Die neue Regelung gilt nun bis zum 1. Januar 2019.
Möglich ist auch, dass der Betreffende mehrere kurzfristige Arbeitsverhältnisse ausübt und zusätzlich einen Minijob auf 450 Euro-Basis besitzt. Die Grenze von 70 Tagen darf aber auch hier nicht überschritten werden. Genaueres dazu finden Sie auch auf den Seiten der Minijobzentrale.
Warum gibt es die 70 Tage Regelung?
Die Arbeitsbedingungen für alle, die nur kurzfristig arbeiten, sollten mit der Neuanpassung des Gesetzes verbessert werden. Zu den Nutznießern zählen jetzt übrigens auch Saisonarbeiter, die vor der Änderung über Probleme mit ihrer Arbeitszeit klagten.
Doch gerade diese Saisonarbeiter sind für viele Arbeitgeber unverzichtbar und die bisher möglichen 50 Tage waren in den meisten Fällen nicht ausreichend. Dem Engpass an geeignetem Personal soll über die Anhebung auf 70 Tage entgegengewirkt werden. Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit werden somit gleichermaßen gefördert.
Was ist überhaupt ein kurzfristiger Minijob?
Von einer kurzfristigen Beschäftigung wird dann ausgegangen, wenn diese ohnehin nicht auf eine längere Dauer ausgelegt ist. Bis zum Jahr 2019 gelten Fristen von drei Monaten oder 70 Tagen, danach wird wieder von zwei Monaten oder 50 Tagen ausgegangen.
Diese Zeiten beziehen sich auf ein Kalenderjahr, außerdem darf keine berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit vorliegen. Wie viel der Betreffende dabei verdient, spielt keine Rolle und wird für die Betrachtung der 70 Tage Regelung nicht herangezogen.
Der Zeitraum von drei Monaten wird angenommen, wenn der Minijob an fünf Tagen in der Woche oder mehr ausgeübt wird. Sind es hingegen weniger Arbeitstage pro Woche, so kann von dem 70 Tage Zeitraum ausgegangen werden.
Nun kann allerdings auch der Fall eintreten, dass der Betreffende nicht nur einen, sondern gleich mehrere Minijobs hat. Wird geprüft, ob er die Frist von 70 Tagen eingehalten hat und ob wirklich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, so werden alle Beschäftigungszeiten zusammengerechnet. Auch hier spielt der Verdienst in dem jeweiligen Job wieder keine Rolle.
Werden die einzelnen Zeiten der Beschäftigung zusammengerechnet, so wird nicht von drei Monaten, sondern von 90 Tagen ausgegangen. Dies gilt, wenn die Beschäftigungen nicht in vollen Kalendermonaten ausgeübt wurden. Sind dabei Tätigkeiten, die an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurden sowie Beschäftigungen, bei denen der Arbeitszeitraum weniger als fünf Tage betrug, zu berücksichtigen, wird einheitlich die 70 Tage Regelung angewendet.
Rahmenvereinbarungen und die Befristung
Die Beschäftigung kann von vornherein durch eine Rahmenvereinbarung befristet werden, wofür beispielsweise die 70 Tage als Grenze angenommen werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt aber nicht vor, wenn die Tätigkeit auf Wiederholungen aufbaut und bereits für die nächsten Jahre eingeplant wird.
Dauer und Zeitpunkt der Tätigkeit sind hier vorhersehbar und somit ist von einer regelmäßigen Beschäftigung auszugehen. Dass diese dann auch nur 70 Tage im Jahr umfasst, spielt keine Rolle. Werden also Rahmenvereinbarungen zu Beschäftigungsverhältnissen getroffen, die über mehrere Jahre hinweg angelegt sind, so wird von einer regelmäßigen Beschäftigung gesprochen.
Anders sieht die Sache aus, wenn zwischen zwei Rahmenvereinbarungen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt, dann kann der Arbeitgeber in den einzelnen Fällen auch stets derselbe sein.
Kurzfristige Beschäftigungen verfolgen keinen Rhythmus und es besteht keine Abrufbereitschaft. Außerdem darf die Struktur des Arbeitgeberbetriebs nicht darauf ausgelegt sein, nur mit kurzfristig Beschäftigten zu arbeiten.
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