Im Vergleich zum Fahrtenbuch wird die Ein-Prozent-Regelung als Dienstwagenregelung als weniger aufwendig angesehen. In der Praxis ist dabei aber auch einiges zu beachten.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Ein-Prozent-Regelung: Private und dienstliche Nutzung
Ein und der gleiche Wagen, aber er erfüllt zwei Funktionen: Während er als Dienstwagen für alle mit der Arbeit im Zusammenhang stehenden Strecken eingesetzt wird, ist er dann nach dem Feierabend ein Fahrzeug zur privaten Nutzung.
Diese Möglichkeit, den Dienstwagen mit nach Hause zu nehmen, ermöglichen viele Unternehmen ihren ArbeitnehmerInnen. Damit bieten sie MitarbeiterInnen täglich oder in anderen festgelegten regelmäßigen Abständen die Privatnutzung eines Fahrzeugs und wickeln dieses Extra dann über die Dienstwagenregelung ab. Dabei muss einiges beachtet werden:
Ein-Prozent-Regelung: Privatnutzung als geldwerter Vorteil
Bei der Nutzung des Autos als Dienstwagen und für private Zwecke muss das Steuerliche beachtet werden, denn die Privatnutzung eines Dienstwagens gilt als geldwerter Vorteil. Dieser Teil muss dann versteuert werden. Für die Besteuerung gibt es zwei gängige Wege, also die so genannte Ein-Prozent-Regelung oder das Führen eines Fahrtenbuchs.
Zwischen beiden Verfahren gibt es einen Unterschied, der sich zusammengefasst so auf den Punkt bringen lässt: Wer sich für die Nutzung der Ein-Prozent-Regelung entscheidet, hat bürokratisch einen geringeren Aufwand. Umgekehrt zahlt der Arbeitnehmer mit dieser Methode aber auch ein wenig mehr Steuern als der Dienstwagenfahrer, der ein Fahrtenbuch zur Erfassung seiner dienstlichen und privaten Fahrten nutzt.
Video: Die 1 Prozentregel für Firmenwagen – Wie groß sind die Vorteile wirklich?
Ein-Prozent-Regelung: Grundlegende Infos
Bevor sich der Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen auch privat nutzen möchte, für eine von beiden Verfahren entscheidet, sollten er und sein Arbeitgeber Folgendes wissen:
- Wer sich endgültig für eine der beiden Regelungen entschieden hat, der muss für den Rest des laufenden Kalenderjahres auch dabei bleiben. Wechseln vom einen in das anderen Verfahren ist dabei kaum möglich.
- Für einen Wechsel bezüglich der Dienstwagenregelung gibt es nur die Ausnahme, dass das Fahrzeug des Arbeitnehmers gewechselt wird.
- Die Pflege eines Fahrtenbuches empfinden viele Autofahrer als zu aufwändig, denn es muss nach jeder einzelnen gefahrenen Strecke geführt werden.
- Bei der Entscheidung des Firmenwagen-Nutzers für die Ein-Prozent-Regelung ist zu beachten, dass dabei ein pauschaler Betrag in die Lohnsteuererklärung eingerechnet wird.
- Dieser Pauschalbetrag ist jeweils unabhängig davon, wie intensiv das Firmenauto privat tatsächlich genutzt wird. Für die Ein-Prozent-Regelung kann der Pauschalbetrag jedoch nur angewandt werden, wenn die Nutzung des Fahrzeugs zu mindestens 50 Prozent dienstlich geschieht.
Ein-Prozent-Regelung am Pkw-Listenpreis
Für die Bestimmung des so genannten geldwerten Vorteils gibt es eine festgelegte Berechnung, die im Detail wie im Folgenden beschrieben funktioniert: Der geldwerte Vorteil berechnet sich aus einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs plus eventueller Sonderausstattung.
Bei zum Beispiel einem VW Passat, einem als Dienstwagen häufig und gern genutzten Modell, mit einem 190-PS-Dieselmotor wäre die Rechnung für die Variante “Highline” ausgehend von einem Listenpreis von 42.375 Euro. Hinzu kommt bei der Bestellung auch noch das Business-Premium-Paket, der extra gebucht werden muss. Dadurch kommen nochmal 1765 Euro obendrauf, was einen Betrag von insgesamt 44.140 Euro ergibt. Bei der Ein-Prozent-Regelung müssen von dem Betrag monatlich ein Teil von einem Prozent, also 441,40 Euro, im Einkommenssteuersatz versteuert werden.
Ein-Prozent-Regelung: Das ist zu beachten
Das klingt auf den ersten Blick sehr unkompliziert. Trotzdem ist bei der Berechnung des steuerlichen Anteils als sogenannter geldwerter Vorteil das eine oder andere zu beachten:
- Bei der Berechnung wird die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zugrunde gelegt und nicht der tatsächlich getätigte Kaufpreis des Firmenwagens.
- Beispiel: Selbst wenn der VW Passat aus dem oben angeführten Beispiel einmal für 35.000 Euro im Super-Sonderangebot eingekauft wurde, wird bei der Ein-Prozent-Regelung der Listenpreis zugrunde gelegt. Das gilt auch bei Gebrauchtwagen.
- Auch wenn der Dienstwagen schon etwas in die Jahre gekommen ist, wird der geldwerte Vorteil von der UVP des Neufahrzeugs ausgehend berechnet.
- Die Ein-Prozent-Regelung deckt die private Nutzung des Dienstfahrzeugs dann in vollem Umfang Wird mit dem Wagen auch die Hin- und Rückfahrt zur Firma bestritten, an mehr als 47 Tagen im Jahr, dann werden hier weitere Steuern fällig.
Ein-Prozent-Regelung hat auch Nachteile
Dafür setzt das Finanzamt einmal für jeden Monat 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer der einfachen gefahrenen Strecke an. Im vorher genannten Beispielfall mit dem VW Passat würden rund 13,24 Euro/Kilometer angerechnet werden. Für eine 30 Kilometer lange Strecke zur Arbeit ergäbe sich daraus ein zusätzlicher geldwerter Vorteil von 397,20 Euro im Monat.
Insgesamt liegt der Betrag, der mit der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern ist, dann monatlich bei 838,60 Euro. Geht man in der Praxis dann von einem durchschnittlichen Lohnsteuersatz von 40 Prozent aus, wären für den Passat jährlich also 4025,28 Euro Steuern an den Fiskus zu entrichten.
Aus diesem Rechenbeispiel wird allerdings auch deutlich, dass die Methode der Ein-Prozent-Regelung für den Nutzer des Dienstwagens nicht nur Vorteile hat. Spätestens in der Steuererklärung wird häufig deutlich, dass diese Regelung für den Arbeitnehmer auch zum Nachteil ausgehen kann.
Als eine gute Alternative zur Ein-Prozent-Regelung bieten sich dann das Fahrtenbuch an, da es sich praktisch nur an der tatsächlichen Nutzung orientiert. Dafür muss dann allerdings jeder auch wirklich mit dem Wagen gefahrene Kilometer genauestens mit Uhrzeit und Datum dokumentiert werden.
Ein-Prozent-Regelung: Steuerliche Ausnahmen
Mit einem kleinen Trick in Form einer Vereinbarung haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit, die Verteuerung des Fahrzeuges “außer Kraft” zu setzen. Dafür erklären Beide dann in schriftlicher Form ein Verbot der privaten Nutzung, so dass der Firmenwagen nicht mit geldwertem Vorteil versteuert werden muss.
Für die Strecken zur und von der Arbeit kann das Fahrzeug dann zwar weiterhin genutzt werden, aber diese Stecken gelten dann wieder als steuerpflichtig. Für die einfache Fahrt wird dann ein Satz von 0,03 Prozent des Listenpreises pro gefahrenem Kilometer herangezogen.
Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen für private Nutzungen:
- Grundsätzlich ist immer eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig.
- Privatfahrten dürfen nur an fünf Tagen im Monat durchgeführt werden.
- Dafür muss jedes Mal wieder ein geldwerter Vorteil angegeben werden.
- Dieser geldwerter Vorteil liegt bei 0,001 Prozent des Listenpreises pro gefahrenem Kilometer.
- Ausschlaggebend ist generell der deutsche Listenpreis für die Ein-Prozent-Regelung.
- Ist für ein Fahrzeug keine deutsche UVP vorhanden, dann wird ein ähnlicher aus Deutschland stammender Fahrzeugtyp für die Bewertung herangezogen.
Video: Privatnutzung PKW | Steuer leicht & verständlich erklärt | VLOG #01
Ein-Prozent-Regelung bei einem Fahrverbot
Ein unaufmerksamer Moment und der Arbeitnehmer verliert vorübergehend seine Fahrerlaubnis. Das geht manchmal schneller, als es einem lieb ist. Auch dann gibt es einen klaren Umgang bezüglich der Ein-Prozent-Regelung, der sogar durch das Finanzgericht Düsseldorf (24.1.2017, AZ.: 10 K 1932/16 E n.n.v.) bestätigt worden ist: Ein Fahrverbot setzt die Ein-Prozent-Regelung außer Kraft, wenn niemand anderes (wie etwa Familienmitglieder) den Dienstwagen privat nutzen können.
Für die gesamte Dauer des Fahrverbotes darf dann laut des Finanzgerichts kein geldwerter Vorteil geltend gemacht werden. In der Praxis greift der Wegfall der Ein-Prozent-Regelung dann allerdings nur für volle Kalendermonate. Ein Beispiel: Das Fahrverbot ist in der Zeit vom 3. Februar bis 17. Juni eingeteilt worden. Danach ist es nur möglich, die Monate März, April und Mai von der Versteuerung herauszunehmen.
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